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811.42

Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege

VFAP

Präambel

Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP) 811.42 Verordnung über Förderbeiträge an Auszubildende im Bereich der Pflege (VFAP) (vom 29. Januar 2025)1, 2

Die Bildungsdirektion, gestützt auf §

§ 8 Abs. 2 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundes-

gesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 28. Oktober 2024 (EG Ausbildungsfördergesetz Pflege)3, verfügt:

§ 1 Diese Verordnung regelt: Gegenstand

a. in Ergänzung zu den Anspruchsvoraussetzungen gemäss

§ 8 Abs. 1

EG Ausbildungsfördergesetz Pflege das Mindestalter, ab dem För- derbeiträge gewährt werden, b. die Höhe der Förderbeiträge, c. die Dauer der Anspruchsberechtigung.

§ 2 Förderbeiträge werden Personen gewährt, die mindestens das Mindestalter

21. Altersjahr vollendet haben.

§ 3 1 Die Förderbeiträge betragen: Höhe der

Förderbeiträge a. bis zur Vollendung des 30. Altersjahres Fr. 500 pro Monat, b. ab dem vollendeten 30. Altersjahr Fr. 700 pro Monat. 2 Für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder wird

ein zusätzlicher Betrag von je Fr. 100 pro Monat ausgerichtet.

§ 4 1 Der Anspruch auf Förderbeiträge besteht während der regu- Dauer der

lären Dauer des zu absolvierenden Bildungs- oder Studiengangs. Auf Anspruchs- berechtigung Gesuch hin wird er um längstens ein Jahr verlängert. 2 Aus besonderen Gründen kann der Anspruch auf Förderbeiträge

um ein weiteres Jahr verlängert werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe. 3 Von den Bildungsinstitutionen bewilligte Unterbrüche der Aus-

bildung werden nicht an die Dauer der Anspruchsberechtigung ange- rechnet.

1 OS 80, 49; Begründung siehe ABl 2025-02-07. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2024. 3 LS 811.4.

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