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811.43

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens

EV Ausbildungsfördergesetz Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens, EV APIG

Präambel

EV APIG 811.43 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens (EV Ausbildungsfördergesetz Pflege für die Institutionen des Gesundheitswesens, EV APIG) (vom 18. Dezember 2024)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1 1 Diese Verordnung regelt für die Institutionen des Gesund- Gegenstand

heitswesens die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Ausbil- dungsfördergesetz Pflege4). 2 Die Förderung der praktischen Ausbildung zur Pflegefachperson

an höheren Fachschulen und an Fachhochschulen (Pflegefachpersonen) richtet sich nach

Art. 2 –5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege und

der Gesundheitsgesetzgebung.

§ 2 Die Gesundheitsdirektion ist für den Vollzug dieser Verord- Zuständigkeit

nung zuständig.

§ 35 Abs. 2 lit. a–c des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20073 Beiträge Zuschläge

für die während eines Jahres erbrachten Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen. 2 Sie bemisst die Beiträge gemäss

Art. 5 des Ausbildungsförder-

gesetzes Pflege. Sie berücksichtigt dabei die jährlich erbrachten Leis- tungen der Institutionen und den Finanzhaushalt. Die Listenspitäler erhalten für die über den Soll-Wert-Vorgaben erbrachten Leistungen einen Zuschlag. 3 Die Beiträge werden in der zweiten Hälfte des Folgejahres aus-

bezahlt, erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.

§ 4 1 Nichtlistenspitäler können mit der Gesundheitsdirektion eine Ausbildungs-

Ausbildungsverpflichtung vereinbaren. verpflichtung 2 Die Vereinbarung richtet sich nach der Ausbildungsverpflichtung für Nichtlisten- spitäler für Listenspitäler. 3 Die Beiträge für erbrachte Leistungen richten sich nach dieser

Verordnung.

1. 4. 25 - 128 1

811.43 EV APIG

Begrenzung

§ 5 Die Gesundheitsdirektion kann die Ausrichtung von Beiträ-

gen jährlich begrenzen, insbesondere wenn der Finanzhaushalt dies erfordert. Subventionen

§ 6 1 Die Gesundheitsdirektion kann an Projekte zur Steigerung

des Ausbildungspotenzials oder zur Verbesserung der Ausbildungs- qualität Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten leisten. 2 Sie setzt eine Fachkommission ein, die sie bei der Prüfung der

Gesuche berät, und ernennt deren Mitglieder. Geltungsdauer

§ 7 Diese Verordnung gilt ab Inkrafttreten während derselben

Dauer wie das Ausbildungsfördergesetz Pflege.

1 OS 80, 51; Begründung siehe ABl 2025-01-10. 2 Inkrafttreten: 1. April 2025. 3 LS 810.1.

4 SR 811.22.

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