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811.61

Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten

PPsyV

Präambel

Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61

1.7.14 - 85

Verordnung

über die psychologischen Psychotherapeutinnen

und -therapeuten (PPsyV)

(vom 5. Februar 2014)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 6

gestützt auf § gesetzes vom 2 Abs. 2 und 3, 34 sowie 35 Abs. 3 des Gesundheits- . April 2007 (GesG)3, beschliesst:

  1. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für die privatwirtschaftliche Aus- übung der psychologischen Psychotherapie (Psychotherapie) in eige-

Art. 22

ner fachlicher Verantwortung gemäss 18. März 2011 über die Psychologiebe PsyG)4 und für die psychotherapeutis des Bundesgesetzes vom rufe (Psychologieberufegesetz, che Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht.

Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtschaftliche Tätigkeit geltenden Bestim- mungen.

  1. Fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung Berufs- ausübungs- bewilligung

Art. 2

Der Kantonsärztliche Dienst erteilt die Bewilligung zur Aus- übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da- nach erteilt er die Bewilligung jeweils für drei Jahre.

Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll- endet haben, reichen dem Kantonsärztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung ein ärztliches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustandeine einwandfreie Berufsausübung erlaubt.

Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von

Art. 24

Abs. 1 Bst. c PsyG, weist die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller diese mit einem Diplom auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.

.61 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) Tätigkeits- bereich

Art. 3

Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verant- wortung psychische und psychosomatische Krankheiten und Störun- gen festzustellen und diese mit psychotherapeutischen Methoden zu behandeln.

Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet. Beizug einer Ärztin oder eines Arztes

Art. 4

Psychotherapeutinnen und -therapeuten weisen Patientin- nen und Patienten bei entsprechenden Anzeichen auf die Notwendig- keit einer ärztlichen Behandlung hin.

Sie ziehen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung eine Ärztin oder einen Arzt bei. Betreuung in Notfällen

Art. 5

Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Be- treuung ihrer Patientinnen und Patienten in Notfällen. Sie können dazu mit anderen Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Ärz- tinnen und Ärzten zusammenarbeiten.

Art. 6

Meldepflicht tonsärztliche a. die Aufnah des Standorte b. die Berufs c. eine Änder d. die Aufgab Psychotherapeutinnen und -therapeuten melden dem Kan- n Dienst schriftlich: me und Verlegung der Berufsausübung unter Angabe s, ausübung an mehr als einem Standort, ung der Personalien, e der Berufsausübung.

Art. 7 Vertretung

Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Berufs-

Art. 8

tätigkeit durch eine Vertretung nach GesG setzt voraus, dass die

Art. 24

vertretende Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 PsyG erfüllt.

Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.

  1. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht

Art. 8

Voraussetzungen Die Bewilligung zur Beschäftigung von Psychotherapeutin-

Art. 6

nen und -therapeuten nach a. Psychotherapeutinnen un Abs. 1 GesG wird erteilt an d -therapeuten mit Berufsausübungs- bewilligung,

  1. Bewilligungs- inhaberinnen und -inhaber

Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61

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  1. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen:

. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie,

. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie,

. Fähigkeitsausweis Delegierte Psychotherapie,

  1. ambulante ärztliche Institutionen, wenn eine Person, welche die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllt, die Aufsicht ausübt.
  2. Zu beschäfti- gende Personen

Art. 9

Die zu beschäftigenden Personen müssen über einen eid- genössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungs- titel in Psychotherapie verfügen.

Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie

Art. 2

a. über einen anerkannten Ausbildungsabschluss nach oder 3 PsyG verfügen,

  1. während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klini-

Art. 7

scher Psychologie und Psychopathologie nach Abs. 2 PsyG erbracht haben und

  1. nach Abschluss der Ausbildung 150 Lektionen Theorie und 70 Sit- zungen Selbsterfahrung im Rahmen eines Weiterbildungsganges besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem aner- kannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie führt. Beschränkung der Anzahl beschäftigter Personen

Art. 10

Eine Person mit Berufsausübungsbewilligung darf höchs- tens sechs Psychotherapeutinnen oder -therapeuten beschäftigen. Von diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in Psychotherapie stehen.

Ambulante ärztliche Institutionen stellen sicher, dass die Fach-

Art. 8

person nach sechs Person lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und en insgesamt beaufsichtigt.

Art. 11 Aufsichtspflicht die Tätigkeit der

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber beaufsichtigen beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeu- ten.

Die beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeuten üben ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin- nen und -inhaber aus. Die aufsichtspflichtige Person ist in der Regel in den Praxisräumlichkeiten anwesend. Bei kurzfristiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.

.61 Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) Ausnahme von der Bewilli- gungspflicht

Art. 12

Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kan- tonsärztlichen Dienstes können ohne Bewilligung Psychotherapeutin- nen und -therapeuten beschäftigen:

  1. Spitäler,
  2. Pflegeheime,
  3. teilstationäre Institutionen,
  4. Polikliniken.

Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutischen Ambulatorium einer Organisation arbei-

Art. 11ff

ten, die einen nach Weiterbildungsgang i oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten n Psychotherapie anbietet.

Art. 9

Die beschäftigten Personen müssen die Voraussetzungen nach

Art. 10

erfüllen. § D. Schlussb Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar. estimmungen

Art. 13

Vollzug gesetz u therapeu DerKantonsärztlicheDienstvollziehtdasPsychologieberufe- nd die kantonale Gesundheitsgesetzgebung gegenüber Psycho- tinnen und -therapeuten.

Art. 14

Gebühren a. für di ausübungs b. für di bewilligu c. für di Verlänger d. für di Beschäfti oder eine e. für di einer Psy therapeut f. für di zur 90-Ta Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren: e erstmalige Erteilung der Berufs- bewilligung Fr. 1000 e Erneuerung der Berufsausübungs- ng Fr. 250 e Bewilligung von Vertretungen und die ung solcher Bewilligungen Fr. 80 e unbefristete Bewilligung zur gung einer Psychotherapeutin s Psychotherapeuten Fr. 400 e befristete Bewilligung zur Beschäftigung chotherapeutin oder eines Psycho- en Fr. 200 e Bestätigung der Berechtigung ge-Dienstleistungserbringung gemäss

Art. 23

Abs. 2 PsyG Fr. 200

  1. für Bescheinigungen Fr. 100 bis 300
  2. für die Anerkennung ausländischer Weiter- bildungen in Psychotherapie bei Gesuchen

Art. 6

nach Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand Fr. 180

Psychologische Psychotherapeutinnen/-therapeuten (PPsyV) 811.61

.7.14 - 85 Übergangs- bestimmung

Art. 15

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligun- gen zur Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten bleiben gültig.

Die Beschäftigung einer Person nach Abs. 1, welche die Voraus-

Art. 9

setzungen nach Gesuch innerhal Beschäftigungsv nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue b von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden erhältnisses eingereicht wird.

Art. 9

Erfüllt eine Person die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 2

Art. 6

lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden Abs. 1 GesG , sofern sie

Art. 49

am 1. April 2013 zu einem nach ditierten Weiterbildungsgang in 1 OS 69, 180; Begründung siehe Abs. 1 PsyG provisorisch akkre- Psychotherapie zugelassen war. ABl 2014-02-14.

Inkrafttreten: 1. Mai 2014.

LS 810.1.

SR 935.81.