Lexipedia

812.1

Heilmittelverordnung

HMV

Präambel

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1 Heilmittelverordnung (HMV) (vom 25. Januar 2023)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf

Art. 30 Abs. 3 und 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000

über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)9,

Art. 29 d Abs. 1 und 2

des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)7,

Art. 8 Abs. 5 der Verordnung

vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV)10 und

Art. 52 Abs. 3 der Verordnung vom 21. September 2018

über die Arzneimittel (VAM)11, beschliesst:

A. Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Heilmittel- und

Betäubungsmittelrechts, soweit der Kanton dafür zuständig ist. 2 Sie gilt auch für Tierarzneimittel, unter Vorbehalt abweichender

Bestimmungen der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tier- arzneimittel (TAMV)13.

B. Herstellung, Meldung und Vermittlung von Arzneimitteln

Art. 8 Kantonale

Abs. 3 AMBV gelten

Art. 4 , Herstellungs-

bewilligung

Art. 6

Abs. 1 Bst. a AMBV sinngemäss.

Art. 9 Abs. 2 Bst. c HMG für die eigene Kund- Meldung von

schaft bestimmte Arzneimittel herstellt, meldet diese mit den für eine Arzneimitteln Überprüfung notwendigen Unterlagen der Kantonalen Heilmittelkon- trolle, bevor die Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden. 2 Die Meldebestätigung der Kantonalen Heilmittelkontrolle berech-

tigt zum Inverkehrbringen des Arzneimittels während zehn Jahren. Anschliessend ist eine erneute Meldung erforderlich. 3 Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der Mel-

dungen.

1. 7. 24 - 125 1

812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

Vermittlung

§ 4 Wer Arzneimittel an Endkundinnen und Endkunden vermit-

von Arznei- telt, benötigt eine Abgabebewilligung. mitteln

C. Verschreibung von Heilmitteln

Gültigkeits-

§ 5 Wenn nichts anderes verordnet ist oder sich aus den Umstän-

dauer den ergibt, sind Verschreibungen für Heilmittel ein Jahr, solche für Dauermedikationen zwei Jahre gültig. Betäubungs-

§ 6 1 Verschreibungen für Betäubungsmittel und psychotrope

mittel und Stoffe werden gemäss

Art. 45 –50 der Verordnung vom 25. Mai 2011

psychotrope Substanzen über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV)8 ausgestellt. 2 Die Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäubungsmit-

teln können gegen Entgelt bei der Kantonalen Heilmittelkontrolle bezo- gen werden.

D. Abgabe von Heilmitteln

Abgabestellen

§ 7 Zulässige Abgabestellen für Arzneimittel sind:

für Arzneimittel a. öffentliche Apotheken gemäss

Art. 4 Abs. 1 Bst. i HMG,

b. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Privatapotheken, in denen Arzneimittel in Selbstdispensation gemäss

Art. 4 Abs. 1 Bst. k HMG

abgegeben werden, c. komplementärmedizinische Privatapotheken, in denen Arzneimit- tel gestützt auf

Art. 49 VAM abgegeben werden,

d. Spitalapotheken gemäss

Art. 4 Abs. 1 Bst. j HMG,

e.3 . . . f. Heimapotheken in Alters- und Pflegeheimen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Arzneimitteln, g. Drogerien, h. Tierspitalapotheken als Einrichtung in einem universitären tierärzt- lichen Praxisbetrieb, die pharmazeutische Dienstleistungen für die zu behandelnden Tiere anbietet, i. Zoo- und Imkerfachgeschäfte gemäss

Art. 9

Abs. 1 und 2 TAMV.

2

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1

§ 8 1 Öffentliche Apotheken gewährleisten die umfassende, unmit- Versorgungs-

telbare und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimit- auftrag teln. 2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der Apotheke ist in gut sichtbarer

Weise anzugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden kön- nen.

Art. 30 Abs. 1 HMG. Abgabe von

2 Werden in einem Heim Arzneimittel lediglich für Bewohnerinnen Arzneimitteln a. Bewilligungs- und Bewohner einzeln verwaltet oder auf Verschreibung hin beschafft, pflicht ist keine Bewilligung erforderlich.

§ 10 Abs. 4 gilt sinngemäss. Die Bewil-

ligungspflicht gemäss

Art. 14

Abs. 1 BetmG bleibt vorbehalten.

Art. 30 Abs. 2 b. Voraus-

HMG genannten Voraussetzungen voraus, dass setzungen a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gegenüber der Bewilli- gungsbehörde eine für die fachliche Leitung der Abgabestelle ver- antwortliche Person bezeichnet, b. Gewähr für die einwandfreie Abgabe der Arzneimittel besteht. 2 Die Person mit fachlicher Leitung muss über eine Bewilligung zur

Ausübung des Apothekerberufs in eigener fachlicher Verantwortung verfügen. Bei folgenden Abgabestellen kann die Person mit fachlicher Leitung stattdessen über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eige- ner fachlicher Verantwortung eines nachfolgend genannten Berufs ver- fügen: a. ärztliche Privatapotheke: Ärztin oder Arzt, b. zahnärztliche Privatapotheke: Zahnärztin oder Zahnarzt, c. Heimapotheke: Ärztin oder Arzt, d. Drogerie: Drogistin oder Drogist, e. tierärztliche Privatapotheke oder Tierspitalapotheke: Tierärztin oder Tierarzt. 3 In folgenden Abgabestellen kann die fachliche Leitung von folgen-

den Personen übernommen werden: a. komplementärmedizinische Privatapotheke: Fachleute der Kom- plementärmedizin mit eidgenössischem Diplom, b. Zoo- und Imkerfachgeschäft: Person mit Ausbildung gemäss

Art. 9 Abs. 1 und 2 TAMV.

4 Wird bei einer Heimapotheke die fachliche Leitung von einer Ärz-

tin oder einem Arzt wahrgenommen, ist regelmässig eine Person mit eidgenössischem oder anerkanntem ausländischem Apothekerdiplom konsiliarisch beizuziehen.

1. 7. 24 - 125 3

812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

c. Bewilligungs-

§ 11 Abgabebewilligungen werden erteilt:

behörde a. vom Veterinäramt für die Arzneimittelabgabe in tierärztlichen Pri- vatapotheken, Tierspitalapotheken und Zoo- und Imkerfachgeschäf- ten, b. von der Kantonalen Heilmittelkontrolle für die Arzneimittelabgabe in allen übrigen Abgabestellen. Ort der Abgabe

§ 12 1 In der Bewilligung wird festgelegt, in welcher Abgabestelle

von Arznei- Arzneimittel abgegeben werden dürfen. In Notfällen dürfen sie auch mitteln andernorts abgegeben werden. 2 Verfügt eine Ärztin oder ein Arzt, eine Zahnärztin oder ein Zahn-

arzt oder eine Tierärztin oder ein Tierarzt über eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke, darf sie oder er Arzneimittel auch bei Hausbesuchen oder Tierarzneimittel auch bei Tierbestandsbesuchen abgeben. 3 Inhaberinnen und Inhabern einer Abgabebewilligung kann im

Einzelfall zusätzlich bewilligt werden, Arzneimittel an weiteren Orten ausserhalb der Abgabestellen gemäss Abs. 1 abzugeben. Arzneimittel-

§ 13 In den Abgabestellen dürfen folgende Arzneimittel abgege-

arten pro ben werden: Abgabestelle a. in öffentlichen Apotheken: sämtliche Arzneimittel, b. in ärztlichen Privatapotheken, Spitalapotheken, . . .3 sowie Heim- apotheken: die in der Humanmedizin gebräuchlichen Arzneimittel für die dort behandelten Patientinnen und Patienten, c. in zahnärztlichen Privatapotheken: die in der Zahnmedizin gebräuch- lichen Arzneimittel für die dort behandelten Patientinnen und Pa- tienten, d. in komplementärmedizinischen Privatapotheken: die von Swissmedic entsprechend bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arznei- mittel für die komplementärmedizinisch behandelten Patientinnen und Patienten, e. in Drogerien: Arzneimittel der Abgabekategorien D und E gemäss

Art. 43 und 44 VAM,

f. in tierärztlichen Privatapotheken und Tierspitalapotheken: die in der Veterinärmedizin gebräuchlichen Arzneimittel für die dort be- handelten Tiere, g. in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Arzneimittel für die in

Art. 9

TAMV genannten Tiere.

4

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1

§ 14 Die Arzneimittelabgabe kann erfolgen durch Vorgang der

a. Personen, die über eine Bewilligung, ein Diplom oder eine Ausbil- Abgabe von Arzneimitteln dung gemäss

§ 10 Abs. 2 und 3 verfügen, wie sie für die Person mit a. abgebende

fachlicher Leitung der betreffenden Abgabestelle vorausgesetzt Person wird, b. andere Fachpersonen mit entsprechender Ausbildung, wenn sie unter Aufsicht und in Verantwortung einer Person gemäss lit. a tätig sind.

§ 15 Arzneimittel dürfen nicht an Personen abgegeben werden, b. Abgabe-

von denen die in der Abgabestelle tätigen Personen wissen oder anneh- verbot men müssen, dass sie die Arzneimittel missbräuchlich verwenden.

§ 16 1 Verschreibungen von Arzneimitteln sind nach den Vor- c. Ausführung

gaben der verschreibenden Person auszuführen.

Art. 52 a des Bundes- von Verschrei-

gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung15 betreffend bungen Ersatz von Originalpräparaten durch Generika gilt auch im überobliga- torischen Bereich. 2 Zweifelt die abgebende Person an der Echtheit oder medizinischen

Zweckmässigkeit der Verschreibung, nimmt sie mit der verschreiben- den Person Kontakt auf.

§ 17 1 Die abgebende Person gibt der Person, die das Arzneimittel d. Rückgabe

bezieht, auf deren Ersuchen die Verschreibung zurück oder händigt ihr von Verschrei- bungen eine Kopie aus. 2 Sie vermerkt auf dem Original oder der Kopie die Bezeichnung der

Apotheke, das Datum der Abgabe sowie die abgegebene Packungs- menge mit Angabe zur Wirkstoffmenge pro Einheit und Dosierung. 3 Bei auffälligen Verschreibungen oder bei Verdacht auf missbräuch-

liche Verwendung ist die Verschreibung der Kantonalen Heilmittel- kontrolle oder, wenn es sich um Verschreibungen für Tierarzneimittel handelt, dem Veterinäramt zuzustellen.

§ 18 1 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von zuge- e. Kenn-

lassenen und verwendungsfertigen verschreibungspflichtigen Arznei- zeichnungs- mitteln sind zusätzlich zu den Angaben und Texten gemäss

Art. 12 der und Dokumen-

tationspflicht Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln12 an- zugeben: a. die Abgabestelle, b. weitere Angaben gemäss Vorgaben der verschreibenden Person.

1. 7. 24 - 125 5

812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

2 Auf den Behältern oder dem Packungsmaterial von nach Formula

magistralis hergestellten Arzneimitteln sind neben den Angaben gemäss Pharmakopöe, die das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung von

Art. 39 VAM anzubringen:

a. Name der Patientin oder des Patienten, b. Datum der Abgabe. 3 Wer Arzneimittel nach Formula magistralis abgibt, macht darü-

ber fortlaufend in übersichtlicher Weise Aufzeichnungen. 4 Die Gesundheitsdirektion kann die Kennzeichnungs- und Doku-

mentationspflicht für weitere Arzneimittel einführen. f. Auf-

§ 19 1 Belege, welche die Lieferung von Arzneimitteln betreffen,

bewahrung müssen mindestens zwei Jahre in der Abgabestelle aufbewahrt und kön- von Belegen nen bei Inspektionen überprüft werden. Die einzelnen Positionen müs- sen vollständig ersichtlich sein. Vorbehalten bleiben längere Aufbewah- rungsfristen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht. 2 Werden die Belege ausschliesslich in elektronischer Form auf-

bewahrt, müssen sie datiert und unveränderbar gespeichert werden. 3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt da-

für, dass die Belege während der Aufbewahrungsfrist auch bei einer Geschäftsaufgabe unter Wahrung des Berufsgeheimnisses jederzeit zu- gänglich oder abrufbar sind. Zugänglichkeit

§ 20 1 Arzneimittel, ausgenommen solche der Abgabekategorie E

und Aufbewah- gemäss

Art. 44 VAM, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten wer-

rung den. Sie dürfen nur dem in der Abgabestelle tätigen Personal zugäng- lich sein. 2 Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und psychotropen Sub-

stanzen richtet sich nach

Art. 54 BetmKV. Die Kantonale Heilmittel-

kontrolle und das Veterinäramt können im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen. 3 Abgabestellen dürfen keine Arzneimittel lagern, zu deren Abgabe

oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Ausgenommen sind Rücknah- men von Arzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung. 4 Für den Umgang mit Arzneimitteln gelten

Art. 6 , 9, 10, 14, 20 und

21 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln14 sinngemäss. 5 Abgabestellen können der Kantonalen Heilmittelkontrolle bei Neu-

oder Umbauten die Pläne der Räumlichkeiten zur vorgängigen Prüfung vorlegen. Handelt es sich um Betriebe, die Tierarzneimittel abgeben, ist das Veterinäramt zuständig.

6

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1

§ 8 , 16, 17, 18 Abs. 4, 19 und 20 Abs. 4 und 5 gelten sinn- Abgabe von

gemäss auch für Medizinprodukte. Medizin- produkten

E. Anwendung von Arzneimitteln

§ 22 1 Die Anwendung von Arzneimitteln durch Angehörige der Berechtigung

universitären Medizinalberufe gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 zur Anwendung über die universitären Medizinalberufe6 richtet sich nach den Bestim- mungen der kantonalen Verordnung über die universitären Medizinal- berufe vom 28. Mai 20085. 2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bestimmt die verschreibungs-

pflichtigen Arzneimittel, die Fachpersonen gemäss

Art. 52 Abs. 2 VAM

anwenden dürfen.

F. Besondere Bestimmungen für Blut und Blutprodukte

§ 23 1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Lagerung Bewilligung

von Blut und Blutprodukten gemäss

Art. 34 Abs. 4 HMG, wenn zur Lagerung

von Blut und a. die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Blutprodukten Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, b. ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das den sachgemäs- sen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt. 2

§ 14

GesG gilt sinngemäss.

G. Behandlung abhängiger Personen mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen

§ 24 1 Das Amt für Gesundheit erteilt Bewilligungen für die Sucht- Bewilligungen

behandlung mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ge- mäss

Art. 3 e Abs. 1 BetmG. Die Bewilligung für heroingestützten Be-

handlungen richtet sich nach

Art. 3 e Abs. 3 BetmG.

2 Die Bewilligung für ambulante betäubungsmittelgestützte Behand-

lungen bei Opioidabhängigkeit mit von Swissmedic dafür zugelassenen Arzneimitteln wird Ärztinnen und Ärzten mit Bewilligung zur Berufs- ausübung in eigener fachlicher Verantwortung erteilt, wenn sie die für solche Behandlungen erforderlichen Kenntnisse nachweisen.

1. 7. 24 - 125 7

812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

3 Die Bewilligung für andere ambulante Suchtbehandlungen mit dem

Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Substanzen wird Ärztinnen und Ärzten mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Ver- antwortung erteilt, wenn die Suchtbehandlung der betreffenden Patien- tin oder des betreffenden Patienten nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. 4 Bewilligungen gemäss Abs. 2 werden allgemein, solche gemäss

Abs. 3 einzelfallbezogen und für höchstens ein Jahr erteilt. Meldungen

§ 24 Abs. 2 ist inner-

halb von 72 Stunden und ihr Abschluss oder Abbruch unverzüglich dem Amt für Gesundheit zu melden. 2 Das Amt führt ein Verzeichnis der Meldungen.

3 Erfordern es medizinische Gründe, macht das Amt anderen Ärz-

tinnen und Ärzten sowie ambulanten ärztlichen Institutionen, Poliklini- ken und Spitälern, die Behandlungen abhängiger Personen durchführen, Informationen aus dem Verzeichnis zugänglich. Missbrauch

§ 26 1 Personen, die Betäubungsmittel und psychotrope Substan-

zen verordnen oder abgeben, wirken jedem Missbrauch entgegen. Bei Verdacht auf Missbrauch verweigern sie die Verordnung und Abgabe und erstatten dem Amt für Gesundheit Meldung. 2 Das Amt kann bei Verdacht auf Missbrauch

a. die Abgabe von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen einschränken oder verbieten, b. die Kantonale Heilmittelkontrolle um Erlass von Abgabesperren gegenüber öffentlichen Apotheken ersuchen, c. in kantonsübergreifenden Fällen Meldung an die zuständigen Ge- sundheitsbehörden anderer Kantone erstatten. 3 Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die ärztlichen

Sorgfaltspflichten entzieht das Amt die Bewilligung gemäss

§ 24 und

erteilt keine neuen Bewilligungen. Wissen-

§ 27 1 Das Amt für Gesundheit sorgt für die wissenschaftliche

schaftliche Überprüfung der Behandlungsverläufe und -ergebnisse. Es beauftragt Auswertungen dazu eine Auswertungsstelle. 2 Die Ärztinnen und Ärzte melden der Auswertungsstelle die not-

wendigen Daten in anonymisierter Form.

8

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1 H. Gemeinsame Bestimmungen zu den Bewilligungen

§ 28 1 Die Bewilligungen in den Bereichen Heilmittelrecht und Befristung und

Betäubungsmittelrecht werden für längstens zehn Jahre erteilt oder Beschränkung erneuert. 2 Sie können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räum-

licher Art sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Sie fallen ohne Weiteres dahin, wenn die Bewilligungsinhaberin

oder der Bewilligungsinhaber über keine gültige Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung mehr verfügt oder die Tätigkeit aufgibt.

§ 29 1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Meldepflichten

meldet der Bewilligungsbehörde Änderungen der in der Bewilligung enthaltenen Angaben, insbesondere Namenswechsel, örtliche Verle- gung einer Abgabestelle oder Wechsel ihrer fachlichen Leitung. 2 Sie oder er meldet die Eröffnung oder die Schliessung der Abgabe-

stelle.

I. Vollzug

§ 30 Die Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung wird von Vollzugsorgane

der Kantonalen Heilmittelkontrolle vollzogen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit a. des Amtes für Gesundheit für die ihm in dieser Verordnung zuge- wiesenen Aufgaben, b. des Veterinäramtes für die ihm in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben, die Aufgaben gemäss

Art. 30 TAMV und den Vollzug

des Betäubungsmittelrechts in den von ihm bewilligten Abgabe- stellen, c. der Strafverfolgungsbehörden für die Strafverfolgung im Bereich der Heilmittel und Betäubungsmittel.

§ 31 1 Die Vollzugsorgane verfügen über die Untersuchungsbefug- Untersuchungs-

nisse gemäss

§ 59 Abs. 2 lit. a GesG. befugnisse

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit dürfen sie insbesondere jederzeit unan- gemeldet Kontrollen und Inspektionen durchführen. 2 Ihnen ist Zutritt zu den Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxis-

räumen sowie Einsicht in alle Unterlagen des betreffenden Vollzugs- bereichs zu gewähren. 3 Sie dürfen entschädigungslos Proben und andere Beweismittel er-

heben.

1. 7. 24 - 125 9

812.1 Heilmittelverordnung (HMV)

4 Für entschädigungslos erhobene Proben wird eine Quittung aus-

gestellt. Verwaltungs-

§ 32 1 Die Vollzugsorgane treffen die in ihrem Zuständigkeits-

massnahmen bereich vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen gemäss

Art. 66 HMG

und

§ 59 Abs. 2 lit. b GesG. Sie sind insbesondere befugt,

a. die Benutzung nicht bewilligter oder nicht den Vorschriften ent- sprechender Anlagen und Einrichtungen zu verbieten, b. Räumlichkeiten, in denen widerrechtliche Tätigkeiten erfolgen, zu schliessen. 2 Bei missbräuchlichem Bezug verschreibungspflichtiger Arznei-

mittel a. können die Vollzugsorgane deren Abgabe einschränken oder ver- bieten, b. kann die Kantonale Heilmittelkontrolle aus eigener Veranlassung oder auf Ersuchen einer anderen Amtsstelle Abgabesperren gegen- über öffentlichen Apotheken anordnen, c. kann das zuständige Vollzugsorgan in kantonsübergreifenden Fällen Meldung an die zuständigen Gesundheitsbehörden anderer Kantone erstatten. Veröffent-

§ 33 Die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt kön-

lichung von nen über ausgestellte Bewilligungen folgende Daten veröffentlichen: Bewilligungs- daten a. Name und Adresse des bewilligten Standorts, insbesondere der Ab- gabestelle, b. Name der Person mit der fachlichen Leitung, c. bewilligte Tätigkeiten. Gebühren

§ 34 1 Die Gebühren betragen

a. bis Fr. 1000 für eine Herstellungsbewilligung, b. bis Fr. 1000 pro Meldebestätigung betreffend Herstellung von Arz- neimitteln gemäss

§ 3 ,

c. bis Fr. 2000 für eine Versandhandelsbewilligung, d. bis Fr. 1000 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln, e. bis Fr. 500 für eine Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln aus- serhalb einer Abgabestelle gemäss

§ 12 Abs. 3,

f. bis Fr. 300 für eine Bewilligung gemäss

Art. 14 und 14 a Abs. 1bis

BetmG, g. bis Fr. 400 für eine Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blut- produkten gemäss

§ 23 ,

h. bis Fr. 250 für Änderungen und Ergänzungen von Bewilligungen, i. bis Fr. 300 für Bescheinigungen,

10

Heilmittelverordnung (HMV) 812.1 j. bis Fr. 40 für Rezeptformulare für die Verschreibung von Betäu- bungsmitteln gemäss

§ 6 Abs. 2,

k. bis Fr. 230 pro Stunde für Inspektionen, Inspektionsvorbereitungen und -nachbearbeitungen, zusätzliche Erhebungen infolge mangel- hafter Unterlagen, Untersuchungen von Warenproben, Beschlag- nahmungen, Einziehungen und Entsorgungen sowie für die vorgän- gige Prüfung der Pläne der Räumlichkeiten bei Neu- und Umbauten von Abgabestellen, zuzüglich Reisespesen, Schreibgebühren und Material. 2 Die Gesundheitsdirektion erlässt eine Gebührenordnung.

§ 35 1 Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich Straf-

a. die Befugnisse einer nach dieser Verordnung ausgestellten Bewil- bestimmungen ligung überschreitet, b. Melde-, Kennzeichnungs-, Dokumentations-, Buchführungs-, Auf- bewahrungs-, Versorgungs-, Anwesenheits- oder Mitwirkungspflich- ten missachtet, c. Pflichten dieser Verordnung bezüglich Beschaffung, Vermittlung, Lagerung, Herstellung, Prüfung, Abgabe und Verschreibung von Heilmitteln oder bezüglich Räumlichkeiten und Einrichtungen miss- achtet. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 In besonders leichten Fällen kann auf eine Bestrafung verzichtet

werden.

1 OS 78, 245; Begründung siehe ABl 2023-02-10. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023. 3 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2024 (AN.

2023.00001). 4 LS 810.1.

5 LS 811.11.

6 SR 811.11.

7 SR 812.121.

8 SR 812.121.1.

9 SR 812.21.

10 SR 812.212.1.

11 SR 812.212.21.

12 SR 812.212.22.

13 SR 812.212.27.

14 SR 817.024.1.

15 SR 832.10.

1. 7. 24 - 125 11