rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053, beschliesst:
812.4
Verordnung über die Kantonale Ethikkommission
KEKV
Präambel
Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV) 812.4 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV) (vom 23. Juni 2021)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf
§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie-
§ 1 1 Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und Aufgaben und
bewilligt Forschungsprojekte betreffend Krankheiten des Menschen Zuständigkeit der KEK sowie Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers. 2 Die KEK
a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethik- kommission zuweist, b. ist die unabhängige Instanz gemäss
Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundes-
gesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Orga- nen, Geweben und Zellen5, c. beurteilt im Auftrag der Gesundheitsdirektion medizinische und ethische Fragen im Bereich des Gesundheitswesens. 3 Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion kann die KEK im Auf-
trag anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein tätig wer- den.
§ 2 1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsiden- Wahl und
ten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Aufsicht Mitglieder der KEK. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung
des 75. Altersjahres. 4 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
§ 3 1 Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesu- Organisation
chen, die im ordentlichen Verfahren gemäss
Art. 5 der Organisations-
verordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV- HFG)6 zu bearbeiten sind. 2 Sie kann den Abteilungen thematische Schwerpunkte zuweisen.
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812.4 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
3 Die Abteilungen werden von der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Wer- den mehr als zwei Abteilungen gebildet, bestimmt die KEK die Vorsit- zenden der weiteren Abteilungen. 4 Die KEK erlässt das Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Ge-
nehmigung durch die Gesundheitsdirektion. Präsidentin
§ 4 1 Die Präsidentin oder der Präsident steht der KEK und der
oder Präsident Geschäftsleitung vor und leitet ihre Sitzungen. 2 Sie oder er vertritt die KEK gegen aussen.
Geschäfts-
§ 5 1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem
leitung Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, allfälli- gen weiteren Abteilungsvorsitzenden, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdienstes. 2 Die Geschäftsleitung
a. stellt den ordnungsgemässen Geschäftsgang sicher, b. sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis der Abteilungen, c. regelt die Zusammenarbeit innerhalb der KEK. Geschäfts-
§ 6 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
führerin oder Geschäftsführer a. weist den Abteilungen die Geschäfte zu, b. bestimmt das Mitglied, das der Abteilung bei Gesuchen im ordent- lichen Verfahren gemäss
Art. 5 OV-HFG Antrag stellt,
c. bestimmt die Mitglieder einer Abteilung, die über Gesuche im ver- einfachten Verfahren gemäss
Art. 6 OV-HFG entscheiden,
d. stellt effiziente Abläufe in der Geschäftsstelle sicher, e. organisiert die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Abteilun- gen, f. organisiert Weiterbildungen für Mitglieder der KEK gemäss
Art. 2 Abs. 1 OV-HFG,
g. kann die KEK in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsi- denten gegen aussen vertreten. 2 Sie oder er berücksichtigt bei der Aufgabenzuweisung die Fach-
kompetenz, die frühere Befassung mit ähnlichen Studienprojekten, die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder sowie allfällige Interessenkon- flikte. Sie oder er achtet auf eine gleichmässige Belastung der Mitglie- der.
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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV) 812.4
§ 7 Das wissenschaftliche Sekretariat Wissenschaft-
liches a. unterzieht die Gesuche einer Vorprüfung, Sekretariat b. bestimmt die Verfahrensart gemäss
Art. 5 –7 OV-HFG, in der die
Gesuche zu behandeln sind, c. berät die Forschenden.
§ 8 1 Ergänzend zu den Verfahrensbestimmungen des Bundes- Verfahren
rechts kommen die Regelungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 zur Anwendung. 2 Gegen Endentscheide der KEK im Zuständigkeitsbereich des Kan-
tons kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden. Der Rechts- schutz gegen Entscheide, die im Auftrag eines anderen Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein getroffen werden, richtet sich nach dem Recht des auftraggebenden Kantons bzw. des Fürstentums Liechten- stein.
§ 1 Abs. 2 Gebühren
lit. a und Abs. 3. 2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenreglement von
swissethics vom 19. April 2014 in der Fassung vom 9. Juli 2018*.
1 OS 76, 335; Begründung siehe ABl 2021-07-09. 2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2021. 3 LS 172.1.
4 LS 175.2.
5 SR 810.21.
6 SR 810.308.
* abrufbar unter www.swissethics.ch > Themen > Gebührenordnung
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