gestützt auf des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20072 in Ver-
813.11
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler
VPS
Präambel
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler 813.11
1.1.10 - 67
Verordnung
über die kantonalen psychiatrischen Spitäler (VPS)
(vom 9. Dezember 2009)1
Der Regierungsrat,
Art. 64
Art. 39
bindung mit des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. No- vember 1962, beschliesst:
- Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich a. Psychiatrisch b. Kinder- und J Diese Verordnung gilt für folgende psychiatrische Spitäler: e Universitätsklinik Zürich (PUK), ugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Zürich (KJPD),
- Psychiatriezentrum Rheinau (PZR),
- Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw). Aufgaben der Spitäler
Art. 2
Die Spitäler
- dienen der regionalen und überregionalen psychiatrischen Ver- sorgung,
- unterstützen die Forschung und Lehre der Hochschulen,
- unterstützen die Ausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.
- Organisationsgrundsätze Abteilungs- struktur
Art. 3
Die Spitäler führen in der Regel Abteilungen für grund- und solche für zusatzversicherte Patientinnen und Patienten. Leistungs- aufträge
Art. 4
Die Gesundheitsdirektion bestimmt die Einzelheiten der Leistungsaufträge, die sie den Spitälern mit der Spitalliste erteilt.
.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler Erweiterte Tätigkeits- bereiche
Art. 5
Im Rahmen der Zielsetzungen des Gesundheitsgesetzes2 können die Spitäler mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion über die staatlichen Leistungsaufträge hinaus weitere Leistungen erbringen, soweitdadurchdieErfüllungderstaatlichenLeistungsaufträgeunddie dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Führungs- struktur
Art. 6
Jedem Spital steht eine Gesamtleiterin oder ein Gesamtlei- ter vor, der bzw. dem die operative Führung des Spitals obliegt. Sie odererführtdenTiteleinerSpitaldirektorinbzw.einesSpitaldirektors.
Die Gesundheitsdirektion kann diese Führungskompetenz einem Gremium übertragen. Dieses besteht aus den Leiterinnen und Leitern der zentralen Organisationseinheiten sowie weiterer Bereiche, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Die Gesundheitsdirektion legt den Vorsitz fest.
Die Gesundheitsdirektion regelt im Übrigen die Grundsätze der Führungsstrukturen jedes Spitals nach seinen betrieblichen Erforder- nissen. Zentrale Dienste
Art. 7
Die Gesundheitsdirektion kann bestimmen, dass medizinische, technische, kaufmännische oder administrative Dienste für mehrere Spitäler gemeinsam betrieben werden.
Art. 8
Hausordnung C. Spitalper Die Spitäler erlassen Hausordnungen. sonal Honorare für Gutachten, Zeugnisse und Berichte
Art. 9
Für ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Berichte und die dazu erforderlichen Untersuchungen stellen die Spitäler Rechnung nach der Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler. Die Rechnungsstellung erfolgt über die Spitalverwaltung.
Art. 10 b. Aufteilung
Die Ärztin oder der Arzt erhält:
Art. 9
a. 40% des Rechnungsbetrags nach b. die ärztliche Leistungskompone oder nte, wenn die Leistungen nach Tar- med verrechnet werden.
Der verbleibende Betrag fliesst der Betriebsrechnung zu.
- Rechnungs- stellung
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler 813.11
.1.10 - 67
Die Gesundheitsdirektion kann den Anteil der Ärztin oder des Arztes
- für die Erstellung von Gutachten, insbesondere solche der Foren- sik, herabsetzen,
- für die Erstellung von Zeugnissen und Berichten bis auf 80% des Rechnungsbetrags erhöhen. Die Erhöhung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach Tarmed verrechnet werden.
- Gutachten- honorarpool
Art. 11
Die Gesundheitsdirektion kann einem Spital bewilligen, den Anteil der Ärztinnen und Ärzte aus der Erstellung von Gutachten
Art. 10
gemäss a. 80–9 die bet b. Der nicht direkt auszuzahlen, sondern wie folgt zu verwenden: 0%fliesseneinemGutachtenhonorarpoolderKlinikzu,inder reffenden Honorare erwirtschaftet worden sind. Restbetrag fliesst einemGutachtenhonorarpool desSpitalszu.
Art. 5
Für die Verwendung und Verteilung der Gelder gilt des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom (ZHG)3 sinngemäss.DiePoolgelderkönnenauchfürAuszahlu Psychologinnen und Psychologen, die bei der Erstellu ten beteiligt waren, sowie an weitere nach ZHG3 hono bzw. § 6 12. Juni 2006 ngenan ng der Gutach- rarberechtigte Ärztinnen und Ärzte verwendet werden. Verantwortlich- keit
Art. 12
Bei Gutachten, die von Assistenzärztinnen und -ärzten ab- gefasst werden, hat die Chefärztin oder der Chefarzt, die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt oder die Oberärztin oder der Oberarzt für das Gutachten einzustehen und dies durch Mitunterzeichnung zu bezeugen. Anstellungs- dauer von Klinik- direktorinnen und -direktoren
Art. 13
Die Klinikdirektorinnen und -direktoren der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und des Kinder- und Jugendpsychiat- rischen Dienstes (KJPD) können von der Gesundheitsdirektion auf Gesuch hin ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit über die Alters- grenze für Angestellte hinaus beschäftigt werden.
- Schlussbestimmungen
Art. 14
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler Übergangs- bestimmungen
Art. 15
Hat die Gesundheitsdirektion für ein Spital noch keine
Art. 6
Regelung gemäss geführten Bestim nalen Krankenhäu 1 OS 64, 891; Be getroffen, gelten für dieses die im Anhang auf- mungen der bisherigen Verordnung über die kanto- ser vom 28. Januar 1981. gründung siehe ABl 2009, 2474.
LS 810.1.
LS 813.14.
Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler 813.11
.1.10 - 67 Anhang Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser (vom 28. Januar 1981)
Art. 9
Übergangsrechtliche Weitergeltung von § –11, 14, 21–23 Krankenhaus- leitung
Art. 9
Die kantonalen Krankenhäuser werden in medizinischer Hinsicht von Chefärzten, in den übrigen Belangen von Verwaltern geleitet.
Chefärzte und Verwalter sind einander im Range gleichgestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Direktion des Gesund- heitswesens.
Art. 10 Chefärzte schaftlich ganzen Kra andern Arz 2 Werden i sie einand 3 Die Chef Sie konsti walter bei
Chefärzte sind Ärzte, gegebenenfalls auch andere wissen- ausgebildete Fachkräfte, die den medizinischen Dienst eines nkenhauses oder einzelner Bereiche leiten, ohne einem t unterstellt zu sein. n einem Krankenhaus mehrere Chefärzte eingesetzt, sind er gleichgestellt. ärzte sind befugt, eine Chefärztekonferenz zu bestellen. tuiert sich selbst. Zu ihren Sitzungen ist in der Regel der Ver- zuziehen.
Art. 11 Verwalter Verwalter, 2 In den g tungsdirek Verantwort keit des C
Der Regierungsrat wählt für jedes Krankenhaus einen der in seinem Aufgabenbereich selbstständig ist. rossen Krankenhäusern trägt er den Titel eines Verwal- tors. lich- hef- arztes
Art. 14
Der Chefarzt ist auf den ihm unterstellten Abteilungen für die ärztliche Untersuchung, Behandlung und Betreuung der Patienten verantwortlich.
Er entscheidet in eigener Verantwortung über die anzuwenden- den diagnostischen und therapeutischen Methoden.
Er organisiert, leitet und kontrolliert, soweit es die Untersuchung und Behandlung betrifft, den Einsatz der Ärzte, der Praktikanten, des medizinisch-technischen Personals sowie des zugeteilten Pflegeperso- nals.
Er ist mit dem Verwalter zusammen für eine wirtschaftliche Betriebsführung besorgt.
.11 Verordnung über die kantonalen psychiatrischen Spitäler Verantwortlich- keit des Verwal- ters
Art. 21
Der Verwalter ist für eine Betriebsführung nach bewähr- ten wirtschaftlichen und organisatorischen Grundsätzen verantwort- lich.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- das gesamte Rechnungswesen,
- die Anstellung und Entlassungdes dem Angestelltenreglementun- terstellten Personals im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse,
- bei Assistenzärzten und Personal mit vermehrter Verantwortung, das fachlich dem Chefarzt untersteht, erfolgt die Anstellung auf Vorschlag des Chefarztes,
- der gesamte Einkauf im Rahmen der verfügbaren Kredite und der ihmzustehendenKompetenzen,aufdieAnträgederChefärzteund der leitenden Organe ist angemessen Rücksicht zu nehmen,
- der Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars im Rahmen der bestehenden Vorschriften,
- die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, technischen und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Betriebe,
- der Erlass von organisatorischen Bestimmungen sowie von Dienst- und Hausordnungen,
- die Information des Personals. Verantwortlich- keit des Leiters des Pflege- dienstes
Art. 22
Der Leiter des Pflegedienstes ist verantwortlich für die pflegerische Behandlung und Betreuung der Patienten.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- die Organisation und Koordination des Pflegedienstes,
- die Auswahl des Pflegepersonals,
- die Aufteilung des ihm unterstellten Pflegepersonals auf die einzel- nen Abteilungen,
- die Kontrolle der Bettenbelegung,
- die Wahl des Pflegesystems,
- der Erlass von Richtlinien für die Pflege in Zusammenarbeit mit dem Chefarzt.
Art. 23 Unterstellung walter unterst 2 Die Ärzte si soweit es die
Der Leiter des Pflegedienstes ist administrativ dem Ver- ellt. nd gegenüber dem Pflegepersonal weisungsberechtigt, Untersuchung und Behandlung des Patienten betrifft.