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813.111.1

Verordnung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler

VVo TaxO

Präambel

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

1.4.14 - 84

Verordnung

der Gesundheitsdirektion über den Vollzug

der Taxordnung der kantonalen Spitäler

(VVo TaxO)11

(vom 2. Dezember 2004)1

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf die Verordnung über Leistungen und Gebühren der kan-

tonalen Spitäler (Taxordnung) vom 20. Oktober 20042,

verfügt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Leistungen und G

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über ebühren der kantonalen Spitäler (Taxordnung)2.

Art. 2

Begriffe von minde Aufenthal einerNach weisung i stationär 2 Alle üb

1 Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Spital stens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege. te im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während teinBett belegtwird,sowieAufenthalteimSpitalbeiÜber- n ein anderes Spital und bei Todesfällen gelten ebenfalls als e Behandlung. rigen Behandlungen gelten als ambulante Behandlungen. Sonder- leistungen

Art. 3

BeiallenPatientinnenundPatientenwerdenfolgendeSonder- leistungen zusätzlich verrechnet:

. Prothesen, soweit es sich nicht um Implantate Einstandspreis, zuzüglich handelt, alle Materialien und andere Bewirtschaftungs- Instrumente oder Gegenstände, die dem zuschlag von bis zu 20% Patienten mitgegeben werden, soweit nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten

. Bei Spitalaustritt mitgegebene Arzneimittel Publikumspreis oder sowie von der Patientin oder vom Patienten Einstandspreis, zuzüglich gewünschte Arzneimittel, die nicht im 20%, oder Herstellungs- Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen kosten, zuzüglich 20%

. Fremdtransport Rechnungsbetrag

.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

. Transport und Transportbegleitung, soweit Die vom Spital nicht bereits durch die Grundtaxe bzw. festgesetzten Preise die Entschädigung für die Basisleistung abgegolten

. Versäumte, unentschuldigte Konsultationen Fr. 60 bis Fr. 120, zuzüglich Kosten von Substanzen, die nicht wieder verwendet werden können

. Blutalkoholuntersuchungen

.00–18.00 Uhr Fr. 120

.00–08.00 Uhr Fr. 240

.6 Bereitstellung eines Geburtsscheins Gebühren gemäss Ver- ordnung über die Gebüh- ren im Zivilstandswesen3, zuzüglich Bearbeitungs- gebühr von Fr. 10

. Zeugnisse zuhanden des Arbeitgebers Fr. 15

. Zeugnisse und Gutachten, soweit nicht in nach Tarmed oder nach Pauschale enthalten den vom Spital festgesetzten oder empfohlenen Ansätzen

. Persönliche Sonderleistungen wie

  1. Kosten für Radio- und Fernsehmiete, Die vom Spital Telekommunikationsdienstleistungen, festgesetzten Preise Aufbewahrung von Wertgegenständen
  2. Todesfallkosten nach Aufwand
  3. Reparaturen von persönlichen Gegenständen, Fr. 60 bis Fr. 120 pro Kleiderunterhalt usw. Stunde, zuzüglich Sachkosten
  4. Reinigung der persönlichen Wäsche Die vom Spital festgesetzten Preise
  5. Leistungen der Verwaltung und des Fr. 60 bis Fr. 120 pro Sozialdienstes wie Abklärung der Stunde Garantieverhältnisse, Übersetzungen, Ermitteln von Nachbetreuungsplätzen usw. f.6 Instandstellung von Einrichtungen, die die Fr. 60 bis Fr. 120 pro Patientin oder der Patient beschädigt hat Stunde, zuzüglich Sachkosten
  6. Begleitung der Patientin oder des Patienten Fr. 60 pro Stunde an den Wohnort, zu Ämtern oder dergleichen
  7. sonstige Leistungen nach Aufwand

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.4.14 - 84

. Schwangerschaftsgymnastik, Rückbildungs- Die vom Spital gymnastik und Babymassage festgesetzten Preise

. Kosmetische Behandlungen Die vom Spital festgesetzten Preise

. Alle weiteren Leistungen, für die keine Fr. 60 bis Fr. 120 pro Tarifpositionen in einem Tarifregelwerk Stunde, zuzüglich vorhanden sind Sachkosten Taxen für Begleitpersonen

Art. 4

Das Spital wird ermächtigt, die Taxen für Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten festzusetzen.

Art. 5

Schulunterricht zen der Bildungs Der Schulunterricht wird den Schulgemeinden zu den Ansät- direktion verrechnet.

Art. 6

Kleinbeträge Spital können zu Gunsten de Spitals abgeh Im Rechnungsverkehr zwischen Zahlungspflichtigen und dem Saldobeträge bis zu Fr. 20 ausgebucht werden. Beträge s Zahlungspflichtigen können bei der Verwaltung des olt werden. Ablehnung von Patientinnen oder Patienten

Art. 7

Bei fälligen Spitalforderungen wird die Aufnahme der Patien- tin oder des Patienten abgesehen von Notfällen in der Regel abgelehnt. II. Allgemeine Bestimmungen für ambulante Behandlungen

Art. 8

Ambulant Basis Das Spital verrechnet Leistungen der Kategorie ambulant

Art. 10

Basis nach der Taxordnung2. Zusätzlich werden Sonderleistungen

Art. 3

gemäss Ambulan dieser Verordnung6 verrechnet. t Privat

Art. 9

Für Leistungen der Kategorie ambulant Privat gemäss § 11 der Taxordnung2 erhebt das Spital folgende prozentuale Zuschläge:

  1. für zürcherische Patientinnen und Patienten 20%
  2. für schweizerische Patientinnen und Patienten 40%
  3. für ausländische Patientinnen und Patienten 80%

Die Rechnungsstellung für die Beanspruchung einer honorar- berechtigten Ärztin odereineshonorarberechtigten Arztesrichtetsich

Art. 16

nach der Taxordnung2.

.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) III. Allgemeine Bestimmungen für stationäre Behandlungen Taxarten stationäre Behandlung

Art. 10

Das Spital erhebt für stationäre Patientinnen und Patienten in der Regel:

Art. 13

a. Grundtaxen ( Taxordnung2),

Art. 14

b. Zusatztaxen und Taxen für weitere Leistungen (§ und 15 Tax- ordnung2),

Art. 16

c. Ärztliche Zusatzhonorare ( Taxordnung2),

Art. 17

d. Taxen für Sonderleistungen ( Taxordnung2) gemäss § 3 dieser Verordnung6. Zusätzlich verrechenbare Grund- leistungen

Art. 11

BesonderediagnostischeodertherapeutischeLeistungen,die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne

Art. 49

von nich tati ohne gest ten Inte Verl Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4 t in den allgemeinen Pauschalen enthalten sind (z.B. Transplan- onen, Dialysen usw.), werden auch für Patientinnen und Patienten obligatorischeKrankenpflegeversicherunggesondertinRechnung ellt. Die Ansätze sind vom Spital so zu bemessen, dass die Vollkos- gedeckt sind. rne egung

Art. 12

Pauschalen mit Fallbezug werden je Patientin oder Patient und Spitalaufenthalt nur einmal erhoben.9

Die tagesbezogenen Pauschalen werden nach den Ansätzen der jeweiligenFachabteilungverrechnet;amVerlegungstagwirdderAnsatz der Abteilung mit der höheren Pauschale angewendet. Externe Verlegung

Art. 13

Bei einer Überweisung in ein anderes Spital und bei Auf- nahmen von einem anderen Spital stellt das Spital seine Leistungen zu vollen stationären Ansätzen in Rechnung. IV. Besondere Bestimmungen für das Universitätsspital Zürich

Art. 14

§ –21.10

Art. 23

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

.4.14 - 84 IVa. Besondere Bestimmungen für das Kantonsspital Winterthur5

Art. 23

§ V A B d a–23 h.10 . Besondere Bestimmungen für die Psychiatrischen Kliniken . Grundtaxe stationär emessung er Grundtaxe

Art. 24

1 FürPflichtleistungenderobligatorischenKrankenpflege- versicherunggeltenfürallePatientinnenundPatientendiejenigenTarife, diefürZürcherPatientinnenundPatientenvertraglichvereinbartoder behördlich festgesetzt wurden (Standorttarif).

Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili- tär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Tarife. Liegt kein Vertragvor, gelten diePauschalen nach

Art. 25

§ –29 dieser Verordnung.

Art. 25

Für andere Leistungen gelten die Pauschalen nach § –29 dieser Verordnung.

Art. 25

Begriffe unterschi a. Als Ak Patienten b. Als ps tinnen un noch punk und sich rischen E

Stationäre Patientinnen und Patienten werden wie folgt eden: utpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und , die nicht unter lit. b fallen. ychiatrische Pflegepatientinnen und -patienten gelten Patien- d Patienten, die aufgrund einer ärztlichen Abklärung nur tuell medizinisch-psychiatrischer Behandlung bedürfen 30 Tage nach dieser Abklärung weiter in der psychiat- inrichtung aufhalten. Elemente Grundtaxe Akutpatientin- nen und -patienten

Art. 26

Die Grundtaxe für Akutpatientinnen und -patienten setzt sich zusammen aus a.9 Pauschalen,

  1. Zuschlag für 1:1-Betreuung,
  2. Arzneimittel über Fr. 1000 pro Abgabeeinheit zum Publikumspreis.

.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

Art. 27

Pauschalen Zürcherisch Patientinne

1 Die Pauschale beträgt (in Fr. pro Tag): e Schweizerische Ausländische n Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative) Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie)

.–5. Aufenthaltstag 991 1 101 1 211 ab 6. Aufenthaltstag 630 700 770 Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst

.–60. Aufenthaltstag 1 331 1 479 1 626 ab 61. Aufenthaltstag 932 1 035 1 139 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach

.–60. Aufenthaltstag 936 1 040 1 144 ab 61. Aufenthaltstag 655 728 801 Adoleszenzstation der Integrierten Psychiatrie Winterthur

.–60. Aufenthaltstag 1 331 1 479 1 626 ab 61. Aufenthaltstag 932 1 035 1 139 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

.–60. Aufenthaltstag 720 800 880 ab 61. Aufenthaltstag 495 550 605

Bei Patientinnen und Patienten der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird ab dem sechsten Aufenthaltstag zusätz- lich pro Fall eine Fallteilpauschale verrechnet (in Fr. pro Fall): Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Fallteilpauschale 8 527 9 474 10 421

Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO) 813.111.1

.4.14 - 84 Bei aufeinanderfolgenden stationären Aufenthalten in der Psychiat- rischen Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psy- chiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) wird nur dann ein neuerFalleröffnetbzw.erneuteine Fallteilpauschaleverrechnet,wenn zwischen zwei stationären Aufenthalten mehr als 30 Tage (einschliess- lich Aus- und Eintrittstag) liegen. Zuschlag

:1-Betreuung

Art. 28

Der Zuschlag für ärztlich verordnete 1:1-Betreuung beträgt für 24 Stunden Fr. 1800. Grundtaxe psychiatrische Pflegepatientin- nen und -patien- ten

Art. 29

Bei psychiatrischen Pflegepatientinnen und Patienten setzt sich die Grundtaxe aus einer Teilpauschale für die Pflege, die von der psychiatrischen Klinik unter Einhaltung der für den Bereich der obli- gatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung geltenden zwingenden Regelungen festgesetzt wird, sowie einer Teilpauschale für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 140 zusammen. Zusätzlich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapien sowie Therapie- und

Art. 10

Taxordnung Pflegematerialentsprechend leistungen können insbeson Hilflosenentschädigung in

.IndividuelleBetreuungs- dere bei Patientinnen und Patienten mit Rechnung gestellt werden.

  1. Zusatztaxe stationär

Art. 30

Zusatztaxe Zürcherisch Patientinne

Die Zusatztaxen betragen (in Fr. pro Tag): e Schweizerische Ausländische n Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Halbprivatabteilung 350 350 370 Privatabteilung 450 450 470

  1. Taxen für Sonderleistungen Rechnungen zugezogener fremder Ärztin- nen und Ärzte

Art. 31

Rechnungen von auf Wunsch der Patientin bzw. des Patien- ten oder deren bzw. dessen Angehörigen oder gesetzlichen Vertreters zugezogene fremder Ärztinnen und Ärzten werden zusätzlich verrech- net.

.111.1 Vollzug der Taxordnung der kantonalen Spitäler (VVo TaxO)

  1. Besondere Patientengruppen Taxen für von einer Behörde eingewiesene Patientinnen und Patienten

Art. 32

Für Personen, die von einer Behörde (Strafuntersuchungs- und Strafvollzugsbehörde, Gericht usw.) in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich eingewiesen werden, wird je Patientin und Patientpro Tag eine Taxe von Fr. 1879 für die Sicherheitsabteilung, von Fr. 1500 für die Massnahmestation 80A und von Fr. 1276 für den übrigen Massnahmenvollzug verrechnet.12

Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde (Strafunter- suchungs-, Strafvollzugs- und andere Behörde, Gerichte usw.) in eine andere psychiatrische Klinik eingewiesen werden, oder sich in einer anderen psychiatrischen Klinik im Massnahmenvollzug befinden, wer- den die Taxen für schweizerische Patientinnen und Patienten verrech- net. Für zürcherische Patientinnen und Patienten gelten die mit der Direktion der Justiz und des Innern vereinbarten Taxen. Tages- und Nacht- patientinnen und -patienten

Art. 33

Patientinnen oder Patienten, die sich regelmässig nur tags- überoderwährendderNachtimSpitalaufhalten,wirdproAufenthalts- tag bzw. pro Übernachtung eine Pauschale verrechnet. Die Pauschale beträgt (in Fr.):12 Zürcherische Schweizerische Ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und und und Patienten Patienten Patienten Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (ohne Zentrum für Integrative Psychiatrie und Klinik für Forensische Psychiatrie) Tagesklinik ganzer Tag 456 495 545 Tagesklinik halber Tag 238 270 298 Nachtklinik 348 395 435 Kinder- und Jugend- psychiatrischer Dienst 665 700 770 Integrierte Psychiatrie Winterthur mit Standorten Winterthur und Embrach Tagesklinik ganzer Tag 585 650 715 Tagesklinik halber Tag 410 455 501 Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Tagesklinik ganzer Tag 456 495 545 Tagesklinik halber Tag 238 270 298

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.4.14 - 84

Art. 34

Ferienpatienten sonst betreuende Fr. 190. Zusätzl mente, Therapien VI. Schlussbesti Die Taxen für Personen, die sich während der Ferien der sie n Personen im Spital aufhalten, betragen pro Tag ich verrechnet werden ärztliche Leistungen, Medika- sowie Therapie- und Pflegematerial. mmungen Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 35

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung6 werden folgende Er- lasse aufgehoben:

  1. Verfügung der Gesundheitsdirektion über den Vollzug der Taxord- nung der kantonalen Krankenhäuser vom 30. November 1994,
  2. Verfügung der Gesundheitsdirektion über die ab 1. Januar 1996 geltenden Taxen in den kantonalen Krankenhäusern vom 30. No- vember 1995.

Art. 36

Inkrafttreten Diese Verordnung6 tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

OS 59, 413.

LS 813.111.

SR 172.042.110.

SR 832.10.

Eingefügt durch Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS

, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2005 (OS

, 501). In Kraft seit 1. Januar 2006.

Fassung gemäss Vfg. der Gesundheitsdirektion vom 3. Oktober 2006 (OS 61,