Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Ein- richtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Ver- ordnung. Vorbehalten bleiben:
- Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs- gesetzgebung des Bundes,
- Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versiche- rern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt er- gänzend zur Anwendung. Patientinnen und Patienten