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813.111

Verordnung über Leistungen und Gebühren der kantonalen Spitäler

Taxordnung

Präambel

Taxordnung 813.111

1.1.08 - 59

Verordnung

über Leistungen und Gebühren

der kantonalen Spitäler

(Taxordnung)

(vom 20. Oktober 2004)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gebühren-

erhebung

Art. 1

Die kantonalen Spitäler, einschliesslich ambulanter Ein- richtungen, erheben für ihre Leistungen Gebühren nach dieser Ver- ordnung. Vorbehalten bleiben:

  1. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs- gesetzgebung des Bundes,
  2. Vereinbarungen zwischen der Gesundheitsdirektion und Versiche- rern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.

Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden4 kommt er- gänzend zur Anwendung. Patientinnen und Patienten

Art. 2

Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in einem kantonalen Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich auf Grund einer fürsorge- rischen Freiheitsentziehung in einem kantonalen Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss StGB6 behandelt werden.

Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie. Patienten- gruppen

Art. 3

Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- sitz wie folgt unterschieden:

  1. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivil- rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz beanspruchen können.
  2. SchweizerischePatientinnenundPatientensindPersonenmitzivil- rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt

Art. 95a

sind Personen im Geltungsbereich von stellung erfolgt nur für die in der g gesehenen Leistungen und nur so weit, KVG7. Die Gleich- enannten Bestimmung vor- als sie im Anwendungs- bereich dieser Verordnung liegen.

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  1. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.

Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand- lung oder des Aufenthaltes im Spital.

Art. 4 Vollkosten den durchsc setzen sich a. den Betr Sachaufwand werden nich b. den Inve

Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen hnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie zusammen aus: iebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe t mit einbezogen, stitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei- bungen,

  1. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

SiekönneninnerhalbeinesSpitalsnachmedizinischenFachgebie- ten oder Fallgruppen differenziert werden. II. Leistungskategorien

Art. 5

Behandlungsart bulant oder sta der für die Tar tenden Regelung Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am- tionär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach ife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel- . Ambulante Behandlung

Art. 6

Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleis- tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (ambulant Basis).

Das Spital kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Stan- dards von Abs. 1 hinaus gehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat). Stationäre Behandlung

Art. 7

In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basis- leistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflege- versicherung.

Es bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit- punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits-undPatientengesetzgebung.DiePatientinnenundPatien- ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

  1. Allgemeine Abteilung

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  1. Halbprivate und private Abteilung

Art. 8

In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet das Spital den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an wie bei Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.

Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf

  1. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
  2. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.

Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf

  1. Unterbringung in einem Einerzimmer,
  2. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung. Weitere Leistungen

Art. 9

In den Bereichen der ambulanten und stationären Versor- gung können weitere Leistungen angeboten werden. III. Festlegung der Taxen Ambulante Behandlung

Art. 10

Für Behandlungen der Kategorie ambulant Basis verrech- net das Spital seine Leistungen nach folgenden Regelwerken:

  1. TARMED für die darin definierten Leistungen,
  2. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere solche für zahnärztliche Behandlung, Physio-, Ergo- und Logo- therapie, Ernährungsberatung, Diabetesberatung, Still- und Stoma- beratung sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.

Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Auf- wand am nächsten kommen.

Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militär- versicherunggeltendenTaxpunkteundTaxpunktwertezurAnwendung.

Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-

Art. 3

tinnen und Patienten gemäss Taxen Zuschläge von 20% erho Abs. 1 lit. b und c werden auf den ben.

  1. Ambulant Basis

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  1. Ambulant Privat

Art. 11

Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt das Spital Zusatztaxen.

Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät-

Art. 3abgestuft

zenfestgelegt.SiekönnennachPatientengruppengemäss werden.

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar- berechtigten Ärztin odereineshonorarberechtigten Arztesrichtetsich

Art. 16

nach Stati Behan onäre dlung

Art. 12

Für stationäre Behandlungen werden in der Regel Pau- schalen verrechnet.

Die Taxen können nach Spital, Abteilungen innerhalb des Spitals, medizinischen Fachgebieten, Fallgruppen sowie nach Patientengrup-

Art. 3

pen gemäss 3 Die Koste Implantate, tische, pfl in Rechnung enthalten s 4 Bei beson lich von de oderteilwei abgestuft werden. n für Behandlungen auf einer Intensivpflegestation, für für Medikamente sowie für weitere besondere diagnos- egerische oder therapeutische Leistungen können getrennt gestellt werden, soweit sie nicht in den Pauschalen ind. ders aufwendigen Behandlungen, deren Kosten wesent- n durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz seEinzelleistungennachdenRegelnundGrundsätzenvon

Art. 10

§ und 11 verrechnet oder Spezialpauschalen festgelegt werden.

Art. 13 b. Grundtaxe

Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.

Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten deckt die Grund-

Art. 4

taxe die Vollkosten im Sinne von ohne die Kosten für Lehre und Forschung.

Bei Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung wird zürcherischen Patientinnen und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilung von der Grundtaxe ein Betrag abgezogen, der dem Anteil entspricht, den die öffentliche Hand gemäss Bundesrecht bei der stationären Spitalbehandlung in Halbprivat- und Privatabtei- lungen übernehmen muss.

Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien- tinnen und Patienten beträgt die Grundtaxe maximal 200% der Voll-

Art. 4

kosten im Sinne von

  1. Grundsatz

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Art. 14 c. Zusatztaxen

Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt das Spital Zusatz- taxen.

Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsät- zen festgelegt.

Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorar- berechtigten Ärztin odereineshonorarberechtigten Arztesrichtetsich

Art. 16

nach Taxen tere für wei- Leistungen

Art. 15

Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden vom Spital nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach

Art. 3

Patientengruppen gemäss abgestuft werden. Ärztliche Zusatzhonorare

Art. 16

Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privat- abteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtig- ten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.

Das Zusatzhonorar wird nach den Bestimmungen des Privat- rechts vereinbart oder festgelegt.

Die Gesundheitsdirektion kann Empfehlungen über die Zusatz- honorare, insbesondere über ihre Obergrenze, erlassen. Sonder- leistungen

Art. 17

Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be- richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi- gung persönlicher Bedürfnisse erhebt das Spital Taxen nach markt- wirtschaftlichen Grundsätzen. Besondere Patienten- gruppen

Art. 18

Das Spital verrechnet für gesunde Neugeborene auf der Wöchnerinnenabteilung keine Taxen.

Für Pflegepatientinnen und -patienten werden neben den Taxen fürdieBehandlungkostendeckendeTaxenfürUnterkunft,Verpflegung und Betreuung erhoben.

Das Spital erhebt kostendeckende Taxen für Personen, die

  1. von einer Behörde eingewiesen worden sind,
  2. sich regelmässig nur tagsüber oder während der Nacht im Spital aufhalten,
  3. sich während der Ferien der sie sonst betreuenden Personen im Spital aufhalten,
  4. Patientinnen oder Patienten begleiten. Ein- und Austrittstag

Art. 19

Das Spital stellt die Ein- und Austrittstage bei stationärer Behandlung zu vollen Ansätzen in Rechnung.

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Art. 20

Übertritt Halbprivat Leistungsk Die Taxen soweit die spätung zu Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die - oder Privatabteilung verrechnet das Spital die fürdie neue ategorie geltenden Taxen in der Regel vom Eintrittstag an. der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen erst mit Ver- r Verfügung gestellt werden. Verzug und Urlaub

Art. 21

TritteinePatientinodereinPatientdievereinbarteBehand- lung nicht termingerecht an oder nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, so verrechnet das Spital die Taxen für die versicherte Kategorie für höchstens drei Tage.

BeiUrlaubwerdenAus-undWiedereintrittstagzuvollenAnsätzen verrechnet.

Art. 22

Taxermässigung Abteilungen ang einen Patienten berücksichtigt nisse sowie die lichen Sozialhi IV. Aufnahme vo Das Spital kann die Taxen für Leistungen der allgemeinen emessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder eine besondere Härte bedeuten würden. Das Spital ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhält- Leistungen von Sozialversicherungen und der öffent- lfe. n Patientinnen und Patienten

Art. 23 Grundsatz ten sowie dem gegenü seiner Bev Vorbehalte 2 Es nimmt räumlichen 3 Das Spit der Regel

DasSpitalgewährtzürcherischen PatientinnenoderPatien- Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton, ber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung ölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. n bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz. andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die und personellen Verhältnisse gestatten. al behandelt ausländische Patientinnen oder Patienten in in der Privatabteilung oder in der Taxkategorie ambulant Privat. Aufnahme- formalitäten

Art. 24

Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor:

  1. einen Personalausweis oder einen gleichwertigen Ausweis,
  2. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
  3. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arz- tes, ausser in Notfällen,

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  1. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Gesundheitsdirektion anerkannten Garanten,
  2. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmass- lichen Rechnungsbetrages verlangen.

Die Kosten für die Abklärungen des Spitals werden den Patien-

Art. 1

tinnen oder Patienten nach 4 Das Spital ist berechtigt stellung des Wohnsitzes von Zürcherische Gemeinden dürf Abs. 2 in Rechnung gestellt. , bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest- Patientinnen oder Patienten einzuholen. en für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben.

  1. Taxbezug

Art. 25

Taxschuldner a. von der Pa b. von Taxgar c. von Dritte Die Taxen werden geschuldet: tientin oder vom Patienten, anten, n für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

Art. 26

Solidarhaftung

Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital solidarisch:

  1. der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehe- gatte,
  2. die Inhaber der elterlichen Sorge,
  3. die Person, die mit der Patientin oder dem Patienten in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebt. Fälligkeit, Verrechnung und Verjährung

Art. 27

Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich-

Art. 29

ten sich nach 2 Die Taxschul nicht mit der 3 Die Taxforde Datum der Rech 4 Die Bestimmu Schuldübernahm a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2. dnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung Taxforderung des Spitals verrechnen. rung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem nungstellung. ngen des Obligationenrechts5 über Abtretung und e sind anwendbar.

.111 Taxordnung VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Taxverträge stellen und dieser Veror 2 Die Verträ rat, soweit

Die Gesundheitsdirektion kann mit Versicherern, Amts- andern Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dnung abgewichen wird. ge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungs- dieser nichts anderes bestimmt.

Art. 29

Vollzug bestimmt Die Gesundheitsdirektion vollzieht diese Verordnung. Sie insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

Art. 30

Rechtsmittel Gesundheitsdi Gegen die Taxfestsetzung durch das Spital kann bei der rektion Rekurs erhoben werden. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 31

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992,
  2. Taxordnung für das Kantonsspital Winterthur vom 24. September 2003.

Art. 32

Inkrafttreten bedarf der Gen Übergangsbesti Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ehmigung8 durch den Kantonsrat. mmung zur Änderung vom 29. November 2006 (OS 62, 462) Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleich-

Art. 26

geschlechtlicher Paare3 gilt mit der Patientin oder dem Pa lit. c sinngemäss für eine Person, die tienten in registrierter Partnerschaft lebt.

OS 59, 372.

LS 175.2.

LS 231.2.

LS 682.

SR 220.

SR 311.0.

SR 832.10.

Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 2004.

Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 62, 462; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2008.