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813.12

Verordnung über die Spitalräte

SRV

Präambel

Verordnung über die Spitalräte (SRV) 813.12 Verordnung über die Spitalräte (SRV) (vom 26. Januar 2022)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf §

§ 9 Ziff. 1 und 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Univer-

sitätsspital Zürich vom 19. September 20053, §

§ 8 Ziff. 1 und 9 Abs. 2

des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 20054,

§ 8 lit. a des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik

vom 11. September 20175 und

§ 7 lit. a des Gesetzes über die Integrierte

Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 29. Oktober 20186, beschliesst:

§ 1 Die Verordnung gilt für die Spitalräte des Universitätsspitals Geltungsbereich

Zürich, des Kantonsspitals Winterthur, der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zür- cher Unterland.

§ 2 1 Bei der Wahl der Mitglieder des Spitalrates stellt der Regie- Wahl

rungsrat sicher, dass im Spitalrat Fähigkeiten in folgenden Bereichen a. Fähigkeiten vorhanden sind: a. Führung eines grösseren Unternehmens, vorzugsweise eines Spi- tals, b. Medizin, c. Pflege, d. Finanzen. 2 Die weiteren sicherzustellenden Fähigkeiten richten sich nach den

strategischen Herausforderungen des Spitals im Zeitpunkt der Wahl. Sie können insbesondere folgende Bereiche betreffen: a. Personalführung und Personalentwicklung, b. Digitalisierung, c. Recht, d. Kommunikation, e. Medizinaltechnik und Pharmazie, f. Bau- und Immobilienmanagement, g. Forschung und Lehre.

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b. Ausgewogen-

§ 3 Der Regierungsrat achtet auf eine ausgewogene Vertretung

heit der Geschlechter und eine altersmässige Durchmischung der Mitglie- der. c. Vorbereitung

§ 4 Die Gesundheitsdirektion bereitet die Wahl der Mitglieder

des Spitalrates vor. Sie hört die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Spitalrates vorgängig an. Amtszeit-

§ 5 1 Die Amtszeit eines Mitglieds des Spitalrates beträgt längs-

begrenzung tens zwölf Jahre. 2 Sie endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.

Mitglieder

§ 6 1 Die Mitglieder des Spitalrates erfüllen die ihnen übertrage-

a. Pflichten nen Aufgaben. 2 Sie wahren die Interessen des Spitals unter Berücksichtigung der

Interessen des Kantons. b. weitere

§ 7 Die Mitglieder des Spitalrates üben keine weiteren Beschäf-

Beschäftigungen tigungen aus, die sich aufgrund der zeitlichen Belastung oder von Inte- ressenkonflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates vereinbaren lassen. c. Interessen-

§ 8 1 Die Mitglieder des Spitalrates legen in einem öffentlich zu-

bindungen und gänglichen Register offen: Interessen- konflikte a. Beschäftigungen bei Dritten oder für Dritte in einem Anstellungs- oder längerfristigen Mandatsverhältnis oder als Mitglied eines Or- gans, b. Ausübung öffentlicher Ämter, c. Beteiligungen über 10% an Dritten, die als Leistungserbringer für das Spital oder als Leistungsfinanzierer, Konkurrenten oder Leis- tungsabnehmer des Spitals infrage kommen, d. andere längerfristige Interessenbindungen, die zu einem Interessen- konflikt führen können. 2 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Bei einem Interessenkonflikt tritt das Mitglied in den Ausstand.

d. Vergütung

§ 9 1 Die Vergütung der Mitglieder des Spitalrates setzt sich wie

folgt zusammen: a. Grundvergütung, abgestuft für das Präsidium, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder, b. Vergütung pro Sitzung des Spitalrates, c. Vergütung für die Mitwirkung in einem Ausschuss, abgestuft für die vorsitzende Person und die übrigen Mitglieder.

2

Verordnung über die Spitalräte (SRV) 813.12 2 Der Regierungsrat legt die Vergütungsansätze im Wahlbeschluss

fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die zeitliche Belastung der Mitglieder, die inhaltlichen Anforderungen und die Grösse des Spi- tals. 3 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Spesen in einem Regle-

ment. 4 Vergütung und Spesen gehen zulasten des Spitals.

§ 10 1 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verfehlungen kann e. Abberufung

der Regierungsrat ein Mitglied des Spitalrates abberufen. und Einstellung 2 In dringlichen Fällen kann die Gesundheitsdirektion ein Mitglied im Amt

des Spitalrates vorübergehend im Amt einstellen.

§ 11 1 Der Spitalrat lässt der Gesundheitsdirektion alle Informa- Information der

tionen zukommen, die sie benötigt, um folgende Aufgaben wahrzuneh- Gesundheits- direktion men: a. Vertretung des Kantons als Eigentümer des Spitals, b. Vertretung des Regierungsrates als Inhaber der allgemeinen Auf- sicht über das Spital, c. gesundheitspolizeiliche Aufsicht. 2 Er stellt der Gesundheitsdirektion nach Durchführung einer Spi-

talratssitzung das Sitzungsprotokoll zu. Das Protokoll untersteht dem Amtsgeheimnis. 3 Er informiert die Gesundheitsdirektion umgehend über Vorkomm-

nisse von besonderer Tragweite oder von politischer Bedeutung. 4 Zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Spitalrat finden regel-

mässig Besprechungen über den Stand und die Entwicklungen des Spi- tals sowie die Umsetzung der Eigentümerstrategie statt. 5 Die Gesundheitsdirektion informiert den Spitalrat über politische

Entwicklungen, die das Spital betreffen.

§ 12 Der Spitalrat evaluiert seine Tätigkeit mindestens alle vier Evaluation

Jahre in Zusammenarbeit mit externen Expertinnen und Experten.

§ 13 1 Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht können der Regie- Aufsicht

rungsrat und die Gesundheitsdirektion vom Spitalrat Auskunft verlan- gen und Unterlagen einfordern. 2 Bestehen Hinweise auf Unregelmässigkeiten, können der Regie-

rungsrat und die Gesundheitsdirektion die Rechtmässigkeit der Hand- lungen des Spitals überprüfen und die Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.

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3 Im Falle der Handlungsunfähigkeit des Spitalrates trifft der Regie-

rungsrat die erforderlichen Vorkehrungen.

1 OS 77, 128; Begründung siehe ABl 2022-02-04. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 813.15.

4 LS 813.16.

5 LS 813.17.

6 LS 813.18.

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