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813.13

Patientinnen- und Patientengesetz

Präambel

Patientinnen- und Patientengesetz 813.13

1.1.14 - 83

(vom 5. April 2004)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 6. Feb-

ruar 20023 und den geänderten Antrag der Kommission für soziale

Sicherheit und Gesundheit vom 19. August 2003,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Patientinnen und

Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Patienten

  1. in Spitälern,
  2. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten Pflegebetten.

Der3.AbschnittdiesesGesetzesgiltunterVorbehaltderBundes- gesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen des Justizvollzuges.

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz, insbesondere über die fürsorgerische Unterbrin- gung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.14

Art. 2

Begriffe

1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird ausgeübt

  1. bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch:

. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge,

. die Vormundin oder den Vormund,

. die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist,

  1. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft durch die Beiständin oder den Beistand,
  2. bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss

Art. 378

ZGB7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen, soweit keine gesetzlicheVertretunggemäss lit. a oder b besteht.

  1. Gesetzliche Vertretung

.13 Patientinnen- und Patientengesetz

Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung gewährleistet, informieren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte unverzüglich die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

  1. Bezugs- personen

Art. 2

a.13 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugs- personen bezeichnen.

Haben die Patientinnen und Patienten keine Bezugspersonen be- zeichnet, gelten als solche in erster Linie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie in zweiter Linie nahe Angehörige, die mit den Patientinnen und Patienten persönlich eng verbunden sind.

Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten Informationsrechte zu.

Aus betrieblichen Gründen kann die Anzahl der von den Patien- tinnenundPatientenbezeichnetenBezugspersonenbeschränktwerden.

Art. 3

c. Direktion14 heitswesen zust Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- ändige Direktion des Regierungsrates. Behandlungs- grundsätze

Art. 4

Die Behandlung richtet sich nach den anerkannten Regeln der Berufsausübung.

Art. 5 Rechtspflege ten über Rech begründete Ve die Direktion

Öffentlichrechtliche Institutionen erlassen bei Streitigkei- te und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine rfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der Bezirksrat.

Wird eine Patientin oder ein Patient in einer privatrechtlichen Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflich- ten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt.

VorbehaltenbleibendiebesonderenVerfahrenbeiderAnordnung von Zwangsmassnahmen.14

Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.12

. Abschnitt: Behandlungsverhältnis im Allgemeinen

  1. Aufnahme, Verlegung und Entlassung

Art. 6 Aufnahme scheiden auftrag. Ärztinnen

Über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten ent- die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungs- Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden und Ärzte.

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Vorbehalten bleiben die Aufnahme- und Beistandspflichten gemäss Gesundheitsgesetz6. Eintritts- orientierung

Art. 7

DiePatientinnenundPatienten,soweitnötigauchdiegesetz- liche Vertretung und die Bezugspersonen, werden in verständlicher Weise

  1. über ihre Rechte und Pflichten orientiert,
  2. in die Organisation und den Tagesablauf der Institution eingeführt,
  3. über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt.

Soweit möglich, bestätigen die Patientinnen und Patienten schrift- lich, im Sinne von Abs. 1 lit. c orientiert worden zu sein.

Urteilsfähige Patientinnen und Patienten werden beim Eintritt gefragt, ob sie13

  1. eine Patientenverfügung erlassen haben,
  2. in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben.

Werden die Unterlagen gemäss Abs. 3 nicht eingereicht, ist der Hinterlegungsort in der Patientendokumentation festzuhalten.13 Besondere Anliegen der Patientinnen und Patienten

Art. 8

Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Ge- sundheitszustandes nehmen die Institutionen auf die Anliegen der Patientinnen und Patienten Rücksicht und bieten ihnen angemessen Gelegenheit, vertrauliche Gespräche zu führen.

Art. 9 Seelsorge durchdieei lassen.Die gefordert 2 Die Seel tinnen und

Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich geneSeelsorgerinoderdeneigenenSeelsorgerbetreuenzu SpitalseelsorgekanndiePatientinnenundPatientenunauf- besuchen. sorgerinnen und Seelsorger achten den Willen der Patien- Patienten und nehmen auf den Betrieb der Institution Rücksicht.

Art. 10 Besuche zu empfa 2 Aus me der Pati

Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, Besuche ngen. dizinischen oder betrieblichen Gründen oder auf Wunsch entin oder des Patienten kann das Besuchsrecht eingeschränkt werden. Pflichten der Patientinnen und Patienten

Art. 11

Die Patientinnen und Patienten tragen nach Möglichkeit zu ihrer erfolgreichen Behandlung bei.

.13 Patientinnen- und Patientengesetz

Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

  1. sie geben den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung notwendige Auskunft und halten sich an die Weisungen des Per- sonals,
  2. sie nehmen auf andere Patientinnen und Patienten sowie das Per- sonal Rücksicht und respektieren die Hausordnung.

Bei schweren Pflichtverletzungen sowie bei Selbst- und Fremd- gefährdung können Patientinnen und Patienten aus der sie behandeln- den Institution weggewiesen oder in eine geeignete Institution verlegt werden. Entlassung, Verlegung und vorzeitiger Austritt

Art. 12

1 Über die Entlassung oder die Verlegung entscheiden die zuständigen Ärztinnen und Ärzte nach Rücksprache mit dem Behand- lungsteam und nach Anhörung der Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertretung. Die Nachbetreuung ist gebührend zu berücksichtigen.

Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können die Institutio- nen jederzeit verlassen. Bestehen sie entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen auf dem vorzeitigen Austritt, bestätigen sie dies mit ihrer Unterschrift. Die Ver- weigerung der Unterschrift wird dokumentiert.

Der vorzeitige Austritt von urteilsunfähigen Patientinnen oder Patienten bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Ist die Nachbetreuung nicht gewährleistet, können die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte bei der zuständigen KESB Massnahmen bean- tragen.

  1. Aufklärung und Information

Art. 13

Aufklärung Verantwortl sen und in Risiken der auf. Sie be aussichtlic 2 Soweit di erfolgt die

1 Die behandelnden Personen klären im Rahmen ihrer ichkeit Patientinnen und Patienten rechtzeitig, angemes- verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die medizinischen Behandlung und möglicher Alternativen antworten Fragen zum Gesundheitszustand und dessen vor- her Entwicklung. e urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen, se Aufklärung auch gegenüber der gesetzlichen Vertretung bei

  1. minderjährigen Patientinnen und Patienten,
  2. Patientinnen und Patienten, die mit Bezug auf Fragen der medizi- nischen Behandlung unter Beistandschaft stehen.

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Art. 14 Ausnahmen Patientinn dies mit i 2 Eine Auf Annahme be den zufüge gewünscht 3 Ist eine möglich na Informatio

Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige en oder Patienten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen hrer Unterschrift. klärung kann insoweit unterbleiben, als Gründe zur stehen, dass sie der Patientin oder dem Patienten Scha- n würde. Sie erfolgt aber trotzdem, wenn sie ausdrücklich wird. vorgängige Aufklärung nicht möglich, wird sie so bald als chgeholt. nen an Dritte

Art. 15

Informationen an Dritte über Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einverständnis erteilt werden.

Das Einverständnis für Informationen über den Gesundheits- zustand an die gesetzliche Vertretung, die Bezugspersonen sowie die vorbehandelnde Ärztin oder den vorbehandelnden Arzt wird vermu- tet, soweit die Patientin oder der Patient sich nicht dagegen ausgespro- chen hat.14

Informationen aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis

Art. 320

gemäss Vor- un behandl und 321 StGB8 bleiben vorbehalten. d Nach- ung

Art. 16

Vor- und nachbehandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie in geeigneter Weise auch andere weiterbehandelnde Personen werden über den Gesundheitszustand und die weiteren erforderlichen Mass- nahmen rechtzeitig orientiert, es sei denn, die Patientin oder der Patient spreche sich dagegen aus.

  1. Patientendokumentation Patienten- dokumentation

Art. 17

Über jede Patientin und jeden Patienten wird eine laufend nachzuführende Patientendokumentation über die Aufklärung und Behandlung angelegt.

Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie soll auf einfache Weise anonymisiert werden kön- nen.

Die Urheberschaft der Daten muss unmittelbar ersichtlich sein. Die Berichtigung einer Eintragung erfolgt durch eine entsprechende Ergänzung.

Patientinnen und Patienten können eine Ergänzung verlangen, wenn sie ein schützenswertes Interesse haben.

.13 Patientinnen- und Patientengesetz

Art. 18

Aufbewahrung 2 Die Institu Jahren nach A 3 Sie kann di des Patienten sprache mit d 4 Diese Aufbe Betriebsaufga

1 PatientendokumentationensindEigentumderInstitution. tion bewahrt Patientendokumentationen während zehn bschluss der letzten Behandlung auf. e Aufbewahrungsfrist im Interesse der Patientin oder oder zu Forschungszwecken auf 30 Jahre oder, in Ab- em zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern. wahrungsvorschriften gelten auch im Falle einer be. Archivierung und Herausgabe

Art. 18

a.16 1 Institutionen mit öffentlichen Aufgaben bieten Patien- tendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Über- nahme an.

Patientinnen und Patienten können verlangen, dass

  1. ihre Patientendokumentation herausgegeben oder vernichtet wird, wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird oder wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs. 1 besteht,
  2. ihre von einem Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht perso- nenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird.

DieHerausgabegemässAbs.2lit.akannmitRücksichtaufschutz- würdige Interessen Dritter eingeschränkt werden.

Art. 18

Vernichtung tendokumenta b.16 Die Institutionen vernichten oder anonymisieren Patien- tionen,diewederarchiviertnochherausgegebenwerden.

Art. 19 Akteneinsicht die Patientend lichen Vertret Akteneinsicht ter eingeschrä 2 Bezugsperson mentation nur oder aufgrund

Patientinnen und Patienten wird auf Wunsch Einsicht in okumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetz- ung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Drit- nkt werden. en und Dritten darf Einsicht in die Patientendoku- mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte oder

Art. 320

einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss und 321 StGB8 gewährt werden.

Das Verfahren richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung4.

Für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen wird eine kostendeckende Gebühr verlangt.

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  1. Einwilligung zur Behandlung Urteilsfähige Patientinnen und Patienten

Art. 20

Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung behandelt werden.

. . .15

Art. 21

Unabhängige Instanz für Trans- plantationen

Art. 21

a.14 Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20049 für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen urteilsunfähiger oder minderjähriger Personen ist die Kantonale Ethikkommission. Ausdehnung von operativen Eingriffen

Art. 22

Zeigt sich im Verlaufe einer Operation, dass sie unvorher- gesehen über das vereinbarte Mass hinaus ausgedehnt werden muss, damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil vermieden werden kann, sind die operierenden Ärztinnen und Ärzte zur Ausweitung berechtigt, wenn diese dem mutmasslichen Patienten- willen entspricht. Uneinigkeit über Behandlungen

Art. 23

Lehnen Patientinnen oder Patienten, ihre gesetzliche Ver- tretungoderdieKESBeineBehandlungnacherfolgterAufklärungab, bestätigen sie dies auf Verlangen unterschriftlich. Die Verweigerung der Unterschrift wird dokumentiert.14

Die behandelnden Personen können die Durchführung von Be- handlungen ablehnen,dieweder aus medizinischennochaus ethischen Gründen geboten sind.

. Abschnitt: Besondere Umstände

  1. Zwangsmassnahmen

Art. 24

Voraussetzungen handlungen nach nen und Patiente a. fürsorgerisch mungen über die

1 Freiheitseinschränkende Massnahmen und Zwangsbe- diesem Gesetz sind gegen den Willen der Patientin- n nur zulässig bei untergebrachten Personen, soweit nicht die Bestim- Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu-

Art. 434

ZGB stimmunggemäss kungderBewegun

oderMassnahmen zurEinschrän- gsfreiheitgemässArt.438ZGB7 zurAnwendung gelangen,

  1. Personen im Straf- oder Massnahmevollzug,

Art. 379

c. in Fällen gemäss ZGB7.

.13 Patientinnen- und Patientengesetz

Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten in Pflegeeinrich- tungen richtet sich die Zulässigkeit von Massnahmen zur Einschrän-

Art. 383

kung der Bewegungsfreiheit nach 3 Die aufgrund allgemeiner Recht tigungen zu kurzfristig zwangswe massnahmen bei drohenden Übergri ff. ZGB7. sgrundsätze bestehenden Berech- isen Hilfeleistungen und Abwehr- ffen auf Leib und Leben bleiben vorbehalten. Freiheits- einschränkende Massnahmen

Art. 25

Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschrän- ken, dürfen nur bei Selbst- oder Drittgefährdung ergriffen werden oder wenn dies für eine Zwangsbehandlung zwingend erforderlich ist. Solche Massnahmen müssen Patientinnen und Patienten oder Dritte vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so kurz wie möglich zu halten.

Der mündliche oder schriftliche Verkehr mit Dritten kann einge- schränkt werden, sofern dies zum Schutz von Patientinnen und Patien- ten oder Dritten notwendig ist.14 Zwangs- behandlungen

Art. 26

Behandlungen von körperlichen und psychischen Krank- heiten können in Notsituationen durchgeführt werden, um eine ernst- hafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Personen oder von Dritten abzuwenden.

Eine länger dauernde medikamentöse Behandlung kann durch- geführt werden, wenn

  1. dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder
  2. damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann. Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsschutz

Art. 27

1 Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach diesem Gesetz sind die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte sowie in Notsituationen bis zu deren Eintreffen das zuständige Fach- personal.

Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen des ZGB7 sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwach- senenschutz vom 25. Juni 20125 zu den freiheitseinschränkenden Mass- nahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss anwendbar.

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  1. Lehrveranstaltungen und Forschung Lehr- veranstaltungen

Art. 28

Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit ihrer Einwilligung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile widerrufen werden.

Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Einwilli- gung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14

Nicht als Lehrveranstaltungen gelten der klinische Unterricht und Visitationen durch das Fachpersonal, soweit Letztere auch im Behandlungsinteresse stehen.

Art. 29 Forschung bedürfen e 2 Forschun gung der e Patienten. ohne Nacht 3 Beiurtei urteilsfäh nen oder P tretung no 4 Bei urte liche Einw

Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen iner Bewilligung durch die Kantonale Ethikkommission. gsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilli- ntsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und eile widerrufen werden. lsfähigen,minderjährigenPatientinnenoderPatientenund igen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientin- atienten ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Ver- twendig.14 ilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die schrift- illigung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizi-

Art. 56

nischen Notfallsituationen ist zember 2000 über Arzneimittel u des Bundesgesetzes vom 15. De- nd Medizinprodukte10 sinngemäss anzuwenden.14

Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die Obduktion.

  1. Behandlung und Betreuung Sterbender

Art. 30 Grundsätze und Begleit 2 Den Angeh Sterbebegle storbenen P

Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung ung. örigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle itung und ein würdevolles Abschiednehmen von der ver- erson ermöglicht.

Art. 31

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  1. Obduktion und Transplantation

Art. 32

Obduktion verstorben dazu einge sind die B bekannt is 2 Ist der eineObdukt Diese hat storbenen 3 Vorbehal Strafverfo und durch Verdacht a

1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die e Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit willigt hat. Liegt keine Einwilligung oder Ablehnung vor, so ezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung t. gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf ionmitEinwilligungdergesetzlichenVertretungerfolgen. bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der ver- Person zu beachten. ten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die lgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei uf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Ein- sicht in den Obduktionsbefund verlangen.

Art. 33

. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 34

Die §§ 42 a und 44–52 des Gesundheitsgesetzes vom 4. No- vember 1962 werden aufgehoben. Dieses Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft2.

OS 59, 180.

In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 360).

ABl 2002, 273.

LS 170.4, LS 170.41.

LS 232.3.

LS 810.1.

SR 210.

SR 311.0.

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SR 810.21.

SR 812.21.

Aufgehoben durch G vom14. Januar2008 (OS 63, 197; ABl 2007, 31). In Kraft seit 1. Juli 2008.

Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügtdurch Einführungsgesetz zum Kindes-und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz- recht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit

. Januar 2014.

Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit

. Januar 2014.