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813.15

Gesetz über das Universitätsspital Zürich

USZG

Präambel

Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) 813.15

1.1.24 -123

Gesetz

über das Universitätsspital Zürich (USZG)

(vom 19. September 2005)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar

20032 und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Ge-

sundheit vom 7. Juni 2005,

beschliesst:

1. Abschnitt: Grundlagen20

Rechts-

persönlichkeit

Art. 1

Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön- lichkeit und Sitz in Zürich.

Art. 2

Zweck a. die b. unt c. unt sundhe Leistu aufträ Das Universitätsspital20 nt der überregionalen medizinischen Versorgung, erstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, erstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge- itswesens. ngs- ge

Art. 3

1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalpla- nungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20119.

Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis- tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun- gen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.

Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

Art. 4

§ Z a H und 5.13 usammen- rbeit mit ochschulen

Art. 6

Das Universitätsspital schliesst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Ge- sundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.

.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesell- schaftsgründun- gen

Art. 7

Das Universitätsspital kann unter Berücksichtigung von §§ 3 Abs.3, 9 c lit.b sowie 22 Abs.4 und 5

  1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen,
  2. sich an anderen Unternehmen beteiligen,
  3. privatrechtliche Gesellschaften gründen.

. Abschnitt: Kantonale Behörden20 Zuständigkeit des Kantons- rates

Art. 8

1 Der Kantonsrat

  1. übt die Oberaufsicht aus,
  2. beschliesst über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals

Art. 16

und über die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss c.12 genehmigtdenGeschäftsbericht,dieJahresrechnung Abs.2, unddieVer- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,

  1. genehmigtdieWahlderPräsidentinoderdesPräsidentenundder einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
  2. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
  3. genehmigt Auslagerungen, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs

% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt,

  1. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, wenn

. der Wert des einzelnen Vorgangs 7% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt oder

. der Wert des einzelnen Vorgangs zusammen mit den weiterhin gehaltenen Beteiligungen 20% des Eigenkapitals übersteigt.

Beschlüsse über die Genehmigung von Auslagerungen im Umfang von mehr als 4 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referen- dum. Zuständigkeit des Regierungs- rates

Art. 9

1 Der Regierungsrat legt die Eigentümerstrategie für das Uni- versitätsspital fest. Diese macht dem Spital Vorgaben insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. strategische Schwerpunkte,
  2. Unternehmensorganisation und Unternehmenskultur,
  3. Personalpolitik,
  4. Qualität,
  5. Eigentümer- strategie

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  1. finanzielle Ziel- und Eckwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
  2. Infrastruktur- und Investitionsplanung, insbesondere betreffend Im- mobilien und Informations- und Kommunikationstechnologie,
  3. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen,
  4. Risikomanagement,
  5. Berichterstattung, Information und Kommunikation,
  6. Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Klimaneutralität.

Der Regierungsrat überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

Er beschliesst jährlich einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion erstellten Bericht über die Umsetzung der Eigen- tümerstrategie.

  1. Leistungen und Mittel

Art. 9

a.19 Der Regierungsrat

Art. 3

a. erteilt Leistungsaufträge gemäss b. entscheidet bei Uneinigkeit der V Abs.1 und 2, ertragsparteien endgültig über

Art. 3

Leistungsvereinbarungen gemäss Abs.2 und über Zusammen-

Art. 6

arbeitsverträge gemäss c. beantragt dem Kanton Abs.1, srat die Erhöhung oder Senkung des Dota-

Art. 16

tionskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss Abs.2,

  1. beschliesst über die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.

Art. 9

c. Wahlen oder zwei Spitalrate d. Genehmi b.19 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin, den Präsidenten Personen als Co-Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des s und legt deren Vergütung fest. - gungen

Art. 9

c.19 Der Regierungsrat

  1. genehmigt das Spitalstatut,
  2. genehmigt Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen, deren Wert

% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt, soweit die Genehmigung nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt,

  1. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung von Auslagerungen,

Art. 8

Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss Abs.1 lit.f und g,

  1. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.

Art. 9

e. Aufsicht Universitäts d.19 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über das spital aus.

.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

. Abschnitt: Organisation19

  1. Allgemeines19

Art. 9

Organe die Spi e.19 Die Organe des Universitätsspitals sind der Spitalrat und taldirektion.

Art. 9

Grundsätze Grundsätzen a. Berücksi Bedürfnisse b. klare Um und Verantw f.19 1 Das Universitätsspital organisiert sich nach folgenden : chtigung der strategischen Ausrichtung und der operativen , schreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompetenzen ortlichkeiten der Organisationseinheiten und ihrer Lei- tungen,

  1. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetz- ten,
  2. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen,
  3. umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse der Lei- tung einer Organisationseinheit gegenüber den Mitarbeitenden die- ser Einheit.

Der Regierungsrat regelt die Befugnisse gemäss Abs.1 lit.e bei Personen, die im oder für das Universitätsspital tätig, aber bei Dritten angestellt sind. Organisations- reglement

Art. 9

g.19 1 Die Leitung einer Organisationseinheit regelt in einem Reglement

  1. die organisatorische Gliederung der Einheit,
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einheit und innerhalb des Leitungsorgans der Einheit.

Das Reglement untersteht der Genehmigung der übergeordneten Organisationseinheit.

  1. Spitalrat20 Zusammen- setzung

Art. 10

1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.

Der Spitalrat wird von einer Präsidentin, einem Präsidenten oder einem Co-Präsidium aus zwei Personen geleitet.

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Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie- rungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten.

Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Spi- talrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht. Interessen- konflikte und Interessen- bindungen

Art. 10

a.19 1 Die Mitglieder des Spitalrates üben keine anderen Be- schäftigungen aus, die sich wegen zeitlicher Belastung oder Interessen- konflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates verein- baren lassen.

Sie legen weitere berufliche Beschäftigungen, die Ausübung von öffentlichen Ämtern und Interessenbindungen in einem öffentlich zu- gänglichen Register offen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11

Aufgaben versitäts 2 Er ist die Umset

1 Der Spitalrat ist das strategische Führungsorgan des Uni- spitals. verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und zung der Eigentümerstrategie.

Art. 11

b. Planung a. legt die strategie f erforderlic b. beschlie c. legt die c. Leistung a.19 Der Spitalrat Unternehmensstrategie unter Beachtung der Eigentümer- est und erteilt der Spitaldirektion die für die Umsetzung hen Weisungen, sst den Entwicklungs- und Finanzplan, Infrastruktur- und Investitionsplanung fest. en und Mittel

Art. 11

b.19 Der Spitalrat

  1. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung von Leistungsaufträgen

Art. 3

gemäss b. schl des Reg c. rege träge a Abs.1 und 2, iesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen ierungsrates ab, lt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst dazu Ver- b,

Art. 3

d. legt die weiteren Leistungen gemäss e. beantragt dem Regierungsrat die Verw Abs.3 fest, endung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,

  1. beantragt dem Regierungsrat die Erhöhung oder Senkung des Do-

Art. 16

tationskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss Abs.2,

  1. beschliesst über Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschafts-

Art. 7

gründungen gemäss

  1. Grundsatz

.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

  1. Personal- geschäfte

Art. 11

c.19 1 Der Spitalrat ernennt die Vorsitzende, den Vorsitzenden oder zwei Personen als Co-Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Spi- taldirektion.

Er bezieht die Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatin- nen und Kandidaten mit ein.

  1. Aufsicht und Rechenschaft

Art. 11

d.19 1 Der Spitalrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Uni- versitätsspital aus. In ausserordentlichen Situationen kann er in das operative Geschäft eingreifen.

Der Spitalrat

  1. sorgt für die Führung eines Risikomanagements, eines Compliance- managements und eines internen Kontrollsystems,
  2. informiert den Regierungsrat über den Stand und die Entwicklun- gen des Universitätsspitals,
  3. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrate- gie des Regierungsrates,
  4. beschliesst den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

Die Vergütungen der Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirek- tion werden im Geschäftsbericht ausgewiesen.

  1. ausführende Erlasse

Art. 11

e.19 1 Der Spitalrat erlässt das Spitalstatut, das Personalregle- ment8, das Finanzreglement, die Taxordnung und weitere wichtige Regle- mente.

Das Spitalstatut regelt insbesondere

  1. die organisatorische Gliederung des Universitätsspitals,
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Spital- rates, der Spitaldirektion und der obersten Organisationseinheiten des Universitätsspitals,
  3. die erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse des Spitalrates, der Spital- direktion und der Organisationseinheiten,
  4. die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen.
  5. Spitaldirektion19 Zusammen- setzung

Art. 12

1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzen- den oder einem Co-Vorsitz aus zwei Personen geleitet.

Weitere Mitglieder vertreten die Bereiche Medizin, Pflege, For- schung und Lehre sowie Finanzen. Das Spitalstatut regelt die Vertre- tung weiterer Bereiche.

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Art. 12

Aufgaben organ des 2 Die Spi a. gewähr b. gewähr c. stellt tungserbr d. stellt e. ernenn rinnen un f. führt anderen O 3 Sie ste den Gesch der Spita 4 Sie ste Forschung 4. Abschn a.19 1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungs- Universitätsspitals. taldirektion leistet die einwandfreie Führung des Spitalbetriebs, leistet die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Behandlungsqualität und die Wirtschaftlichkeit der Leis- ingung sicher, die rechtskonforme Rechnungslegung sicher, t und entlässt nach Konsultation des Spitalrates die Leite- d Leiter der obersten Organisationseinheiten, alle weiteren Geschäfte, die weder dem Spitalrat noch einer rganisationseinheit übertragen sind. llt dem Spitalrat Antrag bei den von ihm zu beschliessen- äften, soweit das Spitalstatut keine Ausnahme vorsieht oder lrat das Geschäft nicht selbst an die Hand nimmt. llt die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich in der , Lehre und akademischen Nachwuchsförderung sicher. itt: Personal20 Arbeits- verhältnisse

Art. 13

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, kön- nen in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen wer- den.

Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abwei- chen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt- liches Kader) kann das Personalreglement8 zudem abweichende Rege- lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.17

Der Regierungsrat regelt das Anstellungsverhältnis von Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind.19 Zusammen- arbeit mit der Universität Zürich

Art. 13

a.19 1 Hinsichtlich Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind, arbeiten die Personaldienste der bei- den Institutionen zusammen und unterstützen einander bei der Erfül- lung ihrer Aufgaben.

.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

Sie geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich besonderer Personendaten bekannt, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Vergütung des ärztlichen Kaders

Art. 14

1 Das Personalreglement8 legt die höchstens zulässige Ge- samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt- vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.

Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.

Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:

  1. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
  2. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
  3. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge

Art. 15

Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kan- tons Zürich versichert.14

Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassis- tenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweize- rischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert. Offenlegung der Interessen- bindungen

Art. 15

a.19 1 Die Mitarbeitenden des Kaders geben der Spitaldirek- tion ihre Tätigkeiten für Dritte, ihre Mitgliedschaften und ihre Beteili- gungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des Universitätsspitals führen können.

Die Interessenbindungen der Mitglieder der Spitaldirektion und der Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten wer- den in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.

Das Personalreglement regelt die Einzelheiten. Es kann vorsehen, dass die Interessenbindungen weiterer Mitarbeitender des Kaders im öffentlich zugänglichen Register aufgeführt werden.

. Abschnitt: Mittel20 Dotations- kapital und weitere Mittel

Art. 16

1 Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotations- kapital zur Verfügung.

Der Kanton kann dem Universitätsspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe ge-

Art. 37

mäss vom 9 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung . Januar 20065.

Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) 813.15

.1.24 -123 Erträge aus ärztlichen Zusatz- leistungen

Art. 17

, 17 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientin- nen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.

5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein- gesetzt. Finanzierung weiterer Leistungen12

Art. 18

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finan- ziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln. Übertragung von Aufgaben

Art. 19

, 19 1 Die Leistungen der Spitalapotheke des Universitätsspi- tals werden durch die Kantonsapotheke oder ihre Nachfolgegesellschaft erbracht.

Die Leistungen der Spitalwäscherei des Universitätsspitals wer- den durch die Zentralwäscherei Zürich AG erbracht.

Ist das Universitätsspital an einem Unternehmen beteiligt und in dessen Leitungsorgan vertreten, kann es diesem ohne Ausschreibung Aufträge erteilen.

Art. 20

§ und 21.13

Art. 22

Baurechte

1 Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm

Art. 2

für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss stücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurec 2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Gru benötigten Grund- hte ein. ndstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.

Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden.

Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme- fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.

Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen. Strategische Koordination

Art. 22

a.15 Das Universitätsspital koordiniert die Planung seiner Im- mobilien mit jener des Regierungsrates.

Art. 24

Fremdmittel tegie festge

Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstra- legten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.

.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)

. Abschnitt: Rechnungslegung und Rechnungsführung20 Rechnungs- legung

Art. 25

Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.

Art. 26

Finanzplanung Planerfolgsrec den Regierungs

Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige hnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert rat darüber.

Art. 27

Drittmittel Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt. Konsolidierte Jahresrechnung

Art. 28

Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.16

Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und Ge-

Art. 7

sellschaftsgründungen gemäss lagen betreffend die Jahresre kann der Regierungsrat weitere Auf- chnung machen.

. Abschnitt: Rechtspflege20

Art. 29

Anordnungen des Spitalrates und der Spital- direktion

Art. 30

Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion kön- nen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 31

Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Ent- scheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universi- tätsspitals.

Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung7.

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. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen20 Betriebs- übernahme

Art. 32

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,

. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, ins- besondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbst- ständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,

. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, ins- besondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffent- lich-rechtliche Anstalt über.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,

. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet. Weiter- geltendes Recht

Art. 33

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver- ordnungen und Reglemente. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 34

Das geltende Recht wird wie folgt geändert:

  1. Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 19626: . . .10
  2. Das Universitätsgesetz vom 15. März 19984: . . .10 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549) Bewertung der Immobilien

Art. 22

I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anl den zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals agen wer- übertra- gen. Eröffnungs- bilanz II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröff- nungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.

Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buch- wert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen.

.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Verzinsung und Amortisation III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins- satz des Kantons verzinst.

Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amorti- sationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5.Juli 2021 (OS 76, 612) Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungs-

Art. 13

system gemäss § 1 OS 61, 426. I 2 ABl 2003, 126 Abs.3, 14 und 17 kostenneutral ein. nkrafttreten: 1.Januar 2007. .

LS 175.2.

LS 415.11.

LS 611.

LS 810.1.

LS 813.13.

LS 813.152.

LS 813.20.

Text siehe OS 61, 426.

Fassung gemäss G vom 14.Januar 2008 (OS 63, 199; ABl 2007, 1609). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2.Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

.Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1.Mai 2015.

Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) 813.15

.1.24 -123

Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 549; ABl 2015-05-22). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Fassung gemäss G vom 12.Juni 2017 (OS 72, 549; ABl 2015-05-22). In Kraft seit 1.Januar 2018.

Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5.Juli 2021 (OS

, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5.Juli 2021 (OS

, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.

Eingefügt durch G vom 3.April 2023 (OS 78, 491; ABl 2022-06-03). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss G vom 3.April 2023 (OS 78, 491; ABl 2022-06-03). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Aufgehoben durch G vom 3.April 2023 (OS 78, 491; ABl 2022-06-03). In Kraft seit 1.Januar 2024.