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813.151.5

Hausordnung des Universitätsspitals Zürich

USZ-Hausordnung

Präambel

1 1.4.11 - 72

USZ-Hausordnung 813.151.5

Hausordnung

des Universitätsspitals Zürich

(USZ-Hausordnung)

(vom 1. September 2010)1, 2

Die Spitaldirektion beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich versitätsspital ten, Besucherinn Dritte im Auftra 2 Sie gilt in al solchen des Unte und-restaurantss renden Umgelände

Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni- Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien- en und Besucher, Studierende, das Personal sowie g des Universitätsspitals Zürich. len Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in rrichts und der Forschung, in Personalunterkünften owieimgesamtenzumUniversitätsspitalZürichgehö- .

Art. 2 Generalklausel erfüllen können zweckentspreche und auf Reinlic 2 Die Geheim- u

Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört . Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und nden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe hkeit zu achten. nd Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren. Zutritt zum Universitäts- spital Zürich

Art. 3

Der Zutritt zum Universitätsspital Zürich ist auf folgende Personen beschränkt:

  1. Patientinnen und Patienten,
  2. Personal, einschliesslich vom Universitätsspital Zürich beigezogene Personen,
  3. Mitglieder der für das Universitätsspital Zürich zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden,
  4. Dozierende und Studierende, soweit es der Unterricht und die For- schung erfordern,
  5. Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten,
  6. Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen haben,
  7. Besucher von öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. Kongressen.

Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der Spi- taldirektion.

.151.5 USZ-Hausordnung Verbotene Tätigkeit

Art. 4

Ohne Bewilligung sind untersagt:

  1. der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,
  2. Werbungen, Sammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z.B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge und Plakate,
  3. politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs- propaganda,
  4. Veranstaltungen von Vereinigungen,
  5. Ausstellungen,
  6. Ton-undBildaufnahmen,RecherchennamentlichfürPresse,Radio, Fernsehen und Online-Medien,
  7. das Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen.

Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von Weisungen

Art. 5

Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für:

  1. Weisungen des medizinischen Personals,
  2. VerbotevonRauchensowiedemKonsumvonAlkoholundDrogen,
  3. Brandschutzvorschriften und -massnahmen,
  4. Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets,
  5. Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen,
  6. Umgang mit technischen Anlagen, wie z.B. mit Personen- und Warenaufzügen,
  7. Benützung der Parkanlagen,
  8. Parkierungsordnungen,
  9. Hygienevorschriften,
  10. Verzehr von Speisen und Getränken in dafür vorgesehenen Berei- chen.

Art. 6

Besuchszeit Besuchsordnu gen des medi BesucherinnenundBesucherhabensichandieveröffentlichte ng und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun- zinischen Personals zu halten. Fahrgeräte/ Verkehrs- ordnung

Art. 7

Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom Universitätsspital Zürich zugelassen werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räum- lichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.

Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschrif- ten des Strassenverkehrsgesetzes3 sinngemäss.

Art. 8

Abfälle Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.

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Art. 9

Wertsachen nen und Pat Für die Aufbewahrung von Wertsachen steht den Patientin- ienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.

Art. 10 Sanktionen vom Gelände 2 In schwer tes vorbeha 3 Das Unive von Schaden

Verstösse gegen die Hausordnung können einen Verweis des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen. wiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbo- lten. rsitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung ersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.

Art. 11

Vollzug 1 OS 66, 2 Inkraf 3 SR 741 Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. 86; Begründung siehe ABl 2010, 2582. ttreten: 1. März 2011. .01.