Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Uni- Zürich aufhalten, namentlich Patientinnen und Patien- en und Besucher, Studierende, das Personal sowie g des Universitätsspitals Zürich. len Räumen des Universitätsspitals Zürich, auch in rrichts und der Forschung, in Personalunterkünften owieimgesamtenzumUniversitätsspitalZürichgehö- .
813.151.5
Hausordnung des Universitätsspitals Zürich
USZ-Hausordnung
Präambel
1 1.4.11 - 72
USZ-Hausordnung 813.151.5
Hausordnung
des Universitätsspitals Zürich
(USZ-Hausordnung)
(vom 1. September 2010)1, 2
Die Spitaldirektion beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich versitätsspital ten, Besucherinn Dritte im Auftra 2 Sie gilt in al solchen des Unte und-restaurantss renden Umgelände
Art. 2 Generalklausel erfüllen können zweckentspreche und auf Reinlic 2 Die Geheim- u
Das Universitätsspital Zürich muss seinen Zweck ungestört . Es ist alles zu unterlassen, was einen geordneten und nden Betrieb behindert. Insbesondere ist auf Ruhe hkeit zu achten. nd Privatsphäre der Patientinnen und Patienten ist zu wahren. Zutritt zum Universitäts- spital Zürich
Art. 3
Der Zutritt zum Universitätsspital Zürich ist auf folgende Personen beschränkt:
- Patientinnen und Patienten,
- Personal, einschliesslich vom Universitätsspital Zürich beigezogene Personen,
- Mitglieder der für das Universitätsspital Zürich zuständigen Organe und Aufsichtsbehörden,
- Dozierende und Studierende, soweit es der Unterricht und die For- schung erfordern,
- Besucherinnen und Besucher, Betreuerinnen und Betreuer sowie Begleitpersonal von Patientinnen und Patienten,
- Personen, die Aufträge des Universitätsspitals Zürich zu erfüllen haben,
- Besucher von öffentlichen Veranstaltungen, wie z.B. Kongressen.
Andere Personen bedürfen zum Zutritt der Einwilligung der Spi- taldirektion.
.151.5 USZ-Hausordnung Verbotene Tätigkeit
Art. 4
Ohne Bewilligung sind untersagt:
- der Verkauf von Waren und andere gewerbliche Tätigkeiten,
- Werbungen, Sammlungen und Umfragen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z.B. durch Flugblätter, Broschüren, Anschläge und Plakate,
- politische Veranstaltungen, insbesondere Wahl- und Abstimmungs- propaganda,
- Veranstaltungen von Vereinigungen,
- Ausstellungen,
- Ton-undBildaufnahmen,RecherchennamentlichfürPresse,Radio, Fernsehen und Online-Medien,
- das Mitbringen und Halten von Tieren in geschlossenen Räumen.
Die Bewilligung erteilt die Spitaldirektion. Beachtung von Weisungen
Art. 5
Anordnungen und Weisungen im Universitätsspital Zürich sind zu befolgen. Das gilt insbesondere für:
- Weisungen des medizinischen Personals,
- VerbotevonRauchensowiedemKonsumvonAlkoholundDrogen,
- Brandschutzvorschriften und -massnahmen,
- Nutzung der Informatik und des Gäste-Internets,
- Zutrittsverbote zu Räumen und Zugängen,
- Umgang mit technischen Anlagen, wie z.B. mit Personen- und Warenaufzügen,
- Benützung der Parkanlagen,
- Parkierungsordnungen,
- Hygienevorschriften,
- Verzehr von Speisen und Getränken in dafür vorgesehenen Berei- chen.
Art. 6
Besuchszeit Besuchsordnu gen des medi BesucherinnenundBesucherhabensichandieveröffentlichte ng und die besonderen, im Einzelfall erteilten Weisun- zinischen Personals zu halten. Fahrgeräte/ Verkehrs- ordnung
Art. 7
Es dürfen nur Fahrgeräte eingesetzt werden, welche vom Universitätsspital Zürich zugelassen werden. Verboten ist insbesondere das Verwenden und Parken von privaten Fahrgeräten in den Räum- lichkeiten und Korridoren des Universitätsspitals Zürich.
Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen gelten die Vorschrif- ten des Strassenverkehrsgesetzes3 sinngemäss.
Art. 8
Abfälle Abfälle sind in den dafür bestimmten Behältern zu entsorgen.
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Art. 9
Wertsachen nen und Pat Für die Aufbewahrung von Wertsachen steht den Patientin- ienten ein zentraler Tresor zur Verfügung.
Art. 10 Sanktionen vom Gelände 2 In schwer tes vorbeha 3 Das Unive von Schaden
Verstösse gegen die Hausordnung können einen Verweis des Universitätsspitals Zürich nach sich ziehen. wiegenden Fällen bleibt die Erteilung eines Hausverbo- lten. rsitätsspital Zürich behält sich die Geltendmachung ersatzansprüchen sowie weitere rechtliche Schritte vor.
Art. 11
Vollzug 1 OS 66, 2 Inkraf 3 SR 741 Der Vollzug der Hausordnung obliegt der Spitaldirektion. 86; Begründung siehe ABl 2010, 2582. ttreten: 1. März 2011. .01.