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813.151

Statut des Universitätsspitals Zürich

USZ-Statut

Präambel

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) (vom 23. August 2023)1

Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf

§ 11 e Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich

(USZG) vom 19. September 20055, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Dieses Statut regelt Zweck, Aufgaben und Organisation des Gegenstand

Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse sei- ner Organe, deren Leitungsstruktur sowie die Vertretung des Univer- sitätsspitals nach aussen fest.

§ 2 1 Das Universitätsspital Zweck und

a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung seiner Patien- Aufgaben tinnen und Patienten mit Schwergewicht auf der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin, b. unterstützt die Forschung und Lehre an den Hochschulen, nament- lich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und Lehre, c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behand- lung der Patientinnen und Patienten nutzbar, d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen in Berufen des Gesundheitswesens, e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss

§ 2 der Verord-

nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20023 selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben, f. erfüllt die medizinischen Leistungsaufträge des Kantons Zürich und weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leis- tungsaufträge, g. kann weitere, aus unternehmerischer Sicht sinnvolle und seiner Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Koopera- tionen eingehen und spezialgesetzliche Aufgaben übernehmen, so- fern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht beeinträchtigt wird.

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2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und

ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbst- zahler. Zusammen-

§ 3 1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die

arbeit mit Ausübung von universitärer Forschung und Lehre im Gesundheits- Hochschulen bereich an. 2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die

Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund- heitsbereich vom 16. April 20034 und auf den gemäss

§ 6 Abs. 1 USZG

abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen des Universitätsspitals. 3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen

Hochschulen, anderen Universitäten und Fachhochschulen sowie wei- teren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkooperationen abschliessen. Eigenkapital

§ 16 Abs. 1 USZG und die freien

Reserven bilden das Eigenkapital des Universitätsspitals.

B. Organe des Universitätsspitals

Spitalrat

§ 5 1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitäts-

a. Allgemeines spitals. 2 Er ist gemäss

§ 11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leis-

tungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Eigentümerstrategie. 3 Neben den in §

§ 11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spi-

talrat insbesondere zuständig für: a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten, b. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten, c. Schaffung, Aufhebung und Zusammenzug von Organisationseinhei- ten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erfor- derlich ist, d. Erlass des Reglements über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital,

2

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Organisationsreglements der Spitaldirektion, f. Erlass des Organisationsreglements des Spitalrates, g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungs- wesens, h. Genehmigung der Hausordnung, i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spital- direktion, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Ge- nugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss

§ 22 Abs. 1 lit. c

des Haftungsgesetzes vom 14. September 19692, k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss

§ 18 lit. f des

Haftungsgesetzes, l. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in politischen und strategischen Angelegenheiten, m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss

§ 11 a lit. b USZG und über das Budget,

n. Bewilligung von Ausgaben, die nicht an unterstellte Einheiten dele- giert sind, o. Entscheid über die Aufnahme von Fremdmitteln, p. Bestimmung der Personalpolitik und Beschlussfassung in Personal- geschäften gemäss

§ 11 c USZG und gemäss Personalreglement

USZ7.

§ 6 1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den b. Organisation

Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten. 2 Er kann Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, seine Ausschüsse

und die Spitaldirektion zur selbstständigen Erledigung übertragen und dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des Spitalrates. 3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen

und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.

§ 7 Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Spitalrates. c. General-

Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates. sekretariat des Spitalrates

§ 8 1

Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungsorgan Spitaldirektion des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss

§ 11 c Abs.1 USZG a. Allgemeines

auf unbestimmte Zeit ernannt.

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2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals.

Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich. 3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereiche neben den in

§ 12 Abs. 2 USZG genannten in der Spitaldirektion vertreten sind.

b. Aufgaben

§ 12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist

die Spitaldirektion zuständig für: a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit Blick auf die medizinische Versorgungsqualität, die Wirtschaftlich- keit, die Forschung und Lehre sowie die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags, b. Vertretung des Universitätsspitals nach aussen in medizinischen und operativen Angelegenheiten, c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Orga- nisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu geneh- migen sind, d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat sich eine Genehmigung vorbehalten kann, e. Ernennung und Entlassung der obersten Leiterinnen und Leiter der zentralen Organisationseinheiten, f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere Stelle damit betraut hat, g. Festsetzung der Planerfolgsrechnung und Planbilanz sowie Mittei- lung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, h. Festsetzung einer Geldflussrechnung und einer Finanzbedarfspla- nung, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstim- mung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, j. Aufbereitung der Unterlagen für die konsolidierte Jahresrechnung des Kantons. 2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spitalrates vor und stellt dazu Antrag,

ausgenommen: a. Personalgeschäfte gemäss

§ 11 c USZG,

b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss

§ 11 d Abs. 1 USZG,

c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat gemäss

§ 12

a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat.

4

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spi-

talrat noch einer anderen Organisationseinheit übertragen sind.

§ 10 1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzenden c. Vorsitz

(CEO) geleitet. 2 Die oder der CEO ist die oder der direkte Vorgesetzte der anderen

Mitglieder der Spitaldirektion. 3 Sie oder er vertritt die Spitaldirektion gegenüber dem Spitalrat

und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme und Antrags- recht teil.

§ 11 1 Die Spitaldirektion kann Ausschüsse bilden. Diese informie- d. Organisation

ren die Spitaldirektion regelmässig über ihre Tätigkeiten. 2 Sie kann Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder und Ausschüsse

zur selbstständigen Erledigung übertragen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegier- baren Aufgaben der Spitaldirektion. 3 Sie regelt ihre Organisation, Strukturen, Arbeitsabläufe und Kom-

petenzen in einem Organisationsreglement, das vom Spitalrat zu geneh- migen ist.

C. Organisationsstruktur des Universitätsspitals

§ 12 1 Zentrale Organisationseinheiten des Universitätsspitals sind Organisations-

die Direktionsbereiche der Spitaldirektion, die Medizinbereiche, die einheiten Kliniken und die Institute. Sie können zu Departementen, Kompetenz- zentren oder Plattformen zusammengeschlossen oder in Sektionen und Abteilungen aufgegliedert werden. 2 Die Geschäftsordnung USZ regelt die Struktur, die Aufgaben, die

Kompetenzen und die Leitung der zentralen Organisationseinheiten. 3 Es können weitere Organisationseinheiten gebildet werden.

4 Jede Organisationseinheit verfügt über ein Organisationsregle-

ment. 5 Hierarchieübergreifende Doppelfunktionen sind ausgeschlossen.

§ 13 1 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals werden Leitung

in der Regel von einer Leiterin oder einem Leiter geführt. a. durch eine 2 Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Einzelperson

Mitarbeitenden einer Organisationseinheit, einschliesslich der Mitglieder des Leitungsgremiums. 3 Sie oder er untersteht der Leiterin oder dem Leiter der unmittelbar

übergeordneten Organisationseinheit.

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b. durch ein

§ 14 1 Die Geschäftsordnung USZ bezeichnet Organisationsein-

Gremium heiten, die von einem Gremium geleitet werden können, und bestimmt dessen Mitgliederzahl. 2 In einem Gremium können auch Angehörige anderer Organisa-

tionseinheiten Einsitz nehmen.

D. Weitere Gremien

Berufs- und

§ 15 1 Die Angehörigen einer Berufs- oder einer Funktionsgruppe

Standesorgani- können sich zu einer Berufs- oder Standesorganisation zusammenschlies- sationen sen. 2 Die Spitaldirektion kann diese als Organisation am Universitäts-

spital anerkennen, wenn sie über ein von der Spitaldirektion genehmigtes Organisationsreglement verfügt. 3 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen ihrem

Zweck dienliche Informationen zukommen lassen, sie bei Bedarf zum Austausch und zur Meinungsbildung beiziehen, ihnen finanzielle Bei- träge ausrichten und ihnen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Personal-

§ 16 1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss

ausschuss von 10 bis 15 Mitgliedern. a. Allgemeines 2 Die Spitaldirektion regelt in einem Reglement die Aufgaben,

Rechte und Pflichten des Ausschusses und die Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. b. Wahl und

§ 17 1 Die Mitarbeitenden wählen die Mitglieder des Personalaus-

Konstituierung schusses in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Im Übrigen konstituiert sich der Ausschuss selbst.

c. Aufgaben

§ 18 1 Die Organe, zentralen Organisationseinheiten und Gremien

des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalange- legenheiten beratend beiziehen. 2 Der Personalausschuss erfüllt weitere Aufgaben gemäss seinem

Reglement und dem kantonalen Personalrecht. Ombuds-

§ 19 1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die

kommission in Konflikten am Universitätsspital vermittelt, und erlässt ihr Regle- ment. 2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitäts-

spitals, Mitarbeitenden sowie Patientinnen und Patienten beigezogen werden.

6

Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut) 813.151 3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen

und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt.

E. Hausordnung

§ 20 1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine

Hausordnung6, die vom Spitalrat zu genehmigen ist. 2 Die Hausordnung bezweckt insbesondere:

a. Gewährleistung der Sicherheit am Universitätsspital, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung des Auftrags des Universitätsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Pa- tienten. 3 Sie gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital aufhalten,

namentlich für Patientinnen und Patienten, deren Angehörige, Besuche- rinnen und Besucher, Studierende, Mitarbeitende, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Drittmittelangestellte. 4 Sie gilt an allen Standorten des Universitätsspitals einschliesslich

denjenigen des Unterrichts und der Forschung, in den Personalunter- künften und -restaurants und auf dem gesamten zum Universitätsspital gehörenden Areal. 5 Bei Verstössen gegen die Hausordnung kann eine Wegweisung und

in schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot ausgesprochen werden.

F. Rechtspflege

§ 21 1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital.

Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugnisse richten sich nach den ihnen durch das Gesetz oder dieses Statut übertragenen Aufgaben. 2 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals handeln gestützt

auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene Anweisungen eines Organs. 3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können ge-

mäss

§ 30 USZG mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefoch-

ten werden. 4 In Rechtsmittelverfahren wird das anordnende Organ durch seine

Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen las- sen.

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G. Schlussbestimmungen

Aufhebung bis-

§ 22 Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 7. November

herigen Rechts 2018 wird aufgehoben. Inkrafttreten

§ 23 Dieses Statut tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anerkannte

§ 24 Beim Inkrafttreten dieses Statuts gelten die folgenden Be-

Berufs- und rufs- und Standesorganisationen als anerkannt gemäss

§ 15 Abs. 2:

Standesorgani- sationen a. Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren (KIDK), b. Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte (KLA), c. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte mit erweiterter Verant- wortung (KOAmeV), d. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte (KOA).

1 OS 78, 499; ABl 2023-10-27. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Oktober 2023. 2 LS 170.1.

3 LS 413.51.

4 LS 415.16.

5 LS 813.15.

6 LS 813.151.5.

7 LS 813.152.

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