gestützt auf Zürich (USZG) Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital vom 19. September 20058, beschliesst:
- Allgemeines Gegenstand und Geltungsbereich
813.152
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
1.4.26 -132
Personalreglement
des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
(vom 19. November 2008)1
Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich,
gestützt auf Zürich (USZG) Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital vom 19. September 20058, beschliesst:
1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Universitätsspital Zürich (USZ) steht, unbesehen ihres Beschäftigungsrades und der Herkunft
der Mittel zur Finanzierung ihres Lohnes. § das Personal mit privatrechtlichem Arbeitsv 2 Soweit dieses Reglement keine abweichende gelten die Bestimmungen des Personalrechts 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmun –25 a gelten auch für erhältnis zum USZ. n Regelungen trifft, für das Staatspersonal. gen von Gesamt-
arbeitsverträgen gemäss des Personalgesetzes vom 27.September 1998 (PG)4.
Am USZ20 tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zum USZ20 stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Ver- einbarungen ab.12
Personalpolitik Eigentümerstrate a.11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der gie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten a. den Erlass ei förderung, Verse Rücktritts von A b. die Genehmigu die Anstellung v privatrechtliche c. die Anstellun
1 Der Spitalrat ist zuständig für: ner Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Be- tzung und Entlassung sowie Genehmigung des ngestellten, ng von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend on Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder n Vertrags, g von Personal des Spitalrates,
.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) d.17 die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion, wobei er die Spitaldirektion bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kan- didaten miteinbezieht,
Er ist zuständig zur Festlegung: a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung
gemäss b. der a, Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von
Pikett- und Präsenzdienst gemäss c. des Prämienanteils des Persona , ls an einer allfälligen Krankentag-
geldversicherung gemäss d. der Beiträge an die V lichen Verkehrs für Mita , erpflegung und die Abonnemente des öffent- rbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, e.18
f. von Sozialplänen gemäss PG4.
Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des USZ20 und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompe- tenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss
Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.12
Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.
Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh- men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion in alleiniger Kompetenz.
c. Delegation a. Aufgaben ge Ausschüsse des b. einzelne Ge geordnete Stel 2 DieSpitaldir an einzelne Sp Stellen oder e
1 Der Spitalrat kann: mäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Spitalrates delegieren, schäfte aus seinemZuständigkeitsbereich an ihm nach- len oder einzelne Personen delegieren. ektionkannTeilaufgabengemässPersonalreglement italdirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete inzelne Personen delegieren.
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Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal erden in der Regel durch Verfügung begründet. n nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend- mungenauchdurchöffentlich-rechtlichenVertragbegrün- erVertragkannhinsichtlichdesLohnes,derArbeitszeit, sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso- r das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss Abs. 1 USZG8 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.
Dauer Möglic 2 Befr
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der hkeit der Kündigung begründet. istete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:
a. im Rahmen von b.14 für Stellen, schung dienen, in c. bei Anstellung Abs. 2 PG4, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For- sbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen, en, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Ein- schränkungen nicht.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo- nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün- digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs- möglichkeit verzichtet werden.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet.
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Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver- hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Sachlich zureichende Kündigungs- gründe
1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses gemäss a. die Auflösung der und der Abbruch des f b. das Auslaufen der c. die Auflösung des rich und einer Person 2 Die ordentlichen Kü 3 Kann sich die mange halten der Mitarbeite Patientinnen und Pati Mahnung und die Anset Abs.2 PG4 sind insbesondere: Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung inanzierten Projekts, Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird, Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zü- , die auch am USZ20 angestellt ist. ndigungsfristen sind einzuhalten. lnde Leistung oder das unbefriedigende Ver- rin oder des Mitarbeiters auf die Sicherheit der enten auswirken, so kann auf eine schriftliche zung einer Frist zur Verbesserung gemäss
PG4 verzichtet werden. Dieser Verzicht bedarf der Zustimmung einer dafür von der Direktion HRM bezeichneten internen Stelle.16
a.11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson- dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses:
Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Frist zur Ver- besserung gewährt.17 Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung
1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs- verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65.Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum
.Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per- sonalvorsorge des Kantons Zürich.
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Lohn Grund Lohnf 2 Die
1 Die Einreihung der Stellen des USZ20 richtet sich nach den sätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die estsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde. Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-
ben gemäss 3 Personal, und zur Uni ausschliess USZG8. das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zum USZ versität Zürich steht, erhält den Grundlohn in der Regel lich von der Universität.20
b. Entwicklung über die jährli 2 Er kann für e wicklungen vors 3 Die Lohnentwi heitswesen und a.14 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion che Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich. inzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent- ehen. cklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund- berücksichtigt die finanzielle Situation des USZ20.
1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.
Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver- gütung.
Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Ka- dern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit varia- blem Vergütungsbestandteil.
Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele festgelegt.
1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus den fes- ten Bestandteilen Grundlohn und Marktkomponente. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
Die Vergütung des ärztlichen Kaders ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt mit erweiterter Verantwortung enthält zusätzlich einen vari- ablen Bestandteil. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergü- tung.
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Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt
höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr ( Abs. 1 USZG). Zur Gesamt- vergütung zählen insbesondere:20
Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön- nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche- rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach
Abs.2 USZG8.
Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement. Nacht- und Wochenend- arbeit, Pikett- und Präsenz- dienst
1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo-
chenendarbeit gemäss vom 19. Mai 1999 (VVO der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz )5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss
VVO.
Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An- satz. Arbeitszeit Assistenz- ärztinnen und -ärzte
, 16 Unter Beachtung der Übergangsbestimmung beträgt die Wochenarbeitszeit für Assistenzärztinnen und -ärzte 46 Stunden. Sie setzt sich zusammen aus 42 Stunden klinischer Arbeitszeit und vier Stunden strukturierter Weiterbildung. Dokumentation der Arbeitszeit
a.20 1 Die Mitarbeitenden dokumentieren die geleistete Arbeits- zeit.
Angestellte, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, erfassen ihre Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Kongressen, Krankheit oder Unfall im Zeiterfassungssystem des USZ. Dies gilt ins- besondere für Angestellte, die auch von der Universität Zürich als Pro- fessorinnen und Professoren angestellt sind.
Die Spitaldirektion kann weitere Funktionen bezeichnen, die ledig- lich zur Erfassung ihrer Abwesenheiten verpflichtet sind.
Versicherungen Lohnfortzahlung
1 Das USZ20 kann für das Personal eine die gesetzlichen spflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung ab- schliessen.
Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das USZ20 wirt- schaftlich sein.
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Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer- den. Verhalten am Arbeitsplatz
Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits- kultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer-undberufsgruppenübergreifendenTeamarbeitverpflichtet.Sie richten sich an den Zielen und Interessen des USZ20 aus.
Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu- eller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.12
Die Spitaldirektion erlässt Führungsgrundsätze, die vom Spitalrat zu genehmigen sind.
Begriffe ständigen USZ20, in die Wahrn 2 Als öff oder eine Kommissio oder eine 3 Als fre öffentlic 4 Eine In zielle od des USZ i tinnen un lungen od ihre oder 5 Ein Int tatsächli Patientin Entscheid seine Una 6 Die Spi
1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst- oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am sbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder ehmung von Organfunktionen bei Dritten. entliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament r Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer n der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde r anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts. iwillige Nebentätigkeiten gelten Nebenbeschäftigungen und he Ämter ohne Amtszwang. teressenbindung liegt vor, wenn persönliche, familiäre, finan- er sonstige private Interessen einer oder eines Angestellten n Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner Patien- d Patienten treten können und dadurch die beruflichen Hand- er Entscheidungen der oder des Angestellten beeinflusst oder seine Unabhängigkeit beeinträchtigt werden können. eressenkonflikt liegt vor, wenn solche privaten Interessen ch in Widerspruch zu den Interessen des USZ oder seiner nen und Patienten treten und die beruflichen Handlungen oder ungen der oder des Angestellten beeinflusst oder ihre oder bhängigkeit beeinträchtigt wird. taldirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.
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Grundsätze a. handeln und Patient b. gehen tr bindungen u
1 Die Mitarbeitenden stets im besten Interesse des USZ und seiner Patientinnen en, ansparent und offen mit Nebenbeschäftigungen, Interessen- nd Interessenkonflikten um und melden sie frühzei- tig.
Das USZ
1 Die Ausübung einer freiwilligen Nebentätigkeit ist nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des USZ, seiner Patientinnen oder Patienten oder seiner Angestellten nicht beeinträchtigt werden.
Eine freiwillige Nebentätigkeit ist insbesondere in folgenden Fäl- len unzulässig:
. die oder der Angestellte das USZ mit der Nebentätigkeit kon- kurrenziert oder
. die Nebentätigkeit dazu führt, dass das USZ seine Leistungen weniger wirtschaftlich erbringen kann.
1 Für die Ausübung öffentlicher Ämter mit oder ohne Amts- zwang darf bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitszeit im Umfang eines halben Tages pro Woche eingesetzt werden. Bei einem Teilzeitpensum ist der Anspruch auf Nutzung von Arbeitszeit entsprechend tiefer.
Für Nebenbeschäftigungen darf keine Arbeitszeit eingesetzt wer- den.
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Die Bewilligungsinstanz ( Arbeitszeit für Nebenbeschä zung von Arbeitszeit für öf übung der Nebentätigkeit im Umfang und der Umfang der E werden als Auflage zur Bewi a Abs. 1) kann die Nutzung von ftigungen oder die weitergehende Nut- fentliche Ämter erlauben, soweit die Aus- Interesse des USZ liegt. Der zulässige rstattung eines allfälligen Erwerbs lligung verfügt.
c. Meldepflicht beschäftigung od übernimmt, melde 2 Sie oder er ma Angaben. Diese d teilung der Zulä Amtes ohne Amtsz 3 Die Spitaldire
1 Bevor eine Angestellte oder ein Angestellter eine Neben- er ein öffentliches Amt mit oder ohne Amtszwang t sie oder er dies dem USZ. cht dabei die von der Spitaldirektion bezeichneten ienen der Information der Vorgesetzten und der Beur- ssigkeit der Nebenbeschäftigung oder des öffentlichen wang. ktion kann Ausnahmen von der Meldepflicht vor- sehen.
d. Bewilligung einer Bewilligu Bewilligung ent Einzelfall gilt a.19 1 Meldepflichtige freiwillige Nebentätigkeiten unterstehen ngspflicht. Die Spitaldirektion legt fest, wer über die scheidet und wie lange die jeweilige Bewilligung im . Die Spitaldirektion regelt die Einzelheiten in einer Wei- sung.
Die freiwillige Nebentätigkeit darf erst nach Vorliegen der Bewil- ligung übernommen werden.
Bei der Beurteilung von freiwilligen Nebentätigkeiten von Ange- stellten, die auch von der Universität Zürich als Professorinnen oder Professoren angestellt sind, können die Entscheidungen der Univer- sität über diese Tätigkeiten beigezogen und bei der Universität weitere Auskünfte eingeholt werden.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
e. Auflagen tätigkeit wi Interessen d Patienten er b.19 1 Die Bewilligung zur Ausübung einer freiwilligen Neben- rd mit Auflagen verbunden, wenn dies zur Wahrung der es USZ, seiner Angestellten oder seiner Patientinnen und forderlich ist.
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Es kommen insbesondere folgende Auflagen in Betracht:
. zeitliche oder thematische Einschränkung der Nebentätigkeit, insbesondere Konkurrenzverbot,
. Ausstandspflicht,
. Konventionalstrafen,
. andere Auflagen zum Schutz der Interessen des USZ, seiner Patientinnen und Patienten oder der anderen Angestellten.
. teilweise oder vollständige Kompensation der Arbeitszeit, wenn die Bewilligungsinstanz die Nutzung (Nebenbeschäftigung) oder die weitergehende Nutzung (öffentliches Amt) von Arbeitszeit bewilligt hat,
. teilweise oder vollständige Entschädigung des USZ, wenn bei der Ausübung der freiwilligen Nebentätigkeit Personal oder Infrastruktur des USZ beansprucht wird,
. teilweise oder vollständige Erstattung der erzielten Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung oder dem öffentlichen Amt, soweit für die Ausübung Arbeitszeit aufgewendet wird,
. angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg aus der Nebenbeschäftigung, wenn dafür Arbeitszeit oder Infrastruk- tur des USZ aufgewendet werden.
Bei den kompensatorischen Auflagen ist insbesondere zu berück- sichtigen, inwiefern die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt auch im Interesse des USZ liegt. Interessen- bindungen
1 Mindestens folgende Mitarbeitende geben dem USZ ihre Interessenbindungen bekannt:
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Weitere offenlegungspflichtige Kadermitarbeitende können be- nannt werden.
a.20 1 Die offenlegungspflichtigen Mitarbeitenden geben dem USZ Tätigkeiten für Dritte, Mitgliedschaften und Beteiligungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den In-
teressen des USZ führen können ( 2 Sie legen insbesondere Tätigke a Abs. 1 USZG). iten für und Beteiligungen an Unter- nehmen offen, die
b.19 1 Die Interessenbindungen der Kadermitarbeitenden ge-
mäss Regis 2 Die bindu Inter flikt Abs. 1 werden im Internet in einem öffentlich zugänglichen ter (Transparenzregister) veröffentlicht. Eintragungen werden ein Jahr nach Ende der Interessen- ng gelöscht. essenkon- e
c.19 1 Die Mitarbeitenden vermeiden Situationen, bei denen sie in Konflikt mit den Interessen des USZ geraten.
Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden, informieren sie umgehend ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten.
Die oder der Vorgesetzte trifft Massnahmen, um den Interessen- konflikt zu beseitigen oder zu entschärfen. Ausführungs- bestimmungen
Die Spitaldirektion regelt die Anwendung dieser Bestim- mungen in einer Weisung. Sie konkretisierte dabei insbesondere das Verfahren und die Auflagen.20
Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vor- schriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Orga- nen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.
Grundsatz Erfindunge Das USZ20 unterstützt die Entwicklung und Verwertung von n und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
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Erfindungen ihrer dienst im Eigentum getroffen wu 2 Die Spital dasVerwendun einer Erfind Bedeutung ni sene Vergütu 3 Für Erfind gelten die B der Universi Urheberrecht lich geschüt
1 Erfindungen, die Angestellte des USZ20 bei Ausübung lichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen des USZ20, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen rden. direktion kann den Angestellten die Auswertung oder gsrechtüberlassen.Angestellte,denendieAuswertung ung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer cht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes- ng. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss. ungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre estimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre tät im Gesundheitsbereich vom 16.April 20036. - zte Werke
Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz- ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem USZ20 zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung über- lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes- sene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss. Weitere Arbeits- ergebnisse
a.11 1 Vorbehältlich §§24 und 25 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto- kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des USZ20.
Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und an- dere, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
Inkrafttreten Monats nach se Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten iner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.
Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) 813.152
.4.26 -132 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. September 2024 (OS 79, 465)
. Die klinische Arbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird
etappenweise auf den Wert von a. bis31.Dezember2024: 46Stund b. von 1.Januar2025bis31.Dezem c. von 1.Januar2026bis31.Dezem d. von 1.Januar2027bis31.Dezem e. ab1.Januar2028: 42Stunden p 2. Die Assistenzärztinnen und spital bei der Feststellung un die Reduktion der Arbeitszeit Satz 2 reduziert. Sie beträgt: en pro Woche, ber2025: 45 StundenproWoche, ber2026: 44 StundenproWoche, ber2027: 43 StundenproWoche, ro Woche. -ärzte unterstützen das Universitäts- d Umsetzung von Massnahmen, um mit einer entsprechenden Effizienz- steigerung zu kompensieren.
. Bei Übertreffen der jährlichen Effizienzziele kann die Spitaldirek- tion auch eine raschere Reduktion der klinischen Arbeitszeit be- schliessen.
OS 64, 23; Begründung siehe ABl 2009, 52.
Vom Regierungsrat genehmigt am 3. Dezember 2008.
Inkrafttreten: 1.Februar 2009.
LS 177.10.
LS 177.111.
LS 415.16.
LS 415.21.
LS 813.15.
Fassung gemäss B des Spitalrates vom 10.Februar 2010 (OS 65, 143; ABl 2010,