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813.155

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich

TO USZ

Präambel

Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) (vom 7. Dezember 2022)1, 2

Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf

§ 11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital

Zürich vom 19. September 2005 (USZG)5, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen Gebühren-

Gebühren in Form von Taxen nach dieser Taxordnung. Vorbehalten erhebung bleiben: a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs- gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstel- len oder anderen Taxgaranten. 2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni

19664 kommt ergänzend zur Anwendung.

§ 2 1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind Patientinnen

Personen, die im Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Per- und Patienten sonen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Spital aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt werden. 2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

§ 3 1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- Patienten-

sitz wie folgt unterschieden: gruppen a. Zürcher Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrecht- lichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe ge- mäss dem Sozialhilfegesetz7 beanspruchen können.

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b. Schweizer Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrecht- lichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von

Art. 95 a des Bundesgesetzes vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung10. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leis- tungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Tax- ordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal- len. 2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-

lung oder des Aufenthaltes im Spital. Vollkosten

§ 4 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den

durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe wer- den nicht miteinbezogen, b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Behandlungsart

§ 5 Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-

bulant oder stationär. Die Zuordnung richtet sich nach den entspre- chenden Bestimmungen des Bundes. Kostenträger

§ 6 Es wird nach Leistungsart zwischen folgenden Kostenträgern

unterschieden: a. Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen, b. Leistungen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenver- sicherungen: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich fest- gesetzten Tarifen, c. Leistungen von Privatversicherungen: nach den vertraglich verein- barten Tarifen, d. Leistungen, für die andere Garanten oder keine anderen Regelun- gen bestehen: nach den Bestimmungen dieser Taxordnung.

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155 B. Leistungskategorien

§ 7 1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleistun- Ambulante

gen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Behandlung (ambulant Basis). 2 Das Spital bietet Mehrleistungen an, die über die Standards von

Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen, namentlich ärztliche Mehrleistungen (ambulant Privat).

§ 8 1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleis- Stationäre

tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- Behandlung rung oder der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversiche- a. allgemeine Abteilung rung. 2 Das Spital bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie

Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

§ 9 1 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben b. halbprivate

in der Regel Anspruch auf: und private Abteilung a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Leitende Ärztin oder Lei- tender Arzt; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt (ärztliche Mehrleistungen halbpri- vat), b. Unterbringung in einem Zweierzimmer und grössere Auswahl bei der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie halbprivat), c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistun- gen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen. 2 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel

Anspruch auf: a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Klinikdirektorin oder Klinik- direktor (ärztliche Mehrleistungen privat), b. Unterbringung in einem Einerzimmer und grössere Auswahl bei der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie privat), c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistun- gen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.

§ 10 Das Spital kann weitere Leistungen im medizinischen und Weitere

nichtmedizinischen Bereich erbringen. Leistungen

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C. Bestimmung und Abgeltung der Leistungen Grundsatz

§ 11 1 Für Patientinnen und Patienten, die der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen oder einer Privatversicherung unterstehen (

§ 6 lit. a–c), sind die im betreffenden Bereich geltenden Tarife in Verbin-

dung mit der dafür geltenden Tarifstruktur anwendbar. 2 Für Patientinnen und Patienten mit anderen Garanten und für

Patientinnen und Patienten, für die keine anderen Regelungen beste- hen, gelten die Bestimmungen dieser Taxordnung. Leistungen

§ 12 1 Die Patientinnen und Patienten erhalten die Leistungen

gemäss der gewählten Leistungskategorie. 2 Sie können

a. die Leistungskategorie erhöhen (Upgrade), b. ärztliche Mehrleistungen beanspruchen, c. zusammen die Hotellerie- und die klinischen Leistungen einer höhe- ren Leistungskategorie beanspruchen, d. weitere vom Spital angebotene Leistungen beanspruchen. Ambulante

§ 13 1 Für ambulante Behandlungen kann die Spitaldirektion Fall-

Behandlungen pauschalen festlegen. In der Leistungskategorie ambulant Privat wird ein Zuschlag von 60% erhoben. 2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung

nach den geltenden ambulanten Tarifstrukturen abgerechnet. In der Leistungskategorie ambulant Basis beträgt der Taxpunktwert Fr. 1.50, in der Leistungskategorie ambulant Privat Fr. 2.40. 3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung am-

bulanter Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk- turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten. Stationäre

§ 14 1 Für stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung

Behandlungen kann die Spitaldirektion Fallpauschalen festlegen. a. Grundtaxe

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155 2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung

nach den geltenden stationären Tarifstrukturen und Regelwerken abge- rechnet. Der Basisfallwert beträgt wie folgt:

Medizinbereich Basisfallwert (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Baserate im Bereich Akutsomatik 13 500 14 900 16 200 Dayrate im Bereich Psychiatrie 1 100 1 200 1 300 3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung sta- tionärer Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstruk- turen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.

§ 15 1 Bestimmt sich die Grundtaxe nach einer Fallpauschale, wird b. ärztliche

diese für ärztliche Mehrleistungen um 60% erhöht. Mehrleistungen 2 Beruht die Grundtaxe auf einem Tarifsystem mit Basisfallwert,

wird dieser für ärztliche Mehrleistungen im Bereich der Akutsomatik wie folgt erhöht:

Leistungskategorie Erhöhung der Basisfallwerte (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Halbprivat 5 300 5 300 5 300 Privat 7 000 7 000 7 000

§ 16 Für Mehrleistungen der Hotellerie erhebt das Spital folgende c. Mehr-

zusätzlichen Taxen: leistungen der Hotellerie Leistungskategorie Zusatztaxe pro Nacht (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Halbprivat (2er-Zimmer) 300 300 300 Privat (1er-Zimmer) 600 600 600

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d. klinische

§ 17 1 Für klinische Mehrleistungen erhebt das Spital folgende

Mehrleistungen zusätzlichen Taxen:

Leistungskategorie Zusatztaxe pro Nacht (in Franken) Zürcher Schweizer ausländische Patientinnen Patientinnen Patientinnen und Patienten und Patienten und Patienten Halbprivat (2er-Zimmer) 400 400 400 Privat (1er-Zimmer) 400 400 400 2 Die Spitaldirektion kann Pauschalen festlegen. Weitere

§ 18 1 Für weitere Leistungen erhebt das Spital mindestens kosten-

Leistungen deckende Gebühren nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen. 2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.

Pflege-

§ 19 1 Für Pflegepatientinnen und -patienten, die nicht mehr akut-

patientinnen spitalbedürftig sind, werden neben den Taxen für die Behandlung kos- und -patienten tendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erho- ben. 2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.

Übertritt

§ 20 Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die

Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich der entsprechenden Zuschläge vom Übertrittstag an. Die Zuschläge für Mehrleistungen wer- den ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in Rechnung gestellt. Verzug

§ 21 1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behand-

und Urlaub lung nicht termingerecht an, wird eine Taxe von Fr. 2000 erhoben. 2 Nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, verrech-

net das Spital für jede Nacht die vollen Taxen für die Mehrleistungen der Hotellerie und für die klinischen Mehrleistungen gemäss der gewähl- ten Kategorie für die Dauer des Urlaubs. Taxermässigung

§ 22 Das Spital kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie

für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeu- ten würden. Das Spital berücksichtigt ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversiche- rungen und der öffentlichen Sozialhilfe.

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Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155 D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

§ 23 1 Das Spital nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen Grundsatz

seiner personellen und infrastrukturellen Kapazitäten nach Massgabe der medizinischen Dringlichkeit auf. 2 Bei gleicher medizinischer Dringlichkeit haben sozialversicherte

Zürcher Patientinnen und Patienten sowie sozialversicherte Schweizer Patientinnen und Patienten aus Kantonen, die dem Spital einen Leis- tungsauftrag erteilt haben, den Vorrang.

§ 24 1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient fol- Aufnahme-

gende Unterlagen vor: formalitäten a. Personalausweis oder gleichwertiger Ausweis, b. unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leis- tungskategorie die Unterbringung und Behandlung erfolgen soll und welche Mehrleistungen beansprucht werden, c. bei einer Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt das ent- sprechende ärztliche Zeugnis, d. eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amts- stelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten oder der Nachweis, dass ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Rech- nungsbetrags geleistet worden ist, e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde. 2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder

bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spi- tal eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrags verlangen. Die Höhe dieser Sicherstellung kann nicht als Indiz für die zu erwartenden Kosten ausgelegt werden. 3 Die Kosten für Abklärungen des Spitals im Rahmen der Patienten-

aufnahme werden der Patientin oder dem Patienten nach Aufwand in Rechnung gestellt. 4 Das Spital klärt bei der Aufnahme – in Notfällen unmittelbar da-

nach – den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten ab. Bei Zürcher Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten der kantonalen Ein- wohnerdatenplattform beiziehen.

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E. Taxbezug

Taxschuldner

§ 25 Die Taxen werden geschuldet:

a. von der Patientin oder dem Patienten, b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wur- den. Solidarhaftung

§ 26 Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital

solidarisch: a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Part- ner. Fälligkeit,

§ 27 1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich-

Verrechnung ten sich nach

§ 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

und Verjährung 19593. 2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung

nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen. 3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem

Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung. 4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts8 über Abtretung und

Schuldübernahme sind anwendbar.

F. Schlussbestimmungen

Taxverträge

§ 28 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und

anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tax- ordnung abgewichen wird.

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§ 29 Die Spitaldirektion erlässt eine Vollzugsverordnung6. Sie be- Vollzug

stimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

1 OS 78, 100; ABl 2023-01-27. 2 Inkrafttreten: 1. März 2023. 3 LS 175.2.

4 LS 682.

5 LS 813.15.

6 LS 813.155.1.

7 LS 851.1.

8 SR 220.

9 SR 311.0.

10 SR 832.10.

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