Unter dem Namen «Kantonsspital Winterthur» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön- lichkeit und Sitz in Winterthur.
813.16
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur
KSWG
Präambel
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
1.1.23 -119
Gesetz
über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
(vom 19. September 2005)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Ja-
nuar 20032 und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit vom 7. Juni 2005,
beschliesst:
A. Grundlagen
Rechts-
persönlichkeit
Art. 1
Art. 2
Zweck 1. die 2. unt 3. unt sundhe Leistu aufträ Das Kantonsspital Winterthur nt der überregionalen medizinischen Versorgung, erstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, erstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge- itswesens. ngs- ge
Art. 3
1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20118.
Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis- tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun- genzwischendemKantonsspitalWinterthurunddenzuständigenDirek- tionen des Regierungsrates vereinbart.
DasKantonsspitalWinterthurkannweitereLeistungenerbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
Art. 4
§ und 5.11
.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) Beteiligung und Auslagerung
Art. 6
Das Kantonsspital Winterthur kann mit Genehmigung des
Art. 3
Regierungsrates und unter Berücksichtigung von 1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Abs. 310 Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
- Organisation
- Kantonale Behörden
Art. 7
Kantonsrat 1. übt die 2. beschlie SenkungdesD
Der Kantonsrat Oberaufsicht aus, sst auf Antrag des Regierungsrates über die Erhöhung oder otationskapitalsundüberfinanzielleBeiträgegemäss
Art. 15
Abs. 2,
. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren Umsetzung,
Art. 6
. genehmigt Entscheide gemäss Ziff. 1.
Art. 8
Regierungsrat 1. übt die all 2. legt die Le 3. entscheidet
Der Regierungsrat gemeine Aufsicht aus, istungsaufträge fest, bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über
Art. 3
Leistungsvereinbarungen gemäss 4. legt die Eigentümerstrategie Abs. 2, fest, die insbesondere folgende Inhalte umfasst:
- mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,
- finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Ren- dite und zur zulässigen Verschuldung,
- Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstat- tung und zum Risikocontrolling,
- Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immo- bilienplanung (Immobilienstrategie),
. stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des
Art. 15
Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge gemäss Abs. 2,
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
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. verabschiedet den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Ver- lusts zuhanden des Kantonsrates,
. wählt die Präsidentin oder denPräsidentensowiedieweiterenMit- glieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
. genehmigt
- das Spitalstatut und das Personalreglement,
- den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk- tion des Regierungsrates über die Umsetzung der Eigentümer- strategie,
- die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit aus- serkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Kantonsspital Winterthur,
- Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen
Art. 6
gemäss e. den 9. legt strateg 10. übe führt s II. Org , Entschädigungsbericht, dem Kantonsrat den Bericht zur Umsetzung der Eigentümer- ie zur Genehmigung vor, rprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und ie nach. ane des Kantonsspitals Winterthur
Art. 9 Spitalrat Regierungs StadtWinte thur zuget 2 Die Amts Regierungs 3 Die für rungsrates das Antrag 4 Die Spit Spitalrate b. Funktio
Der Spitalrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der rat bestimmt die Mitgliederzahl. Ein Mitglied kann von der rthur,einweiteresvondenübrigenderSpitalregionWinter- eilten Gemeinden vorgeschlagen werden. dauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der rat regelt Wahl und Abberufung. das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie- ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und hat srecht. aldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des s mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht. n und Aufgaben
Art. 10
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.
Er ist verantwortlich für die Erfüllung der kantonalen Leistungs- aufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
- Zusammen- setzung15
.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
Der Spitalrat
. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktio- nen des Regierungsrates ab,
. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Ver- träge ab,
. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstra- tegie des Regierungsrates,
. stelltzuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge ge-
Art. 15
mäss 5. ve die J oder 6. er 7. er ment, 8. le Abs. 2, rabschiedetzuhandendesRegierungsratesdenGeschäftsbericht, ahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns zur Deckung des Verlusts, lässt sein Organisationsreglement, lässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzregle- die Taxordnung sowie weitere Reglemente, gt die Unternehmensstrategie fest,
Art. 3
. legt die weiteren Leistungen gemäss 10. ernennt die Mitglieder der Spitaldi Abs. 3 fest, rektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,
.10 ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
. übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,
. behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,
. regeltdieerstinstanzlicheEntscheidbefugnisderOrganeundOrga- nisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur,
. sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.
Art. 11 Spitaldirektion Kantonsspitals W 2 Sie besteht au Pflegedienstes u nen oderVertrete legt den Vorsitz 3 Die Spitaldire 1. stellt die Wi 2.10 erstelltden zur Verwendung d zuhanden des Spi
Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des interthur und vertritt dieses gegen aussen. s der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des nd des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterin- rn weitererBereicheerweitert werden.DerSpitalrat und dessen Kompetenzen fest. ktion9 rtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher, Geschäftsbericht,dieJahresrechnungunddenAntrag es Gewinns oder zur Deckung des Verlusts talrates,
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
.1.23 -119
. erstelltdenEntwicklungs-undFinanzplanzuhandendesSpitalra- tes,
. führtalleweiterenGeschäfte,diekeinemanderenOrganübertra- gen sind.
Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spi- talstatut.
- Personal Arbeits- verhältnis
Art. 12
Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlos- sen werden.
Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ab- weichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt- liches Kader) kann das Personalreglement7 zudem abweichende Rege- lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.16 Vergütung des ärztlichen Kaders
Art. 13
1 Das Personalreglement7 legt die höchstens zulässige Ge- samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt- vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Die- ser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
- Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
- wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
- individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge
Art. 14
Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.12
Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Ober- assistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
- Mittel Dotations- kapital und weitere Mittel
Art. 15
1 DerKantonstelltdemKantonsspitalWinterthureinDota- tionskapital zur Verfügung.
Der Kanton kann dem Kantonsspital Winterthur für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Aus-
Art. 37
gabe gemäss legung vom 9 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungs- . Januar 20065. Erträge aus ärztlichen Zusatz- leistungen
Art. 16
, 16 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein- gesetzt. Finanzierung weiterer Leistungen10
Art. 17
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs.3 finan- ziert das Kantonsspital Winterthur aus Eigen- oder Drittmitteln.
Art. 18
§ –20.11
Art. 21
Baurechte
1 Der Kanton räumt dem Kantonsspital Winterthur an den
Art. 2
von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss benö- tigten Grundstücken Baurechte ein.
Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Kantonsspitals Winterthur nicht mehr benötigt werden.
Die Übertragung einesBaurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme- fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs- rat und den Kantonsrat.
Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen. Strategische Koordination
Art. 22
, 14 Das Kantonsspital Winterthur koordiniert die Planung seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.
Art. 23
Fremdmittel tümerstrateg
Das Kantonsspital Winterthur darf in dem in der Eigen- ie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
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- Rechnungslegung und Rechnungsführung15 Rechnungs- legung
Art. 24
Das Kantonsspital Winterthur führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legt den Standard fest.
Art. 25
Finanzplanung fristige Plane formiert den R
Das Kantonsspital Winterthur erstellt jährlich eine mittel- rfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und in- egierungsrat darüber.
Art. 26
Drittmittel Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt. Konsolidierte Jahresrechnung
Art. 27
Das Kantonsspital Winterthur wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regie- rungsrates.15
Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und
Art. 6
Gesellschaftsgründungen gemäss Auflagen betreffend die Jahresr kann der Regierungsrat weitere echnung machen.
- Rechtspflege Anordnungen der Spital- direktion
Art. 28
Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. Anordnungen des Spitalrates
Art. 29
Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regie- rungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen. Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 30
Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Ent- scheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantons- spitals Winterthur.
Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung6.
.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
- Schluss- und Übergangsbestimmungen Betriebs- übernahme
Art. 31
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
. führtdieselbstständigeöffentlich-rechtlicheAnstaltdenBetriebdes heutigen Kantonsspitals Winterthur weiter,
. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Kantonsspitals Win- terthur, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehal- ten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Kantonsspitals Winter- thur, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbststän- dige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet. Weiter- geltendes Recht
Art. 32
Biszum Erlassneuer Regelungen geltendiebisherigenVer- ordnungen und Reglemente. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75) Bewertung der Immobilien
- Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss
Art. 21
auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anla- gen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Kantonsspitals Win- terthur übertragen. Eröffnungs- bilanz II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen auf das Kantonsspital Winterthur legt der Regierungsrat für dieses eine EröffnungsbilanzmiteinerEigenkapitalquotevonhöchstens60%fest.
Die auf das Kantonsspital Winterthur übergehenden Werte wer- den bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zu- gewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen. Verzinsung und Amortisation III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins- satz des Kantons verzinst.
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.1.23 -119
Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem WertverlustderBautenundAnlagenbeiAnwendungbranchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amorti- sationensindunterEinhaltungeinerKündigungsfristvon30Tagenauf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5.Juli 2021 (OS 76, 612) Das Kantonsspital Winterthur führt das neue Anstellungs- und Ver-
Art. 12
gütungssystem gemäss § 1 OS 61, 436. Inkraftt Abs.3, 13 und 16 kostenneutral ein. reten: 1. Januar 2007.
ABl 2003, 185.
LS 172.1.
LS 175.2.
LS 611.
LS 813.13.
LS 813.162.
LS 813.20.
Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 201; ABl 2007, 1607). In Kraft seit 1. Januar 2008.
Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto- nalenVerwaltungvom2.November2015(OS71,153;ABl2015-03-27).InKraft seit 1. Januar 2018.
Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2019.
Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABl 2017-10-06). In Kraft seit 1. Januar 2019.
Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.