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813.161

Statut über das Kantonsspital Winterthur

KSW-Statut

Präambel

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161

1.7. 23 - 121

Statut

über das Kantonsspital Winterthur

(KSW-Statut)

(vom 14. Juni 2010)1

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

Art. 10

gestützt auf terthur (KSWG Abs.3 Ziff.7 des Gesetzes über das Kantonsspital Win- ) vom 19.September 20058, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand thur und le sowie die L Dieses Statut regelt die Organisation des Kantonsspitals Winter- gt die Aufgaben und Befugnisse der verschiedenen Organe eitungsstrukturen des Kantonsspitals Winterthur fest. Zweck und Aufgaben des Kantonsspitals

Art. 2

Das Kantonsspital

  1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
  2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
  3. unterstützt dieAus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen desGesund- heitswesens,

Art. 2

d. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss nung über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30.J der Verord- anuar 20026 selber oder gemeinsam mit Dritten betreiben. Organisations- grundsätze

Art. 2

a.13 Die Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals organisieren sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Berücksichtigung der strategischen Bedürfnisse und Ausrichtung und auf die operativen Bedürfnisse des Kantonsspitals,
  2. klare Umschreibung und Abgrenzung der Aufgaben, Kompeten- zen und Verantwortlichkeiten der Organe, Bereiche und Organisa- tionseinheiten sowie ihrer Leitungen,
  3. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetzen,
  4. Ausschluss von hierarchieübergreifenden Doppelfunktionen. Weisungs-, Kontroll- und Sanktions- befugnisse

Art. 2

b.13 Die Organe und die Leitungen der Bereiche und Organisa- tionseinheiten haben gegenüber den Mitarbeitenden dieser Einheiten umfassende Weisungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse.

.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

  1. Organe und Gremien des Spitals

Art. 3 Spitalrat tals. Er i

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Kantonsspi- st verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungs-

Art. 10 Abs aufträgeunddiestrategischeAusrichtungdesKantonsspitals(

und 2 KSWG).

Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord- nung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

Art. 4

b. Aufgaben a. im Bereic

1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: h der Leistungserbringung:

Art. 10

Abs 1. FestlegenderUnternehmensstrategie ( 2. Aufsicht über die mit der Geschäfts

Ziff.8 KSWG), führung betrauten Personen

Art. 10

( 3 Abs.3 Ziff.12 KSWG), . Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen

Art. 10

Direktionen des Regierungsrates ( 4. Abschluss von Verträgen von st Abs.3 Ziff.1 KSWG), rategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,

. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheits- bereich sowie Abschluss von Verträgen über deren gemeinsa- men Betrieb mit Dritten,

Art. 3

. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss Abs.3 KSWG

Art. 10

( 7 g Abs.3 Ziff.9 KSWG), . Beschluss über Beteiligungen, Auslagerungen und Neugründun- en von Gesellschaften sowie Antragstellung zuhanden des Regie-

Art. 6

rungsrates gemäss 8. Verabschieden d 9. Verabschieden d KSWG, es Entwicklungs- und Finanzplans, es Berichts über die Geschäftstätigkeit zuhan-

Art. 10

den des Regierungsrates und zur Veröffentlichung ( Abs.3 Ziff.5 KSWG),

. Beschluss über die Schaffung, Zusammenfassung und Aufhebung von Bereichen und Organisationseinheiten,

. Berichterstattung über die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates gegenüber der für das Gesundheitswesen

Art. 10

zuständigen Direktion des Regierungsrates ( Abs.3 Ziff.3 KSWG);

  1. im Bereich der Finanzen: Aufgaben gemäss dem Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur11;
  2. im Bereich des Personalwesens: Aufgaben gemäss dem Personal- reglement10 des Kantonsspitals Winterthur;
  3. Allgemein

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161

.7. 23 - 121

  1. im Bereich der Rechtsetzung:

. Erlass des Spitalstatuts9, des Personalreglements10, des Finanz-

Art. 10

reglements11 und der Taxordnung12 ( Abs.3 Ziff.7 KSWG),

Art. 10

. Erlass seines Organisationsreglements ( Abs. 3 Ziff. 6 KSWG),

. weitere Rechtsetzungsaufgaben gemäss diesem Statut;

  1. im Bereich der Rechtspflege:

. Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen der Geschäfts-

Art. 19

leitung gemäss des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

Art. 28

.Mai 19595 ( 2. Behandlung schäftsleitung Abs.1 KSWG), von Rekursen gegen Rekursentscheide der Ge- , wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht

Art. 28

ausgeschlossen ist ( 3. Behandlung von Be ersatz oder Genugtuu Abs.2 KSWG), gehren Dritter auf Feststellung, Schaden- ng gegenüber dem Kantonsspital gemäss

Art. 22

Abs.1 lit.c des Haftungsgesetzes vom 14.September 19694,

. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen

Art. 18

gegen Angestellte des Kantonsspitals ( lit.f des Haftungs- gesetzes4).

Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra- genen Aufgaben:

  1. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
  2. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Geschäfts- leitung

Art. 5

Die Geschäftsleitung ist die Spitaldirektion gemäss §11 Abs.1 KSWG. Sie ist das operative Führungsorgan des Kantonsspitals.14

Sie wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist ins- besondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie für die Leistungs- und Ressourcenplanung, -steuerung und -kontrolle ver- antwortlich.

Sie legt ihre Organisation, ihre Arbeitsabläufe und ihre interne Kompetenzordnung in einem Organisationsreglement fest.

Art. 6

b. Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Auf- gaben wahr:

  1. im Bereich der operativen Führung:

. Sicherstellen einer wirtschaftlichen und qualitativen Betriebs-

Art. 11

führung ( a. Allgem Abs.3 Ziff.1 KSWG), ein

.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

. Erlass des Organisationsreglements KSW, welches die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Aufgaben, Verant- wortung und Kompetenzen innerhalb des Kantonsspitals re- gelt; das Organisationsreglement untersteht der Genehmigung des Spitalrates,

. interne und externe Kommunikation;

  1. Vorbereitung und Antragstellung zu allen Geschäften des Spital- rates, ausgenommen:

. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per- sonen,

. die Ernennung des Vorsitzes sowie der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung,

. die Behandlung von Rekursen gegen Anordnungen und Rekurs- entscheide der Geschäftsleitung,

. die spitalratsinternen Geschäfte;

  1. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll- zugsstellen bezeichnen;
  2. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an- dern Organisationseinheit des Kantonsspitals übertragen sind.

Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Gremien der Geschäfts- leitung14

Art. 7

Die Geschäftsleitung14 kann ständige Gremien wie Kommis- sionen oder Ausschüsse einsetzen.

Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

  1. Bereiche und Organisationseinheiten14

Art. 8

Gliederung sche Bereic 2 Die klini sationseinh 3 Die Organ Institute, gnostische

1 Das Kantonsspital gliedert sich in klinische und nichtklini- he. schen und nichtklinischen Bereiche gliedern sich in Organi- eiten. isationseinheiten der klinischen Bereiche sind Kliniken, Fachbereiche oder Zentren. Sie erbringen insbesondere dia- und therapeutische Leistungen für Patientinnen und Patien- ten.

Die Organisationseinheiten der nichtklinischen Bereiche sind Ab- teilungen. Sie erbringen insbesondere spitalinterne verwaltungstechni- sche sowie betrieblich-technische Dienstleistungen.

Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut) 813.161

.7. 23 - 121 Organisations- reglemente

Art. 9

1 Das Organisationsreglement KSW bezeichnet die Bereiche und ordnet ihnen die Organisationseinheiten zu.

Jeder Bereich erlässt ein Organisationsreglement. Dieses beach- tet und ergänzt das Organisationsreglements KSW.

Die Organisationsreglemente der Bereiche unterstehen der Geneh- migung der Geschäftsleitung.

Art. 10

Leitung

1 Die Bereiche werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.

Die Leiterin oder der Leiter eines Bereichs ist

  1. Mitglied der Geschäftsleitung und der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung direkt unterstellt oder
  2. einem Mitglied der Geschäftsleitung direkt unterstellt.
  3. Organisa- tionseinheiten

Art. 11

1 Die Organisationseinheiten werden von einer Leiterin oder einem Leiter geführt.

Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit ist der Lei- terin oder dem Leiter des Bereichs, bei dem die Organisationseinheit angegliedert ist, direkt unterstellt.

Art. 12

Aufgaben rinnen un 2 Sie sor nen Berei b. klinis Organisat

1 Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche führen die Leite- d Leiter der Organisationseinheiten des eigenen Bereichs. gen für die Umsetzung der strategischen Vorgaben im eige- ch unter Wahrung der Interessen des gesamten Spitals. che ions- einheiten

Art. 12

a.13 1 Die Leiterin oder der Leiter einer klinischen Organisa- tionseinheit trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung in der eige- nen Organisationseinheit.

Sie oder er stellt eine effiziente und qualitätsorientierte sowie rechts- und weisungskonforme Betriebsführung und Aufgabenerfüllung unter Wahrung der Interessen des Gesamtspitals sicher.

Art. 2

Sie oder er entscheidet unter Vorbehalt von a. die Aufnahme und Entlassung von Patientinne b. die Untersuchung, Entlassung und Betreuung b über: n und Patienten, von Patientinnen und Patienten,

  1. die anzuwendenden diagnostischen und therapeutischen Metho- den.
  2. nichtklinische Organisations- einheiten

Art. 12

b.13 Die Leiterin oder der Leiter einer nichtklinischen Organi- sationseinheit verantwortet eine fachliche und qualitätsorientierte Erfül- lung von den der eigenen Organisationseinheit zugeteilten Aufgaben.

  1. Bereiche
  2. Bereiche

.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

  1. Medizinische Dienstleistungen Medizinisches Leistungs- portfolio

Art. 13

1 Das medizinische Leistungsportfolio des Kantonsspitals beruht auf den Leistungsaufträgen des Kantons. Es kann weitere Leis-

Art. 3

tungen gemäss 2 Der Spitalra 3 Die Geschäft spitals. Der E 4 Die Leiterin bestimmt das L tung des Leist steht der Gene Abs.3 KSWG umfassen. t bestimmt die weiteren Leistungen. sleitung bestimmt das Leistungsportfolio des Kantons- ntscheid untersteht der Genehmigung des Spitalrates. oder der Leiter einer klinischen Organisationseinheit eistungsportfolio der Organisationseinheit unter Beach- ungsportfolios des Kantonsspitals. Der Entscheid unter- hmigung der Geschäftsleitung. Abgeltung der Dienstleistun- gen14

Art. 14

Das Kantonsspital erbringt seine medizinischen Dienstleis- tungen stationär und ambulant für Patientinnen und Patienten im Be- reiche der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes und der freiwilligen Zusatzversicherungen sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.

Der Spitalrat erlässt eine Taxordnung als Rahmenordnung. Die Geschäftsleitung14 vollzieht die Taxordnung und bestimmt insbeson- dere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

  1. Angehörige und Benutzer des Kantonsspitals

Art. 15 Hausordnung ordnung. Die 2 Die Hausor a. Gewährlei b. Unterstüt des Auftrage c. Wahrung d

DieGeschäftsleitung14 erlässtfürdasKantonsspitaleineHaus- se untersteht der Genehmigung des Spitalrates. dnung bezweckt insbesondere: stung der Sicherheit am Kantonsspitals, zung des ordentlichen Betriebes zur optimalen Erfüllung s des Kantonsspitals, er Geheim- und Privatsphäre der Patientinnen und Pa- tienten.

SieistfürallePersonenverbindlich,diesichimKantonsspitalauf- halten, namentlich Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Be- sucher, Studierende, das Personal sowie Drittmittelangestellte.

Sie gilt in allen Räumen des Kantonsspitals, auch in solchen des Unterrichts und der Forschung, in Personalunterkünften und -restau- rants sowie im gesamten zum Kantonsspital gehörenden Umgelände.

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.7. 23 - 121 Personal- ausschuss

Art. 16

Die Geschäftsleitung14 kann einen Personalausschuss einset- zen. Das Personal wählt die Mitglieder in geheimer Wahl auf eine Amts- dauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

Die Organe und Gremien des Kantonsspitals können den Perso- nalausschuss in Personalangelegenheiten beratend beiziehen. Dieser erfüllt weitere Aufgaben gemäss Reglement und kantonalem Personal- recht.

Die Geschäftsleitung14 erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rech- ten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.

  1. Rechtspflege Rekurs- verfahren

Art. 17

Der Spitalrat ist Rekursinstanz für Rekurse gegen

  1. Anordnungen der Geschäftsleitung14,
  2. Rekursentscheide der Geschäftsleitung14, sofern der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist,
  3. Anordnungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen getroffen haben.

Die Geschäftsleitung14 ist Rekursinstanz für Rekurse gegen alle übrigen Anordnungen ausser jenen des Spitalrates.

  1. Zuständigkei- tendesVorsitzes

Art. 18

Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 ist in Rekursverfahren vor diesen Organen abschliessend zuständig zum Entscheid über:

  1. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
  2. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung,
  3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
  4. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes,
  5. Rekurse, wenn allein über das Gesuch um Zusprechung einer Par- teientschädigung zu entscheiden ist.

Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung14 vertritt den Spitalrat bzw. die Geschäftsleitung14 in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide dieser Organe.

  1. Rekurs- instanzen

.161 Statut über das Kantonsspital Winterthur (KSW-Statut)

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 19

Inkrafttreten seiner Genehmi Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach gung durch den Regierungsrat2 in Kraft3. Übergangs- bestimmung

Art. 20

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän- digkeiten richten sich nach diesem Statut.

OS 65, 494; Begründung siehe ABl 2010, 1623.

Vom Regierungsrat genehmigt am 14.Juli 2010.

Inkrafttreten: 1.September 2010.

LS 170.1.

LS 175.2.

LS 413.51.

LS 813.14.

LS 813.16.

LS 813.161.

LS 813.162.

LS 813.163.

LS 813.165.

Eingefügt durch B vom 14.Juli 2022 (OS 78, 144; ABl 2023-02-10). In Kraft seit

.Mai 2023.

Fassung gemäss B vom 14.Juli 2022 (OS 78, 144; ABl 2023-02-10). In Kraft seit

.Mai 2023.