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813.162

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur

PR-KSW

Präambel

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162

1.1.25 -127

Personalreglement

des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

(vom 14. Juni 2010)1

Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

Art. 10

gestützt auf Winterthur (K Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital SWG) vom 19. September 20056, beschliesst:

  1. Allgemeines Gegenstand und Geltungs- bereich

Art. 1

Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kantonsspital Winter- thur steht.

Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt-

Art. 6

arbeitsverträgen gemäss des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)4.

Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem An- stellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.12

Art. 1

Personalpolitik Eigentümerstrate a.11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der gie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

Art. 2

Zuständigkeiten a. den Erlass ei derung, Versetzu tritts von Anges b. die Genehmigu Anstellung von P rechtlichen Vert c. die Anstellun d. die Ernennung

1 Der Spitalrat ist zuständig für: ner Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- ng und Entlassung sowie Genehmigung des Rück- tellten, ng von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die ersonal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat- rags, g von Personal des Spitalrates, der Mitglieder der Spitaldirektion,

  1. Spitalrat

.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

  1. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27,
  2. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winter- thur,
  3. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt- arbeitsverträgen,
  4. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.

Er ist zuständig zur Festlegung: a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung

Art. 9

gemäss b. der a, Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von

Art. 12

Pikett- und Präsenzdienst gemäss c. des Prämienanteils des Persona , ls an einer allfälligen Krankentag-

Art. 14

geldversicherung gemäss d. der Beiträge an die V lichen Verkehrs für Mita , erpflegung und die Abonnemente des öffent- rbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, e.16

Art. 27

f. von Sozialplänen gemäss PG4.

  1. Spital- direktion

Art. 3

1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspi- tals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz-

Art. 2

ordnung gemäss Abs.1 lit.a einem anderen Organ zugewiesen wur- den.

Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.

Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einverneh- men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion in alleiniger Kompetenz.

Art. 4 c. Delegation a.12 Aufgaben Ausschüsse des b. einzelne Ge geordnete Stel 2 DieSpitaldir an einzelne Sp Stellen oder e

Der Spitalrat kann gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Spitalrates delegieren, schäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- len oder einzelne Personen delegieren. ektionkannTeilaufgabengemässPersonalreglement italdirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete inzelne Personen delegieren.

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162

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Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

  1. Arbeitsverhältnis

Art. 5 Begründung des Kantons begründet.1 2 Sie könne barenBestim detwerden.D der Ferien nalrecht fü

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal spitals Winterthur werden in der Regel durch Verfügung 2 n nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend- mungenauchdurchöffentlich-rechtlichenVertragbegrün- erVertragkannhinsichtlichdesLohnes,derArbeitszeit, sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso- r das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.

Art. 12

Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss Abs. 1 KSWG6 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

Art. 6

Dauer Möglic 2 Befr

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der hkeit der Kündigung begründet. istete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:

Art. 13

a. im Rahmen von b.15 für Stellen, schung dienen, in c. bei Anstellung Abs.2 PG4, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For- sbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen, en, bei denen der Lohn durch Drittmittel finan- ziert wird,

  1. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.

Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehnJahreistmöglich. BeiAssistenzärztinnenund-ärztengeltendiese Einschränkungen nicht.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo- nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.

Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün- digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs- möglichkeit verzichtet werden.

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet.

.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver- hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Sachlich  zureichende Kündigungs- gründe

Art. 7

1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-

Art. 18

verhältnisses gemäss a. die Auflösung der und der Abbruch des f b. das Auslaufen der 2 Die ordentlichen Kü Abs.2 PG4 sind insbesondere: Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung inanzierten Projekts, Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird. ndigungsfristen sind einzuhalten.

  1. ärztliches  Kader

Art. 7

a.11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson- dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses:

  1. in der Führungsarbeit,
  2. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des Kantonsspitals Winterthur,
  3. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.

Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt. Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

Art. 8

1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs- verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65.Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum

.Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.

Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per- sonalvorsorge des Kantons Zürich.

  1. Rechte und Pflichten des Personals

Art. 9

Lohn richt len P Anste 2 Die

1 Die Einreihung der Stellen des Kantonsspitals Winterthur et sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantona- ersonalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die llungsbehörde. Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-

Art. 14

ben gemäss a. allgemei a. Festsetz KSWG6. n ung

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Art. 9

b. Entwicklung über die jährli 2 Er kann für e wicklungen vors 3 Die Lohnentwi heitswesen und spitals Wintert

  1. 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion che Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.14 inzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent- ehen.14 cklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund- berücksichtigt die finanzielle Situation des Kantons- hur.11
  2. variabler  Vergütungs- bestandteil

Art. 10

1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.

Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver- gütung.

Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Ka- dern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit varia- blem Vergütungsbestandteil.

Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

  1. ärztliches  Kader

Art. 11

1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohn- system des Kantons Zürich festgelegt.

Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver- gütung.

Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio.Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnis- sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden.

Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön- nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche- rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

Art. 14

Abs.2 KSWG6.

Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.

.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) Nacht- und  Wochenend- arbeit, Pikett- und Präsenz- dienst

Art. 12

1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo-

Art. 132

chenendarbeit gemäss vom 19. Mai 1999 (VVO der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz )5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

Art. 133

VVO.

Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An- satz.

Art. 13

Sollarbeitszeit sowie der stellv titel beträgt 46 2 Davon können d terbildung genut

, 17 1 Die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte ertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzt- Stunden. urchschnittlich mindestens vier Stunden für Wei- zt werden.

Art. 14

Versicherungen die gesetzliche versicherung ab 2 Die Leistunge zur Regelung ge spital Winterth 3 Die Prämien k

1 Das Kantonsspital Winterthur kann für das Personal eine n Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeld- schliessen. n müssen für das Personal mindestens gleichwertig mäss kantonalem Personalrecht und für das Kantons- ur wirtschaftlich sein. önnen dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer- den. Verhalten am Arbeitsplatz

Art. 15

Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits- kultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer-undberufsgruppenübergreifendenTeamarbeitverpflichtet.Sie richten sich an den Zielen und Interessen des Kantonsspitals Winter- thur aus.

Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu- eller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.12

Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

  1. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter12

Art. 16

Begriffe ständigen Kantonssp pflichtun

1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst- oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am ital Winterthur, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrver- gen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Drit- ten.

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Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom- mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeindeoder eineranderenKörperschaftdesöffentlichenRechts. Neben- beschäftigungen

Art. 17

1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn

  1. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- tigt wird,
  2. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Kan- tonsspital Winterthur vereinbar ist,
  3. die Interessen des Kantonsspitals Winterthur, insbesondere seine Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden,
  4. das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenziert wird,
  5. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung des Kantonsspitals Winterthur,
  6. die Interessen anderer Angestellter des Kantonsspitals Winterthur nicht beeinträchtigt werden.

Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewil- ligen.

Art. 18

b. Bewilligung direktion erfor des Kantonsspit bei Dritten übe

Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spital- derlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal als Winterthur beansprucht oder eine Organfunktion rnommen wird.

  1. Information und Entscheid

Art. 19

Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Spitaldirektion. Diese entscheidet in Ab- sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen. Öffentliche  Ämter

Art. 19

a.11 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Personalgesetz. Ausführungs- bestimmungen

Art. 19

b.11 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffent- licher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Aufla- gen, die Abgeltungen und die Abgaben.

  1. Zulässigkeit

.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)

  1. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

Art. 20

Grundsatz und Verwer geistigen Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung tung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des Eigentums ein.

Art. 21 Erfindungen thur bei Aus sie mitwirke soweit keine 2 Die Spital dasVerwendun einer Erfind Bedeutung ni sene Vergütu Urheberrecht lich geschüt

Erfindungen, die Angestellte des Kantonsspitals Winter- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen n, stehen im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur, anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden. direktion kann den Angestellten die Auswertung oder gsrechtüberlassen.Angestellte,denendieAuswertung ung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer cht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes- ng. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss. - zte Werke

Art. 22

DieVerwertungsrechteaneinemurheberrechtlichgeschütz- tenWerk,dasinAusübungderdienstlichenTätigkeitgeschaffenwurde, stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lauten- den Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung über- lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemes- sene Vergütung. Das Obligationenrecht7 gilt sinngemäss. Weitere  Arbeits- ergebnisse

Art. 22

a.11 1 Vorbehältlich §§21 und 22 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto- kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Kantons- spitals Winterthur.

Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen Bestehende Arbeits- verhältnisse

Art. 23

Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und an- dere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

Art. 24

Inkrafttreten Monats nach se Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten iner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162

.1.25 -127 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31.Oktober 2024 (OS 79, 468)

Art. 13

Die Wochenarbeitszeit gemäss wird schrittweise wie folgt ein- geführt:

  1. vom 1.Januar bis 31.Dezember 2025: 49 Stunden pro Woche,
  2. vom 1.Januar bis 31.Dezember 2026: 48 Stunden pro Woche,
  3. vom 1.Januar bis 31.Dezember 2027: 47 Stunden pro Woche.

Die Spitaldirektion kann den Kliniken eine frühere Verkürzung der Wochenarbeitszeit erlauben.

Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die stellvertretenden Ober- ärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel unterstützen das Kantonsspital Winterthur während der Einführung bei der Feststellung und Um- setzung von Projekten zur Effizienzsteigerung.

OS 65, 502; Begründung siehe ABl 2010, 1629.

Vom Regierungsrat genehmigt am 14.Juli 2010.

Inkrafttreten: 1.September 2010.

LS 177.10.

LS 177.111.

LS 813.16.

SR 220.

Eingefügt durch B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. September 2010.

Fassung gemäss B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. September 2010.

Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1.August 2022 (ABl 2022-07-22).

Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1.August 2022 (ABl 2022-07-22).

Aufgehoben durch B vom 14.März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1.August 2022 (ABl 2022-07-22).

Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1.August 2023 (OS 78, 286).

Fassung gemäss B vom 14.März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft seit 1.August 2023 (OS 78, 286).

Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.März 2023 (AN. 2022.00005).

Eingefügt durch B vom 31.Oktober 2024 (OS 79, 468; ABl 2024-11-29). In Kraft seit 1.Januar 2025.

.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) Anhang8 Ergänzungen und Abweichungen zu kantonalen Bestimmungen 

Art. 12

über Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst ( 1. Assistenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Oberärzt ) e

. Übrige Angestellte

Art. 132

Dienstart Entschädigung Schichtzulage gemäss a. Verlängerung Fr. 5.75/Std. (4 Ferienwochen Tagesarbeitszeit Fr. 5.85/Std. (5 Ferienwoche (20.00–06.00 Uhr) Fr. 6.00/Std. (6 Ferienwoch b. Nachtdienst Finanzielle Zusätzliche Entsch (23.00–06.00 Uhr) Entschädigung als Arbeitsze VVO /Jahr) n/Jahr) en/Jahr) ädigung it gemäss Arbeitsgesetz Fr. 120.00 10%, max. 0,80 Std.

  1. Pikett- oder Hintergrund- Zusätzliche Anrechnung von Wegzeit als Arbeitszeit bei einer dienst mit Pikettdienst vorgegebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten

Min. Pikett-/Hintergrunddienst Finanzielle Zusätzliche Anrechnung als Arbeitszeit Entschädigung bei einer vorgegebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten Pikettdienstzeit Wegzeit

  1. Pikettdienst im Allgemeinen Fr. 1.60/Std. 10% der Pikettdienstzeit 30 Min.
  2. Pikettdienst Pflegebereich ungeplant 20% der Pikettdienstzeit* 30 Min.
  3. Pikettdienst Nacht Hebammen Fr. 50.00 10% der Pikettdienstzeit 30 Min.
  4. Pikettdienst Nacht Interdisziplinäre  Fachbereiche OPS/Anästhesie Fr. 100.00 2 Std.
  5. Pikettdienst für Transporte der  Neonatologie in andere Spitäler Fr. 50.00/Einsatz 10% der Pikettdienstzeit 30 Min.
  6. Pikettdienst Medizinaltechnik  und Elektrowerkstatt Sa./So./Feiertage, 07.00–17.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz
  7. Pikettdienst Informatik  Mo.–Fr. 17.00–07.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz Sa./So. 24 Std. Fr. 50.00/Einsatz
  8. Pikettdienst Kardiologie  Mo.–Fr. 17.00–08.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz Sa./So. Feiertage 24 Std. Fr. 75.00/Einsatz *Die zusätzliche Anrechnung der Pikettdienstzeit als Arbeitszeit erfolgt auch bei einer vorgegebenen Interven- tionszeit von mehr als 30 Minuten.