gestützt auf Winterthur (K Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital SWG) vom 19. September 20056, beschliesst: Gegenstand und Verweisung
813.163
Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur
FinReg-KSW
Präambel
Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) 813.163
1.10.10 - 70
Finanzreglement
des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW)
(vom 14. Juni 2010)1
Der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,
Art. 10
Art. 1
Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Führung im Kantonsspital Winterthur (KSW).
Für das Kantonsspital Winterthur gelten die Vorschriften des kan- tonalen Finanzhaushaltsrechts, soweit das KSWG oder dieses Regle- ment keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwort- lichkeiten
Art. 2
Der Spitalrat trägt die Gesamtverantwortung für die finan- zielle Führung.
Neben weiteren Aufgaben gemäss diesem Reglement erlässt er
- Ausführungsbestimmungen über die finanziellen Kompetenzen der Spitaldirektion,
- ein Reglement zum Umgang mit Drittmitteln.
Er überwacht die Wirksamkeit des finanziellen Risikomanage- ments sowie des Internen Kontrollsystems (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Einhaltung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhal- tung der rechtlichen Grundlagen.
Die Spitaldirektion regelt:
- die Organisation des Rechnungswesens am Kantonsspital Win- terthur, insbesondere die internen Aufgaben, Abläufe und Kompe- tenzen der Departemente, Institute und Dienste,
- die Unterschriftenberechtigung,
- die Rechnungsstellung,
- die Ausführungsbestimmungen betreffend Anforderungen an das Interne Kontrollsystem und das finanzielle Risikomanagement,
- das Berichtswesen.
Der Spitalrat und die Spitaldirektion können im Rahmen des Gesetzes ihre finanzhaushaltsrechtlichen Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen dele- gieren.
.163 Finanzreglement des Kantonsspitals Winterthur (FinReg-KSW) Finanz- und Rechnungs- wesen
Art. 3
FürdasfinanzielleundbetrieblicheRechnungswesengelten die Branchenstandards.
Im finanziellen Rechnungswesen ist die Einhaltung der kantona- len Konsolidierungsanforderungen zu gewährleisten. Entwicklungs- und Finanzplan
Art. 4
Der Entwicklungs- und Finanzplan des Kantonsspitals Win- terthur bildet die Grundlage für die Eingaben zum Konsolidierten Ent-
Art. 50
wicklungs- und Finanzplan (KEF) des Kantons gemäss Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)4 in der Jahresrechnung konsolidierten Unternehmensbe Abs.1 der . Er enthält alle reiche. Staatsbeitrag und Leistungs- gruppenbudget
Art. 5
Der Spitalrat stellt bei der zuständigen Direktion Antrag
Art. 10
zum Leistungsgruppenbudget zuhanden des Regierungsrates ( Abs. 3 Ziff. 3 KSWG).
Das Leistungsgruppenbudget enthält den Budgetkredit der Er- folgsrechnung sowie den Budgetkredit der Investitionsrechnung für die Beschaffung der Betriebseinrichtungen.
Der im Leistungsgruppenbudget als Ertrag gesondert ausgewie- sene Staatsbeitrag umfasst die Abgeltungen der zwischen den zustän- digen Direktionen des Regierungsrates und dem Kantonsspital Win- terthur vereinbarten Leistungen. Unternehmens- budget
Art. 6
Der Spitalrat genehmigt das Unternehmensbudget des Kan- tonsspitals Winterthur auf Gesamtspitalebene.
Die Spitaldirektion informiert den Spitalrat umgehend über wesentliche Budgetabweichungen, sobald diese sich abzeichnen oder eingetreten sind. Investitions- planung
Art. 7
Der Spitalrat verabschiedet eine mehrjährige Investitions- planung, die auf die Planungsperioden des KEF abgestimmt ist.
Sie umfasst die Mobilien und die Immobilien.
Die Investitionsplanung für die Immobilien richtet sich nach der Immobilienverordnung vom 24. Januar 20075.
Art. 8
Jahresrechnung trag zur Gewinn Der Spitalrat verabschiedet die Jahresrechnung und den An- verwendung oder Verlustdeckung zuhanden des Regie-
Art. 10
rungsrates ( Abs. 3 Ziff. 5 KSWG). Kredit- übertragung
Art. 9
Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, beschliesst der Spitalrat im Rahmen des Rech- nungsabschlusses über die Übertragung der mit dem Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung.
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Der Beschluss über die Kreditübertragung wird dem Kantonsrat zusammen mit dem Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.
Der Budgetkredit des Folgejahres erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung. Ausgaben- bewilligung
Art. 10
Der Spitalrat hat dieselben Ausgabenkompetenzen wie
Art. 50
der Regierungsrat ( Abs. 4 FCV4). Über das Eigenkapital verfügt er uneingeschränkt.
Die Ausgabenkompetenzen der Spitaldirektion richten sich nach
Art. 2
den Ausführungsbestimmungen gemäss 3 Die Spitaldirektion beschliesst ü Abs. 2 lit. a. ber die Verwendung der vom Spitalrat beschlossenen Ausgaben.
Die Spitaldirektion genehmigt die Abrechnung beschlossener Ausgaben. Sie unterbreitet sie dem Spitalrat zur Kenntnisnahme, falls die Ausgabe von ihm bewilligt worden ist. Dotations- kapital und freie Reserven
Art. 11
Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital des KSW. Der Spitalrat beschliesst über Ausgaben im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Anstalt.
Das Dotationskapital wird dem Kantonsspital Winterthur durch eine Kontokorrentgutschrift übertragen.
Ausgaben zulasten der Kontokorrentgutschrift des Dotations- kapitals sind gegenüber dem Kanton zu den Selbstkosten zu verzinsen. Fremdmitteldes Kantons
Art. 12
Neben dem Staatsbeitrag zur Erfüllung der Leistungsauf- träge stellt der Kanton dem Kantonsspital Winterthur die erforder- lichen Fremdmittel zur Verfügung. Diese bestehen aus
- einem Betriebskredit,
- pauschalierten Investitionsausgaben im Leistungsgruppenbudget für die Beschaffung von Betriebseinrichtungen,
- weiteren Darlehen, welche der Kanton gewähren kann. Eigentums- verhältnisse
Art. 13
Sofern gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorge- sehen ist, sind die durch Staatsbeiträge oder andere Einnahmen des KSW finanzierten Güter Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.
Für Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen des Personalreglements. Erbschaften und Zuwendungen Dritter
Art. 14
Die Spitaldirektion entscheidet über die Annahme von Legaten, bei denen das KSW eingesetzter Erbe oder Vermächtnis- nehmer ist, sowie von Zuwendungen Dritter. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates bei Liegenschaften.
DieSpitaldirektionentscheidet über dieVerwendungvonMitteln ausErbschaftenoderZuwendungenbiszumBetragvon50000Franken.
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Über höhere Ausgaben entscheidet der Spitalrat im Rahmen der Regelung der Ausgabenkompetenz Finanzielles Risiko- management und Internes Kontrollsystem
Art. 15
Die Spitaldirektion betreibt ein wirksames und angemesse- nes Management der finanziellen Risiken sowie ein Internes Kontroll- system (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanziel- ler Risiken, Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.
Art. 16
Inkrafttreten nach seiner Ge 1 OS 65, 509; 2 Vom Regierun 3 Inkrafttrete Dieses Reglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3. Begründung siehe ABl 2010, 1643. gsrat genehmigt am 14. Juli 2010. n: 1. September 2010.
LS 611.2.
LS 721.1.
LS 813.16.