Unter dem Namen «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
813.17
Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
PUKG
Präambel
G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) 813.17
1.1.23 -119
Gesetz
über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich
(PUKG)
(vom 11. September 2017)1, 2
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. März
20163 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
25. April 2017,
beschliesst:
A. Grundlagen
Rechts-
persönlichkeit
Art. 1
Art. 2
Zweck a. die Versor b. unt c. unt heitsw Eigent strate Die Psychiatrische Universitätsklinik ntderregionalenundüberregionalenmedizinisch-psychiatrischen gung, erstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, erstütztdieAus-,Weiter-undFortbildunginBerufendesGesund- esens. ümer- gie
Art. 3
Die Eigentümerstrategie für die Psychiatrische Universitäts- klinik umfasst insbesondere:
- mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,
- finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
- Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,
- Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobi- lienplanung (Immobilienstrategie). Leistungs- aufträge
Art. 4
Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die Psychiatrische Universitätsklinik richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.
.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
DerRegierungsratkannweitereLeistungsaufträge festlegen. Leis- tungsmengen,PreiseundModalitätenwerdeninLeistungsvereinbarun- gen zwischen der Psychiatrischen Universitätsklinik und den zuständi- gen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
Die Psychiatrische Universitätsklinik kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsauf- träge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträch- tigt werden. Zusammen- arbeit mit Hochschulen
Art. 5
Die Psychiatrische Universitätsklinik schliesst mit der Uni- versitätZüricheinenVertragüberForschungs-undLehrleistungenab, die sie im Gesundheitsbereich erbringt. Der Regierungsrat kann wei- tere Hochschulen bezeichnen, mit denen die Psychiatrische Universi- tätsklinik entsprechende Verträge abschliessen muss.
ImÜbrigenregeltdiePsychiatrischeUniversitätsklinikihreZusam- menarbeit mit Hochschulen selbstständig. Beteiligung und Auslagerung
Art. 6
Die Psychiatrische Universitätsklinik kann
- Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
- sich an anderen Unternehmen beteiligen.
Art. 4
B. Au Ka Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar. Kantonsrat und Regierungsrat fgaben des ntonsrates
Art. 7
Der Kantonsrat
- übt die Oberaufsicht aus,
- genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
Art. 6
c. genehmigt Entscheide gemäss d. genehmigt die Eigentümerstra Abs. 1 lit. a, tegie und den Bericht über deren Umsetzung,
- genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts. Aufgaben des Regierungsrates
Art. 8
Der Regierungsrat
- übt die allgemeine Aufsicht aus,
- unterbreitetdemKantonsratdenGeschäftsbericht,dieJahresrech- nung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur De- ckung des Verlusts zur Genehmigung,
- Aufsicht und Organisation
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- genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün- dungen
Art. 6
. gemäss Kantonsrat Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des es,
Art. 6
. gemäss d. wählt d glieder de e. genehmi f. genehmi b. Eigentü Abs. 1 lit. b endgültig, ie Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit- s Spitalrates und legt deren Entschädigung fest, gt das Spitalstatut und das Personalreglement, gt den Entschädigungsbericht. mer- strategie
Art. 9
Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion über deren Umsetzung.
Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.
Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
- Leistungs- aufträge
Art. 10
Der Regierungsrat
- legt die Leistungsaufträge für die Psychiatrische Universitätsklinik fest,
- genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für die Psychiatrische Uni- versitätsklinik,
- entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über
Art. 4
Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2 und über Zusammen-
Art. 5
arbeitsverträge gemäss Abs. 1.
- Spitalrat Zusammen- setzung
Art. 11
Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion,
- in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.
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Art. 12 Aufgaben rischen U 2 Er hat a. Er reg entsprech b. Er ste
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Psychiat- niversitätsklinik. folgende Aufgaben: elt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die enden Verträge ab. llt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Bei-
Art. 20
träge nach c. Er ernen weiteren Mi d. Er ernen e. Er übt d Personen au f. Er regel ten der Psy Abs. 3. nt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die tglieder der Geschäftsleitung. nt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren. ie Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten s. t die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinhei- chiatrischen Universitätsklinik zum Erlass von Anord- nungen.
- Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.
- Er erlässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Perso- nalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente.
- Unterneh- mensstrategie
Art. 13
Der Spitalrat
- setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion Bericht darüber,
- legt die Unternehmensstrategie fest.
- Leistungs- aufträge
Art. 14
Der Spitalrat
- ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kan- tons,
- schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktio- nen des Regierungsrates ab,
Art. 4
c. legt die weiteren Leistungen gemäss Abs. 3 fest.
- Bericht- erstattung
Art. 15
Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Ver- wendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.
- im Allgemeinen
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- Geschäftsleitung
Art. 16
Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Psychiatrischen Universitätsklinik und vertritt diese gegen aussen.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäfts- leitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.
Die Geschäftsleitung
- stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
- erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zurVerwendungdesGewinnsoderzurDeckungdesVerlustszuhan- den des Spitalrates,
- erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,
- führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
- Personal Arbeits- verhältnis
Art. 17
Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlos- sen werden.
Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erfor- derlich ist.
Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt- liches Kader) kann das Personalreglement5 zudem abweichende Rege- lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.7 Vergütung des ärztlichen Kaders
Art. 18
1 Das Personalreglement5 legt die höchstens zulässige Ge- samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt- vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Die- ser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
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Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
- Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
- wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
- individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge
Art. 19
Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Ver- band Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
- Mittel Dotationskapi- tal und weitere staatliche Mittel
Art. 20
Der Kanton stellt der Psychiatrischen Universitätsklinik ein Dotationskapital zur Verfügung.
Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Dota- tionskapitals.
Der Kanton kann der Psychiatrischen Universitätsklinik für be- stimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als
Art. 37
neue Ausgabe gemäss Rechnungslegung vom Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und 9. Januar 20064. Erträge aus ärztlichen Zusatz- leistungen
Art. 20
a.7 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein- gesetzt.
Art. 21
Fremdmittel Eigentümerst Die Psychiatrische Universitätsklinik darf in dem in der rategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
Art. 22 Baurechte an den von Grundstück 2 Der Regi regelt die 3 Das Baur für die Er der Psychi
Der Kanton räumt der Psychiatrischen Universitätsklink ihr für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes benötigten en Baurechte ein. erungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und Einzelheiten der Baurechte vertraglich. echt endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die füllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags atrischen Universitätsklinik nicht mehr benötigt werden.
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Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme- fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs- rat und den Kantonsrat.
Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
- Planung und Rechnungslegung Immobilien- planung
Art. 23
DiePsychiatrischeUniversitätsklinikkoordiniertdiePlanung ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regie- rungsrates.
Art. 24 Finanzplanung mittelfristige 2 Sie informie
Die Psychiatrische Universitätsklinik erstellt jährlich eine Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz. rt den Regierungsrat darüber. Rechnungs- legung
Art. 25
Die Psychiatrische Universitätsklinik führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungs- rat legt den Standard fest.
Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
- Rechtspflege
Art. 26
Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirek- tors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat ange- fochten werden.
Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Ver- waltungsgericht angefochten werden.
- Schluss- und Übergangsbestimmungen Betriebs- übernahme
Art. 27
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
- führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb der bisherigen Psychiatrischen Universitätsklinik weiter,
- gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen Psychiat- rischen Universitätsklinik begründeten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum anden Bauten, Anlagen und Betriebs- einrichtungen auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über,
.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
- gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige Psychiatrische Universitätsklinik betreffen, insbesondere die Anstellungsverhält- nisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
- legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
- wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2023 endet. Bewertung der Immobilien
Art. 28
Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss
Art. 22
auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und An- lagen werden der Psychiatrischen Universitätsklinik zum Buchwert zu Eigentum übertragen. Eröffnungs- bilanz
Art. 29
Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigen- kapitalquote von höchstens 60% fest.
Die Werte gehen zum Buchwert auf die Psychiatrische Universi- tätsklinik über.
Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dota- tionskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im überstei- genden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kan- tons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen. Verzinsung und Amortisation
Art. 30
Das Darlehen gemäss § 29 Abs. 3 wird zum internen Zins- satz des Kantons verzinst.
Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinaus- gehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig. Weitergeltung bisherigen Rechts
Art. 31
Biszum Erlassneuer Regelungen geltendiebisherigenVer- ordnungen und Reglemente.
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.1.23 -119 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5.Juli 2021 (OS 76, 612) Die Psychiatrische Universitätsklinik führt das neue Anstellungs-
Art. 17
und Vergütungssystem gemäss § Abs.3, 18 und 20 a kostenneutral ein.
OS 72, 554.
Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
ABl 2016-03-18.
LS 611.
LS 813.172.
LS 813.20.
Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.