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813.171

Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

PUK-Statut

Präambel

PUK-Statut 813.171

1.1.19 - 103

Statut

der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

(PUK-Statut)

(vom 4. Oktober 2018)1, 3

Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich,

Art. 12

gestützt auf versitätsklin Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni- ik Zürich vom 11.September 20178, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand versitätskl der verschi Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Uni- inik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse edenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der PUK fest. Zweck und Aufgaben der PUK

Art. 2

Die PUK

  1. dientderregionalenundüberregionalenmedizinisch-psychiatrischen Versorgung,
  2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und nament- lich der Universität Zürich,
  3. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Be- handlung der Patientinnen und Patienten nutzbar,
  4. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge- sundheitswesens,

Art. 2

e. kann Schulen im Gesundheitswesen gemäss über die Schulenim Gesundheitswesen vom 30. der Verordnung Januar20025 betrei- ben. Zusammen- arbeit mit Hochschulen

Art. 3

Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesund- heitsbereich.

Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die VerordnungüberdieForschungundLehrederUniversitätimGesund-

Art. 5

heitsbereich vom 16.April 20036 sowie auf den gemäss abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrle Abs. 1 PUKG istungen der PUK.

.171 PUK-Statut

Die PUK kann mit anderen Universitäten, den Eidgenössischen TechnischenHochschulenundmitFachhochschulenVerträgeüberdie ErbringungvonForschungs-undLehrleistungenimGesundheitsbereich abschliessen. Dotations- kapital und eigene Mittel

Art. 4

Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das EigenkapitalderPUK.AusgabenkönnenimRahmendesgesetzlichen Zwecks getätigt werden.

Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinn- ausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons auf dem Dotationskapital aus.

  1. Organe und Gremien der PUK

Art. 5 Spitalrat verantwort die strate 2 Die Stru nung des S 3 Der Spit einen Vize

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der PUK. Er ist lich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und gische Ausrichtung der PUK. ktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord- pitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement. alrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder präsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.

Art. 6 b. Aufgaben a. im Bereic 1. Abschluss

DerSpitalratnimmtinsbesonderefolgendeAufgabenwahr: h der Leistungserbringung: von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen

Art. 14

Direktionen des Regierungsrates ( lit. b PUKG),

Art. 3

. Abschluss von Verträgen gemäss Abs. 2 und 3 (§ 12 Abs. 2 lit. a PUKG),

. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die Zusammenarbeit mit Dritten,

. SchaffungundAufhebungvoneigenenSchulenimGesundheits- bereich,

Art. 4

. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss § Abs. 3 und 14 lit. c PUKG,

. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend Betei-

Art. 6

ligungen und Auslagerungen gemäss Abs. 1 in Verbindung

Art. 8

mit 7. U stra lit. c PUKG, msetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümer- tegie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen

Art. 13

zuständige Direktion ( lit. a PUKG),

  1. Allgemein

PUK-Statut 813.171

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Art. 13

. Festlegung der Unternehmensstrategie ( 9. Sicherstellung eines angemessenen Risi lit. b PUKG), komanagements und

Art. 12

eines internen Kontrollsystems ( 10. Aufsicht über die mit der Ge Abs. 2 lit. g PUKG), schäftsführung betrauten Personen

Art. 12

( 1 m B t b 1 Abs. 2 lit. e PUKG), 1. Beschluss über die Schaffung, die Aufhebung oder die Zusam- enlegung von Leistungseinheiten der PUK, im medizinischen ereich soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universi- ät Zürich, . im Bereich der Finanzen: . Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle

Art. 20

Beiträge nach 2. Verabschied des Antrages z Abs. 3 PUKG (§ 12 Abs. 2 lit. b PUKG), ung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und ur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung

Art. 15

des Verlusts zuhanden des Regierungsrates ( 3. AntragstellungzuhandendesRegierungsrates PUKG), betreffenddieEr-

Art. 20

Abs höhungoderSenkungdesDotationskapitals( 4. Verabschiedung des Entschädigungsbe

PUKG), richts zuhanden des Re-

Art. 8

gierungsrates ( 5. jährliche In lit. f PUKG), formation des Regierungsrates über die mittelfris-

Art. 24

tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz ( Abs. 2 PUKG),

. Aufgaben gemäss Finanzreglement der PUK,

  1. im Bereich der Immobilien: Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliess- lich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung

Art. 23

des Regierungsrates ( d. im Bereich des Per 1. Ernennung und Abbe taldirektors und der PUKG), sonalwesens: rufung der Spitaldirektorin oder des Spi- weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung

Art. 12

ohne die Klinikdirektorinnen und -direktoren ( Abs. 2 lit. c PUKG),

. ErnennungundAbberufungderKlinikdirektorinnenund-direk- toren sowie Genehmigung des Rücktritts in Bezug auf die kli-

Art. 12

nischen Funktionen ( 3. Aufgaben gemäss P Abs. 2 lit. d PUKG), ersonalreglement der PUK,

.171 PUK-Statut

  1. im Bereich der Rechtsetzung:

. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antrag-

Art. 12

stellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (

Art. 8

Abs. 2 lit. h in Verbindung mit 2. Erlass seines Organisationsre der Taxordnung sowie weiterer Re lit. e PUKG), glements, des Finanzreglements, glemente in eigener Kom-

Art. 12

petenz ( 3. weite f. im Be 1. Überp Abs. 2 lit. h PUKG), re Rechtsetzungsaufgaben, reich der Rechtspflege: rüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilli-

Art. 5

gungsinhaberinnen und -inhaber gemäss § Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Abs. 4 sowie 6 Zusatzhonorare vom

. Juni 20067,

. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schaden-

Art. 22

ersatz oder Genugtuung gegenüber der PUK gemäss Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 19694,

. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen

Art. 18

gegen Angestellte der PUK ( 4. weitere Rechtspflegeaufg g. im Bereich der Kommunika 1. externe und interne Komm undbeiKriseninderRegelinRüc torin oder dem Spitaldirekt 2. Erlass eines Kommunikati lit. f Haftungsgesetz4), aben gemäss diesem Statut, tion: unikation in strategischen Themen ksprachemitderSpitaldirek- or, onskonzeptes unter Einbezug der Geschäftsleitung.

Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertra- genen Aufgaben:

  1. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
  2. einzelne Geschäfte aus seinemZuständigkeitsbereich an ihm nach- geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. Geschäfts- leitung

Art. 7

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der PUK und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen aussen.

Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamt- spitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vor- gaben, dieLeistungsplanungsowiedieRessourcenplanung,-steuerung und -kontrolle verantwortlich.

  1. Allgemein

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Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäfts- leitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.

Art. 8 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufga- ben wahr:

  1. im Bereich der operativen Führung:

. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen-

Art. 16

den Betriebsführung ( 2. jährliche Erstellu und einer mittelfrist Abs. 3 lit. a PUKG), ng einer mittelfristigen Planerfolgsrechnung igen Planbilanz, einer Finanzbedarfsplanung

Art. 24

sowie einer Geldflussrechnung zuhanden des Spitalrates ( Abs. 1 PUKG),

. Erstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des

Art. 16

Verlustes zuhanden des Spitalrates ( 4. Erstellen einer Investitions- und lich An- und Vermietungen zuhanden d achtung der Pflicht zur Koordination der PUK mit der strategischen Immobi Abs. 3 lit. b PUKG), Immobilienplanung einschliess- es Spitalrates unter Be- der Immobilienplanung lienplanung des Regie-

Art. 23

rungsrates ( 5. Erlassein welche die i Aufgaben und 6. Vorbereit rates, sowei 7. interne u unter Beacht tionskonzept b. Vollzug d zugsstellen c. weitere A d. alle weit deren Organi 2 Die Geschä leitungsmitg Personen del genen Aufgab PUKG), ervomSpitalratzugenehmigendenGeschäftsordnung, nterne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Kompetenzen innerhalb der PUK regelt, ungundAntragstellungzudenGeschäftendesSpital- t sie den Gesamtbetrieb der PUK betreffen, nd externe Kommunikation in operativen Belangen ung des vom Spitalrat festgesetzten Kommunika- es, er Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Voll- bezeichnen, ufgaben gemäss diesem Statut, eren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an- sationseinheit der PUK übertragen sind. ftsleitung kann Teilaufgaben an einzelne Geschäfts- lieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne egieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertra- en.

.171 PUK-Statut Kommissionen und Ausschüsse

Art. 9

Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.

Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest. Spitaldirektorin oder Spital- direktor

Art. 10

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Ver- antwortungfürdieoperativeUmsetzungderLeistungsaufträgederPUK durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes wei- sungsbefugt. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die klinischen Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung.

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz in der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein.

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist der Spitalratsprä- sidentin oder dem Spitalratspräsidenten unterstellt. Die Spitaldirekto- rinoderderSpitaldirektorinformiertsiebzw.ihnregelmässigüberden ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen erfolgt die Information umgehend.

  1. Leistungseinheiten Ärztlicher Bereich

Art. 11

Leistungseinheiten im ärztlichen Bereich sind die Klini- ken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.

Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei, soweit not- wendig, im Einvernehmen mit der Universität Zürich.

Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäfts- ordnung festgelegt.

Art. 12 Übrige Bereiche Spitaldirektionu taldirektors sow der Leitung eine 2 Weitere Leistu 3 Die Grundsätze ordnung festgele

Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die nterderLeitungeinerSpitaldirektorinodereinesSpi- ie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter r Direktorin oder eines Direktors. ngseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt. der Organisation werden in der PUK-Geschäfts- gt.

PUK-Statut 813.171

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  1. Medizinische Dienstleistungen Medizinische Tätigkeits- bereiche

Art. 13

Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.

Art. 4

Der Spitalrat kann im Rahmen von Abs. 3 PUKG weitere Tätigkeitsbereiche bestimmen.

Die Geschäftsleitung legt das Dienstleistungsangebot der einzel- nen Kliniken fest.

Art. 14

Angebot und ambu gemäss d rung ode rinnen u E. Perso Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär lant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung er Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversiche- r einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahle- nd Selbstzahler. nalausschuss

Art. 15

Die PUK verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis

Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und PflichtendesAusschussessowiederVerteilungderSitzeaufdiePerso- nalkategorien.

  1. Rechtspflege

Art. 16

Rekursverfahren a. Verfügungende schäftsleitungun von Verfügungen b. Verfügungen, gestützt auf ein Namen erlassen h Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei: rSpitaldirektorinoderdesSpitaldirektors, derGe- dweiterergemässKompetenzordnungzumErlass zuständigen Stellen der PUK, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen e Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen aben.

  1. Verfahrens- leitung

Art. 17

Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.

Sie oder er ist zuständig für den Entscheid über:

  1. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
  2. denEntzugunddieWiederherstellungderaufschiebendenWirkung,
  3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
  4. Rekursinstanz

.171 PUK-Statut

  1. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes,
  2. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über die Zu- sprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,
  3. die Erledigung von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegen- standslosigkeit eines Rekurses.

Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 18

Inkrafttreten der Genehmigun Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach g durch den Regierungsrat2 in Kraft3. Übergangs- bestimmung

Art. 19

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän- digkeiten richten sich nach diesem Statut.

OS 73, 587; Begründung siehe ABl 2018-10-12.

Vom Regierungsrat genehmigt am 21.November 2018.

Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

LS 170.1.

LS 413.51.

LS 415.16.

LS 813.14.

LS 813.17.