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813.172

Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

PR-PUK

Präambel

PR-PUK 813.172 Personalreglement der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PR-PUK) (vom 14. März 2022)1, 2

Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, gestützt auf

§ 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni-

versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)7, beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem Gegenstand und

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Psychiatrischen Universi- Geltungsbereich tätsklinik Zürich steht. 2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,

gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt-

arbeitsverträgen gemäss

§ 6 des Personalgesetzes vom 27. September

1998 (PG)3. 4 An der Psychiatrischen Universitätsklinik tätige Personen, die in

keinem Anstellungsverhältnis zur Psychiatrischen Universitätsklinik ste- hen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarun- gen ab.

§ 2 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Personalpolitik

Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

§ 3 1 Der Spitalrat ist zuständig für: Zuständigkeiten

a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- a. Spitalrat derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück- tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder pri- vatrechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Personal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,

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e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27, f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträgen für Personal der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik, g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt- arbeitsverträgen, h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement. 2 Er ist zuständig zur Festlegung:

8 a. des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung ge- mäss

§ 12 ,

b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von Pikett- und Präsenzdienst gemäss

§ 15 ,

c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag- geldversicherung gemäss

§ 16 ,

d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent- lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, e.9 f. von Sozialplänen gemäss

§ 27 PG.

b. Geschäfts-

§ 4 1 Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der Psychiatri-

leitung schen Universitätsklinik und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kom- petenzordnung gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen

wurden. 2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache

mit dem Spitalrat. 3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen

des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Geschäftsleitung in alleiniger Kompetenz. c. Delegation

§ 5 1 Der Spitalrat kann

a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. 2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement

an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stel- len oder einzelne Personen delegieren.

2

PR-PUK 813.172 3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Geschäftsleitung

vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

B. Arbeitsverhältnis

§ 6 1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung

der Psychiatrischen Universitätsklinik werden in der Regel durch Ver- fügung begründet. 2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren

Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wer- den. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personal- recht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen. 3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss

§ 17 Abs. 1

PUKG durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

§ 7 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Dauer

Möglichkeit der Kündigung begründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:

a. im Rahmen von

§ 13 Abs. 2 PG,

b.8 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For- schung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen, c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird, d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern. 3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre

zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese Ein- schränkungen nicht. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo-

nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. 5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den

für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün- digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs- möglichkeit verzichtet werden. 6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als un-

befristet.

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7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver-

hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Sachlich

§ 8 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-

zureichende verhältnisses gemäss

§ 18 Abs. 2 PG sind insbesondere:

Kündigungs- gründe a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung a. allgemein und der Abbruch des finanzierten Projekts, b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird, c. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Universität Zürich und einer Person, die auch an der Psychiatrischen Universi- tätsklinik angestellt ist. 2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

b. ärztliches

§ 9 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson-

Kader dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses: a. in der Führungsarbeit, b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten der Universitätsklinik, c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten. 2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist

gewährt. Anstellung nach

§ 10 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit

der ordentlichen Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs- Pensionierung verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum 70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes

vereinbart wird. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-

sonalvorsorge des Kantons Zürich.

C. Rechte und Pflichten des Personals

Lohn

§ 11 1 Die Einreihung der Stellen der Psychiatrischen Universitäts-

a. Festsetzung klinik richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kan- tonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde.

4

PR-PUK 813.172 2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-

ben gemäss

§ 18 PUKG.

3 Personal, das gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zur Psychia-

trischen Universitätsklinik und zur Universität Zürich steht, hat in der Regel einen Lohnanspruch nur gegenüber der Universität.

§ 128 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung b. Entwicklung

über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich. 2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent-

wicklungen vorsehen. 3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund-

heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation der Psychiatri- schen Universitätsklinik.

§ 13 1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des c. variabler

mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen Vergütungs- bestandteil variablen Bestandteil enthalten. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung. 3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt

gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zustän- digen Mitglieder der Geschäftsleitung gegenüber den direkt unterstell- ten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil. 4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit

der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

§ 14 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem d. ärztliches

festen Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktions- Kader zulage sowie einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung. 3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt

höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnis- sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden.

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4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge

des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön- nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche- rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

§ 19 Abs. 2 PUKG.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.

Nacht- und

§ 15 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo-

Wochenend- chenendarbeit gemäss

§ 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

arbeit, Pikett- und Präsenz- vom 19. Mai 1999 (VVO)4 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss dienst

§ 133 VVO.

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An-

satz. Arbeitszeit

§ 15 a.10 1 Die Wochenarbeitszeit für Assistenz- und Oberärztinnen

Assistenz- und und -ärzte beträgt 46 Stunden. Oberärztinnen 2 Assistenzärztinnen und -ärzte können davon durchschnittlich vier und -ärzte Stunden für strukturierte Weiterbildung nutzen. Versicherungen

§ 16 1 Die Psychiatrische Universitätsklinik kann für das Personal

eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Kranken- taggeldversicherung abschliessen. 2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig

zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für die Psychia- trische Universitätsklinik wirtschaftlich sein. 3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer-

den. Verhalten am

§ 17 1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf

Arbeitsplatz ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskul- tur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen der Psychiatrischen Universitätsklinik aus. 2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie

Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu- eller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt. 3 Die Geschäftsleitung erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die

bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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PR-PUK 813.172 D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

§ 18 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst- Begriffe

ständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung an der Psychiatrischen Universitätsklinik, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten. 2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament

oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom- mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 19 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn Neben-

a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- beschäftigungen a. Zulässigkeit tigt wird, b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten an der Psy- chiatrischen Universitätsklinik vereinbar ist, c. die Interessen der Psychiatrischen Universitätsklinik, insbesondere ihre Interessen als Arbeitgeberin, nicht beeinträchtigt werden, d. die Psychiatrische Universitätsklinik nicht konkurrenziert wird, e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung der Psychiatrischen Universitätsklinik, f. die Interessen anderer Angestellter der Psychiatrischen Universi- tätsklinik nicht beeinträchtigt werden. 2 Die Geschäftsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen be-

willigen.

§ 20 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Geschäfts- b. Bewilligung

leitung erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Psychiatrischen Universitätsklinik beansprucht oder eine Organfunk- tion bei Dritten übernommen wird.

§ 21 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert c. Information

die oder der Angestellte die Geschäftsleitung. Diese entscheidet in Ab- und Entscheid sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

§ 22 1 Professorinnen und Professoren, die auch von der Univer- d. Professoren

sität Zürich angestellt sind, informieren die Geschäftsleitung über ihre der Universität Nebenbeschäftigungen.

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2 Beanspruchen sie Infrastruktur oder Personal der Psychiatrischen

Universitätsklinik, holen sie eine Bewilligung der Geschäftsleitung ein. Im Übrigen sind sie vom Bewilligungserfordernis entbunden, soweit die Nebenbeschäftigungen von der Universität bewilligt worden sind. 3 Die Geschäftsleitung kann die Bewilligungen gemäss

§ 57 der Per-

sonalverordnung der Universität Zürich vom 29. November 20146 ein- fordern. Sie kann bei den Betroffenen und der Universität weitere Aus- künfte einholen. 4 Sie kann die Abgeltung der Infrastruktur- und Personalkosten ver-

langen. In Absprache mit der Universität kann sie einen Teil der erziel- ten Nebeneinkünfte als Abgabe einfordern und Bewilligungen nach Abs. 2 unter Auflagen erteilen. Öffentliche

§ 23 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Per-

Ämter sonalgesetz. Ausführungs-

§ 24 1 Die Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen

bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffent- licher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben. 2 Sie achtet auf eine weitgehende Harmonisierung mit den Vorschrif-

ten der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Organen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen.

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke Grundsatz

§ 25 Die Psychiatrische Universitätsklinik unterstützt die Entwick-

lung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein. Erfindungen

§ 26 1 Erfindungen, die Angestellte der Psychiatrischen Univer-

sitätsklinik bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden. 2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Auswertung oder

das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be- deutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss. 3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre

gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20035.

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§ 27 1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz- Urheberrecht-

ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, lich geschützte stehen der Psychiatrischen Universitätsklinik zu, soweit keine anders- Werke lautenden Vereinbarungen getroffen wurden. 2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Verwertung über-

lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich ge- schützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be- deutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.

§ 26 und 27 stehen sämtliche in Ausübung Weitere

der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto- Arbeits- kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum der Psychia- ergebnisse trischen Universitätsklinik. 2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

F. Übergangsbestimmung

§ 29 Die Geschäftsleitung passt Bewilligungen, Auflagen und Bestehende

andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Arbeits- verhältnisse Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

1 OS 77, 589; Begründung siehe ABl 2022-04-08. Vom Regierungsrat am 1. Juni 2022 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2023 (ABl 2022-11-18).

3 LS 177.10.

4 LS 177.111.

5 LS 415.16.

6 LS 415.21.

7 LS 813.17.

8 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023 (OS 78, 378; ABl 2023-09-01).

9 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (AN.

2022.00007). 10 Eingefügt durch B vom 4. Februar 2025 (OS 80, 87; ABl 2025-03-21). In Kraft

seit 1. Mai 2025.

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