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813.175

Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

TO PUK

Präambel

Taxordnung PUK 813.175 Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK) (vom 3. Dezember 2020)1

Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, gestützt auf

§ 12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni-

versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)5, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erhebt für ihre Gebühren-

Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbe- erhebung halten bleiben: a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungs- gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstel- len oder anderen Taxgaranten, c. Vereinbarungen gemäss

§ 10 lit. b PUKG.

2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 kommt er-

gänzend zur Anwendung.

§ 2 1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Patientinnen

Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind und Patienten Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll- zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch8 behandelt werden. 2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und be-

treuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.

§ 3 1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn- Patienten-

sitz wie folgt unterschieden: gruppen a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivil- rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816 beanspruchen kön- nen.

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b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil- rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von

Art. 95 a des Bundesgeset-

zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)9. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, wie sie im Anwendungs- bereich dieser Taxordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal- len. 2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand-

lung oder des Aufenthaltes in der Klinik. Vollkosten

§ 4 1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den

durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe wer- den nicht mit einbezogen, b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2 Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebie-

ten oder Fallgruppen differenziert werden.

B. Leistungskategorien

Behandlungsart

§ 5 Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt am-

bulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel- tenden Regelung. Ambulante

§ 6 1 Bei ambulanter Behandlung erbringt die Klinik Basisleistun-

Behandlung gen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung (ambulant Basis). 2 Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards

von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambu- lant Privat).

2

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§ 7 1 In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleis- Stationäre

tungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversiche- Behandlung rung. a. allgemeine 2 Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit- Abteilung

punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patien- ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.

§ 8 1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Kli- b. halbprivate

nik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere und private bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im adminis- Abteilung trativen Bereich. 2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in

der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Zweierzimmer, b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit ent- sprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behand- lung durch die Chefärztin oder den Chefarzt. 3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel

Anspruch auf a. Unterbringung in einem Einerzimmer, b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stell- vertretung mit entsprechender Berechtigung.

§ 9 In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung Weitere

können weitere Leistungen angeboten werden. Leistungen

C. Festlegung der Taxen

§ 10 1 Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre Ambulante

Leistungen nach folgenden Regelwerken: Behandlung a. gültiger ambulanter Tarif gemäss

Art. 43 KVG für die darin defi- a. ambulant

Basis nierten Leistungen, b. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit, c. Hometreatmentpauschalen, d. Tages- und Nachtklinikpauschalen, e. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere sol- che für Psycho-, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsbera- tung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arz- neimittel, Mittel und Gegenstände.

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2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene

Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen. 3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärver-

sicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung. 4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-

tinnen und Patienten gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen

Zuschläge erhoben werden. b. ambulant

§ 6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zu-

Privat satztaxen. 2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss

§ 3 abgestuft wer-

den. 3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe-

rechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach

§ 12 1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem

Behandlung Tarifsystem TARPSY ermittelt und verrechnet. a. Grundsatz 2 Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Dia-

gnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss

§ 3 abge-

stuft werden. 3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt-

lichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistun- gen nach den Regeln und Grundsätzen von §

§ 10 und 11 verrechnet wer-

den oder Spezialpauschalen festgelegt werden. b. Grundtaxe

§ 13 1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine

Grundtaxe. 2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten gemäss

§ 3 Abs. 1

lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von

§ 4 3 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patien-

tinnen und Patienten gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge

auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben werden. c. Zusatztaxen

§ 8 erhebt die Klinik Zusatz-

taxen. 2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

festgelegt.

4

Taxordnung PUK 813.175 3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe-

rechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich nach

§ 15 1 Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, Zusätzlich

die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne verrechenbare von

Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind, Grund-

leistungen werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Kran- kenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss

§ 4 gedeckt sind.

2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili-

tär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Taxen.

§ 9 werden von der Klinik Taxen für wei-

nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach tere Leistungen Patientengruppen gemäss

§ 3

abgestuft werden.

§ 17 1 Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Ärztliche

stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatab- Zusatzhonorare teilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar. 2 Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

festgelegt, soweit keine übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.

§ 18 Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be- Sonder-

richte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedi- leistungen gung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach markt- wirtschaftlichen Grundsätzen.

§ 19 Die Klinik stellt für den stationären Klinikaufenthalt Rech- Aufenthalt

nung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.

§ 20 Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Übertritt

Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich Arzthonoraren vom Übertrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemes- sen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.

§ 21 Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufent- Urlaub

halts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als admi- nistrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY.

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Taxermässigung

§ 22 Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn

sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte be- deuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe.

D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten

Grundsatz

§ 23 1 Die Klinik gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patien-

ten gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohn-

sitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertrag- lich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Auf- nahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz4. 2 Sie nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die

räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten. Aufnahme-

§ 24 1 Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem Patien-

formalitäten ten folgende Unterlagen vorzulegen: a. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit Foto, b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll, c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arz- tes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen, d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Kli- nik anerkannten Garanten, e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde. 2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder

bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Kli- nik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mut- masslichen Rechnungsbetrages verlangen. 3 Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientin-

nen oder Patienten nach

§ 1

Abs. 2 in Rechnung gestellt.

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Taxordnung PUK 813.175 4 Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Fest-

stellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben.

E. Taxbezug

§ 25 Die Taxen werden geschuldet: Taxschuldner

a. von der Patientin oder dem Patienten, b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.

§ 26 Neben der Patientin oder dem Patienten haften der Klinik Solidarhaftung

solidarisch: a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Part- ner.

§ 27 1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse rich- Fälligkeit,

ten sich nach

§ 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2. Verrechnung

2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung und Verjährung

nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen. 3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem

Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung. 4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts7 über Abtretung und

Schuldübernahme sind anwendbar.

F. Verschiedene Bestimmungen

§ 28 1 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und Taxverträge

anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Tax- ordnung abgewichen wird. 2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, so-

weit sie von dieser Taxordnung abweichen.

§ 29 Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt Vollzug

insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.

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Rechtsmittel

§ 30 Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim

Spitalrat Rekurs erhoben werden. Inkrafttreten

§ 31

Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

1 OS 76, 49; ABl 2021-01-15. 2 LS 175.2. 3 LS 682.

4 LS 810.1.

5 LS 813.17.

6 LS 851.1.

7 SR 220.

8 SR 311.0.

9 SR 832.10.

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Taxordnung PUK 813.175 Anhang

Taxen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Für zürcherische und schweizerische Patientinnen und Patienten gemäss

§ 3 werden

dieselben Taxen erhoben.

A. Grundtaxe stationär (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Basispreis TARPSY 786 943 Sozialhilfe Referenztarif Referenztarif (Kantonales Sozialamt)

B. Zusatztaxe Halbprivat- und Privatabteilung (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Halbprivatabteilung 330 375 (2-Bett-Zimmer) Privatabteilung 495 560 (1-Bett-Zimmer)

C. Grundtaxen Tages- und Nachtklinik (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Tages- und Nachtklinik- 350 420 pauschale halber Tag Tages- und Nachtklinik- 500 600 pauschale ganzer Tag Tagesklinikpauschale Kinder 600 720

D. Taxpunktwert ambulant (in Fr.) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Taxpunktwert 0.89 1.60

Pauschalvereinbarungen sind in Sonderfällen möglich.

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E. Pauschalen Hometreatment (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Hometreatmentpauschale 560 exkl. Medikamenten keine Durchführung und Labor des Programms

Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (in Fr. pro Woche) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Substitutionspauschale 160 inkl. Substanzen, keine Durchführung Medikamenten und des Programms Labor

F. Taxen für Sonderleistungen (in Fr.) Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Versäumte, unentschuldigte 80 pro Konsultation 80 pro Konsultation Konsultation – Nicht kassenpflichtige Publikumspreis Publikumspreis Medikamente – Von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen Zeugnis zuhanden 15 15 des Arbeitgebers Zeugnisse und Gutachten, nach Aufwand nach Aufwand soweit nicht in Pauschalen enthalten Transport und Patienten- 60 bis 120 pro Stunde 60 bis 120 pro Stunde begleitung zuzüglich Sachkosten zuzüglich Sachkosten oder gemäss Dritt- oder gemäss Dritt- rechnung rechnung

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Taxordnung PUK 813.175 Einwohnerinnen ausländische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Kosten interne Klinikschule gemäss Spitalschul- gemäss Spitalschul- verordnung, verordnung, subsidiär 333 pro subsidiär 333 pro Schultag Schultag Verrechnung Kopien 1 pro Seite Ausdruck/ 1 pro Seite Ausdruck/ und Ausdrucke Patienten- Kopie Kopie dokumentation bei grossem Aufwand Persönliche Sonderleistungen wie a) Todesfallkosten 300 300 b) Instandstellung, Repara- nach Aufwand oder nach Aufwand oder turen oder Verlust von gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung persönlichen oder beschädigten Gegen- ständen der Klinik c) Dolmetscherleistungen gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung d) Auf Wunsch der Patientin gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung oder des Patienten, deren bzw. dessen Angehörigen oder deren bzw. dessen gesetzlichen Vertreterin oder Vertreters zugezogene klinikexterne Ärztinnen und Ärzte e) Essen und Getränke nach Aufwand nach Aufwand für Besucherinnen und Besucher Alle weiteren Leistungen, nach Aufwand nach Aufwand für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist

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