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813.18

Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

ipwG

Präambel

ipwG 813.18

1.1.23 -119

Gesetz

überdieIntegriertePsychiatrieWinterthur–Zürcher

Unterland (ipwG)

(vom 29. Oktober 2018)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. Sep-

tember 20173 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund-

heit vom 8. Mai 2018,

beschliesst:

A. Grundlagen

Rechts-

persönlichkeit

Art. 1

Unter dem Namen «Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zür- cher Unterland (ipw)» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.

Art. 2

Zweck a. die die Re b. unt c. unt sundhe Eigent strate Die ipw nt der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für gionen Winterthur und Zürcher Unterland, erstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, erstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge- itswesens. ümer- gie

Art. 3

Die Eigentümerstrategie für die ipw umfasst insbesondere:

  1. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung,
  2. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
  3. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,
  4. Vorgabenzu einerzweckgebundenenInvestitions-undImmobilien- planung (Immobilienstrategie). Leistungs- aufträge

Art. 4

Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für die ipwrichtetsichnachdenBestimmungendes Spitalplanungs-und-finan- zierungsgesetzes vom 2. Mai 20116.

.18 ipwG

DerRegierungsratkannweitereLeistungsaufträge festlegen. Leis- tungsmengen,PreiseundModalitätenwerdeninLeistungsvereinbarun- gen zwischender ipw und denzuständigenDirektionendesRegierungs- rates vereinbart.

Die ipw kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die dafür zur Verfü- gung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Beteiligung und Auslagerung

Art. 5

Die ipw kann

  1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
  2. sich an anderen Unternehmen beteiligen.

Art. 4

B. Au Ka Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar. Kantonsrat und Regierungsrat fgaben des ntonsrates

Art. 6

Der Kantonsrat

  1. übt die Oberaufsicht aus,
  2. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,

Art. 5

c. genehmigt Entscheide gemäss d. genehmigt die Eigentümerstra Abs. 1 lit. a, tegie und den Bericht über deren Umsetzung,

  1. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts. Aufgaben des Regierungsrates

Art. 7

Der Regierungsrat

  1. übt die allgemeine Aufsicht aus,
  2. unterbreitetdemKantonsratdenGeschäftsbericht,dieJahresrech- nung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zur Genehmigung,
  3. genehmigt Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgrün- dungen

Art. 5

. gemäss Kantonsrat Abs. 1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des es,

Art. 5

. gemäss d. wählt d glieder de e. genehmi f. genehmi a. Aufsich Organisati Abs. 1 lit. b endgültig, ie Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit- s Spitalrates und legt deren Entschädigung fest, gt das Spitalstatut und das Personalreglement, gt den Entschädigungsbericht. t und on

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  1. Eigentümer- strategie

Art. 8

Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigtdenBerichtderfürdasGesundheitswesenzuständigenDirek- tion über deren Umsetzung.

Er unterbreitet dem Kantonsrat die Eigentümerstrategie und den Bericht zur Genehmigung.

Er überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.

  1. Leistungs- aufträge

Art. 9

Der Regierungsrat

  1. legt die Leistungsaufträge für die ipw fest,
  2. genehmigt dievon derfür das Gesundheitswesenzuständigen Direk- tion ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheits- trägern über Leistungsaufträge für die ipw,
  3. entscheidetbeiUneinigkeitderVertragspartnerendgültigüberLeis-

Art. 4

tungsvereinbarungen gemäss Abs. 2.

  1. Spitalrat Zusammen- setzung

Art. 10

Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:

  1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion,
  2. in der Regel die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.

Art. 11 Aufgaben 2 Er hat a. Er ern weiteren b. Er übt Personen c. Er reg der ipw z d. Er sor Kontrolls e. Er erl nalreglem Reglement

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw. folgende Aufgaben: ennt die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und die Mitglieder der Geschäftsleitung. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten aus. elt die Zuständigkeit der Organe und Organisationseinheiten um Erlass von Anordnungen. gt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes ystem. ässt sein Organisationsreglement, das Spitalstatut, das Perso- ent, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere e.

  1. im Allgemeinen

.18 ipwG

  1. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die entsprechenden Verträge ab.
  2. Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für finanzielle Bei-

Art. 19

träge nach b. Unterneh mensstrateg Abs. 3. - ie

Art. 12

Der Spitalrat

  1. setzt die vom Regierungsrat beschlossene Eigentümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion Bericht darüber,
  2. legt die Unternehmensstrategie fest.
  3. Leistungs- aufträge

Art. 13

Der Spitalrat

  1. ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge des Kan- tons,
  2. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,

Art. 4

c. legt die weiteren Leistungen gemäss Abs. 3 fest.

  1. Bericht- erstattung

Art. 14

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Ver- wendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts.

  1. Geschäftsleitung

Art. 15

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipw und vertritt diese gegen aussen.

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftslei- tungsmitgliedern weisungsbefugt.

Die Geschäftsleitung

  1. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
  2. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zu- handen des Spitalrates,
  3. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates,
  4. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

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  1. Personal Arbeits- verhältnis

Art. 16

Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um aus- serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlos- sen werden.

Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kanndavonabweichen,soweitdiesausbetrieblichenGründenerforder- lich ist.

Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärzt- liches Kader) kann das Personalreglement5 zudem abweichende Rege- lungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen.7 Vergütung des ärztlichen Kaders

Art. 17

1 Das Personalreglement5 legt die höchstens zulässige Ge- samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt- vergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.

Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Die- ser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.

Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:

  1. Qualität des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,
  2. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und des Versorgungsbereichs bis zu 60%,
  3. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge

Art. 18

Das Personal wird bei der Stiftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.

Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assistenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

  1. Mittel Dotationskapi- tal und weitere staatliche Mittel

Art. 19

Der Kanton stellt der ipw ein Dotationskapital zur Verfü- gung.

Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Do- tationskapitals.

.18 ipwG

Der Kanton kann der ipw für bestimmte Zwecke weitere Mittel

Art. 37

zurVerfügung stellen.DiesegeltenalsneueAusgabegemäss des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom Abs.1 9. Januar 20064. Erträge aus ärztlichen Zusatz- leistungen

Art. 19

a.7 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.

5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein- gesetzt.

Art. 20

Fremdmittel Rahmen Fremd Die ipw darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten mittel aufnehmen.

Art. 21 Baurechte des gesetz 2 Der Regi regelt die 3 Das Baur für die Er der ipw ni 4 Die Über fällen zul rat und de 5 Die Verm Immobilien G. Planung Immobilien

Der Kanton räumt der ipw an den von ihr für die Erfüllung lichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein. erungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und Einzelheiten der Baurechte vertraglich. echt endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die füllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags cht mehr benötigt werden. tragung einesBaurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme- ässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs- n Kantonsrat. ietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und planung auszuweisen. und Rechnungslegung - planung

Art. 22

Die ipw koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates.

Art. 23 Finanzplanung nung und eine 2 Sie informie

DieipwerstelltjährlicheinemittelfristigePlanerfolgsrech- mittelfristige Planbilanz. rt den Regierungsrat darüber. Rechnungs- legung

Art. 24

Die ipw führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat legtden Standard fest.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.

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  1. Rechtspflege

Art. 25

Anordnungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirek- tors und der Geschäftsleitung können mit Rekurs beim Spitalrat ange- fochten werden.

Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Ver- waltungsgericht angefochten werden.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen Betriebs- übernahme

Art. 26

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes

  1. führtdieselbstständigeöffentlich-rechtlicheAnstaltdenBetriebder bisherigen ipw weiter,
  2. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen ipw begrün- deten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an denBauten,AnlagenundBetriebseinrichtungenaufdieselbststän- dige öffentlich-rechtliche Anstalt über,
  3. gehen die Rechtsverhältnisse, welche die bisherige ipw betreffen, insbesondere die Anstellungsverhältnisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

  1. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
  2. wähltderRegierungsratdenSpitalrat,dessenersteAmtsperiodeam

. Juni 2023 endet. Bewertung der Immobilien

Art. 27

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss

Art. 21

auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anla- gen werden der ipw zum Buchwert zu Eigentum übertragen. Eröffnungs- bilanz

Art. 28

Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigen- kapitalquote von höchstens 60% fest.

Die Werte gehen zum Buchwert auf die ipw über.

SiewerdenbiszumErreichenderEigenkapitalquotealsDotations- kapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im übersteigenden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons über- tragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen. Verzinsung und Amortisation

Art. 29

Das Darlehen gemäss § 28 Abs. 3 wird zum internen Zins- satz des Kantons verzinst.

.18 ipwG

Die jährliche Amortisation des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze. Darüber hinaus- gehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats zulässig. Weitergeltung bisherigen Rechts

Art. 30

Biszum Erlassneuer Regelungen geltendiebisherigenVer- ordnungen und Reglemente. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5.Juli 2021 (OS 76, 612) Die ipw führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss

Art. 16

§ 1 2 3 4 5 6 7 7 8 7 Abs.3, 17 und 19 a kostenneutral ein. OS 74, 80. Inkrafttreten: 1. Januar 2019. ABl 2017-10-06. LS 611. LS 813.182. LS 813.20. Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 6, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS 6, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.