gestützt auf trie Winterth Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychia- ur – Zürcher Unterland (ipwG) vom 29. Oktober 20186, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
813.181
ipw-Statut 813.181
1.1.20 -107
Statut
der Integrierten Psychiatrie Winterthur –
Zürcher Unterland (ipw-Statut)
(vom 8. Oktober 2019)1, 3
DerSpitalratderIntegriertenPsychiatrieWinterthur–ZürcherUnterland
(ipw),
gestützt auf trie Winterth Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychia- ur – Zürcher Unterland (ipwG) vom 29. Oktober 20186, beschliesst:
Gegenstand trie Winter Befugnisse DiesesStatut regelt die OrganisationderIntegriertenPsychia- thur – Zürcher Unterland (ipw) und legt die Aufgaben und der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der ipw fest. Zweck und Auf- gaben der ipw
Die ipw
Sie kann mit der Universität Zürich, anderen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen. Dotations- kapital und eigene Mittel
Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital der ipw. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.
.181 ipw-Statut
Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw. Er ist lich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und gische Ausrichtung der ipw. lratwähltausseinerMitteeineVizepräsidentinodereinen enten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst. ktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord- pitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
DerSpitalratnimmtinsbesonderefolgendeAufgabenwahr: einen: der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümer- Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen
zuständige Direktion ( lit. a ipwG)
. Festlegung und Überprüfung der Unternehmensstrategie ( lit. b ipwG), Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Fina nz- kontrolle und der Finanzplanung,
. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spi- taldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung
( 4 Abs. 2 lit. a ipwG), . Aufsicht über die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und
die weiteren mit der Geschäftsführung betrauten Personen ( Abs. 2 lit. b ipwG),
. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates ( 6. Abschluss von Verträgen von st Zusammenarbeit mit Dritten, insbe lit. b ipwG), rategischer Bedeutung über die sondere mit Hochschulen
gemäss 7. Besc bereich 8. Fest Abs. 2 lit. f ipwG, hlussüberdieSchaffungundAufhebungvonVersorgungs- en der ipw, legungvonLeistungen,dieüberdieErfüllungderkantonalen
Leistungsaufträge hinausgehen (§ 9. BeschlussüberBeteiligungenund Abs. 3 und 13 lit. c ipwG), AuslagerungensowieAntrag-
stellung zuhanden des Regierungsrates ( 10. VerabschiedungdesGeschäftsberichts, des Antrags zur Verwendung des Gewinns ipwG), derJahresrechnungund oder zur Deckung
des Verlusts zuhanden des Regierungsrates ( 11. VerabschiedungdesEntschädigungsberichts ipwG), undAntragstellung
zuhanden des Regierungsrates ( lit. f ipwG),
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. AntragstellungzuhandendesRegierungsratesbetreffenddieEr-
höhung oder Senkung des Dotationskapitals ( 13. AntragstellungzuhandendesRegierungsrate Abs. 2 ipwG), sfürfinanzielleBei-
träge nach 14. Sichers Abs. 3 ipwG (§ 11 Abs. 2 lit. g ipwG), tellung eines angemessenen Risikomanagements und
eines internen Kontrollsystems ( 15. jährliche Information des Re Abs. 2 lit. d ipwG), gierungsrates über die mittelfris-
tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz ( ipwG),
. Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung ein- schliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Ko- ordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immo-
bilienplanung des Regierungsrates ( ipwG),
. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antrag-
stellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (
Abs. 2 lit. e in Verbindung mit 2. Erlass seines Organisationsre derTaxordnungundweitererReglemen lit. e ipwG), glements, des Finanzreglements, teineigenerKompetenz
( c 1 d Abs. 2 lit. c und e ipwG). . im Bereich der Rechtspflege: . Behandlung von Rekursen gegen die Anordnungen der Spital- irektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und
weiterer zum Erlass von Anordnungen zuständiger Stellen ( Abs. 1 ipwG),
. Überprüfung der Poolreglemente auf Verlangen der Bewilli-
gungsinhaberinnen und -inhaber (§ setz über die ärztlichen Zusatzho 3. Behandlung von Begehren Dritte Abs. 4 und 6 Abs. 3 Ge- norare vom 12. Juni 20065), r auf Feststellung, Schaden-
ersatz oder Genugtuung gegenüber der ipw ( Abs. 1 lit. c Haftungsgesetz vom 14. September 19694),
. GeltendmachungvonSchadenersatz-undRückgriffsansprüchen
gegen Angestellte der ipw ( 2 Der Spitalrat kann unter senen, unübertragbaren Aufg a. Aufgaben an Spitalratsmi lit. f Haftungsgesetz). Vorbehalt der ihm vom Gesetz zugewie- aben: tglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
.181 ipw-Statut Geschäfts- leitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipwund vertritt denBetriebinoperativenAngelegenheiten gegenaus-
sen ( 2 Sie beson nung Kontr Abs. 1 ipwG). wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtbetriebs. Sie ist ins- derefürdieUmsetzungderübergeordnetenVorgaben,fürdiePla- der Leistungen und Ressourcen sowie für deren Steuerung und olle verantwortlich.
DieGeschäftsleitungnimmtinsbesonderefolgendeAufgaben wahr:
. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen-
den Betriebsführung ( 2. ErlasseinervomSpit welche die interne Au Aufgaben und Kompeten 3. interneundexterneK Abs. 3 lit. a ipwG), alratzugenehmigendenGeschäftsordnung, fbau- und Ablauforganisation sowie die zen innerhalb der ipw regelt, ommunikationzumBetriebinoperativen Angelegenheiten.
Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowieanihrnachgeordnete Stellenodereinzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verant- wortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der ipw durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.
SieodererhatdenVorsitzderGeschäftsleitungundistgegenüber
den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt ( Abs. 2 ipwG).
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Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates unterstelltundinformiertsiebzw.ihnregelmässigüberdenordentlichen GangderGeschäfte.BeiausserordentlichenEreignissenerfolgtdieIn- formation umgehend.
Die ipw gliedertsichin Versorgungsbereiche und Support- direktionen.
DieVersorgungsbereichefassendieBehandlungsprozessezusam- men. Sie gliedern sich in Angebote und Stationen.
Die Supportdirektionen unterstützen die Versorgungsbereiche in medizinisch-pflegerischer und ökonomisch-betrieblicher Hinsicht. Sie gliedern sich in Abteilungen.
Der Spitalrat kann weitere Leistungseinheiten bestimmen.
Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der ipw richten sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons und weiteren Vereinbarun- gen mit dem Kanton.
Der Spitalrat kann im Rahmen von Abs. 3 ipwG weitere Tätig- keitsbereiche bestimmen.
Die Geschäftsleitung legt das Angebotdereinzelnen Versorgungs- bereiche fest.
Angebot ambulant der Sozi gen Zusa E. Perso DieipwerbringtmedizinischeDienstleistungenstationärund für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss alversicherungsgesetzgebung des Bundes oder einer freiwilli- tzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. nalausschuss
Die ipw verfügt über einen Personalausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
.181 ipw-Statut
Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
Sie oder er ist abschliessend zuständig für Entscheide über:
Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
Inkrafttreten der Genehmigun a. Rekursinsta Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach g durch den Regierungsrat2 in Kraft3. nz
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.1.20 -107 Übergangs- bestimmung
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän- digkeiten richten sich nach diesem Statut.
OS 74, 608; Begründung siehe ABl 2019-10-11.
Vom Regierungsrat genehmigt am 20. November 2019.
Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
LS 170.1.
LS 813.14.
LS 813.18.