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813.181

Statut der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

Präambel

ipw-Statut 813.181

1.1.20 -107

Statut

der Integrierten Psychiatrie Winterthur –

Zürcher Unterland (ipw-Statut)

(vom 8. Oktober 2019)1, 3

DerSpitalratderIntegriertenPsychiatrieWinterthur–ZürcherUnterland

(ipw),

Art. 11

gestützt auf trie Winterth Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychia- ur – Zürcher Unterland (ipwG) vom 29. Oktober 20186, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand trie Winter Befugnisse DiesesStatut regelt die OrganisationderIntegriertenPsychia- thur – Zürcher Unterland (ipw) und legt die Aufgaben und der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der ipw fest. Zweck und Auf- gaben der ipw

Art. 2

Die ipw

  1. dient der integrierten psychiatrischen Versorgung, insbesondere für die Regionen Winterthur und Zürcher Unterland,
  2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
  3. unterstütztdieAus-,Weiter-undFortbildunginBerufendesGesund- heitswesens.

Sie kann mit der Universität Zürich, anderen Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich abschliessen. Dotations- kapital und eigene Mittel

Art. 3

Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das Eigenkapital der ipw. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen Zwecks getätigt werden.

.181 ipw-Statut

  1. Organe und Gremien der ipw

Art. 4 Spitalrat verantwort die strate 2 DerSpita Vizepräsid 3 Die Stru nung des S

Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der ipw. Er ist lich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und gische Ausrichtung der ipw. lratwähltausseinerMitteeineVizepräsidentinodereinen enten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst. ktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzord- pitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.

Art. 5 b. Aufgaben a. im Allgem 1. Umsetzung strategieund

DerSpitalratnimmtinsbesonderefolgendeAufgabenwahr: einen: der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümer- Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen

Art. 12

zuständige Direktion ( lit. a ipwG)

Art. 12

. Festlegung und Überprüfung der Unternehmensstrategie ( lit. b ipwG), Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Fina nz- kontrolle und der Finanzplanung,

. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spi- taldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung

Art. 11

( 4 Abs. 2 lit. a ipwG), . Aufsicht über die Spitaldirektorin oder den Spitaldirektor und

Art. 11

die weiteren mit der Geschäftsführung betrauten Personen ( Abs. 2 lit. b ipwG),

. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen

Art. 13

Direktionen des Regierungsrates ( 6. Abschluss von Verträgen von st Zusammenarbeit mit Dritten, insbe lit. b ipwG), rategischer Bedeutung über die sondere mit Hochschulen

Art. 11

gemäss 7. Besc bereich 8. Fest Abs. 2 lit. f ipwG, hlussüberdieSchaffungundAufhebungvonVersorgungs- en der ipw, legungvonLeistungen,dieüberdieErfüllungderkantonalen

Art. 4

Leistungsaufträge hinausgehen (§ 9. BeschlussüberBeteiligungenund Abs. 3 und 13 lit. c ipwG), AuslagerungensowieAntrag-

Art. 5

stellung zuhanden des Regierungsrates ( 10. VerabschiedungdesGeschäftsberichts, des Antrags zur Verwendung des Gewinns ipwG), derJahresrechnungund oder zur Deckung

Art. 14

des Verlusts zuhanden des Regierungsrates ( 11. VerabschiedungdesEntschädigungsberichts ipwG), undAntragstellung

Art. 7

zuhanden des Regierungsrates ( lit. f ipwG),

  1. Allgemein

ipw-Statut 813.181

.1.20 -107

. AntragstellungzuhandendesRegierungsratesbetreffenddieEr-

Art. 19

höhung oder Senkung des Dotationskapitals ( 13. AntragstellungzuhandendesRegierungsrate Abs. 2 ipwG), sfürfinanzielleBei-

Art. 19

träge nach 14. Sichers Abs. 3 ipwG (§ 11 Abs. 2 lit. g ipwG), tellung eines angemessenen Risikomanagements und

Art. 11

eines internen Kontrollsystems ( 15. jährliche Information des Re Abs. 2 lit. d ipwG), gierungsrates über die mittelfris-

Art. 23

tige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz ( ipwG),

. Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung ein- schliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Ko- ordination der Immobilienplanung mit der strategischen Immo-

Art. 22

bilienplanung des Regierungsrates ( ipwG),

  1. im Bereich der Rechtsetzung:

. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antrag-

Art. 11

stellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (

Art. 7

Abs. 2 lit. e in Verbindung mit 2. Erlass seines Organisationsre derTaxordnungundweitererReglemen lit. e ipwG), glements, des Finanzreglements, teineigenerKompetenz

Art. 11

( c 1 d Abs. 2 lit. c und e ipwG). . im Bereich der Rechtspflege: . Behandlung von Rekursen gegen die Anordnungen der Spital- irektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und

Art. 25

weiterer zum Erlass von Anordnungen zuständiger Stellen ( Abs. 1 ipwG),

. Überprüfung der Poolreglemente auf Verlangen der Bewilli-

Art. 5

gungsinhaberinnen und -inhaber (§ setz über die ärztlichen Zusatzho 3. Behandlung von Begehren Dritte Abs. 4 und 6 Abs. 3 Ge- norare vom 12. Juni 20065), r auf Feststellung, Schaden-

Art. 22

ersatz oder Genugtuung gegenüber der ipw ( Abs. 1 lit. c Haftungsgesetz vom 14. September 19694),

. GeltendmachungvonSchadenersatz-undRückgriffsansprüchen

Art. 18

gegen Angestellte der ipw ( 2 Der Spitalrat kann unter senen, unübertragbaren Aufg a. Aufgaben an Spitalratsmi lit. f Haftungsgesetz). Vorbehalt der ihm vom Gesetz zugewie- aben: tglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren,

  1. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

.181 ipw-Statut Geschäfts- leitung

Art. 6

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der ipwund vertritt denBetriebinoperativenAngelegenheiten gegenaus-

Art. 15

sen ( 2 Sie beson nung Kontr Abs. 1 ipwG). wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtbetriebs. Sie ist ins- derefürdieUmsetzungderübergeordnetenVorgaben,fürdiePla- der Leistungen und Ressourcen sowie für deren Steuerung und olle verantwortlich.

Art. 7 b. Aufgaben

DieGeschäftsleitungnimmtinsbesonderefolgendeAufgaben wahr:

  1. im Bereich der operativen Führung:

. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehen-

Art. 15

den Betriebsführung ( 2. ErlasseinervomSpit welche die interne Au Aufgaben und Kompeten 3. interneundexterneK Abs. 3 lit. a ipwG), alratzugenehmigendenGeschäftsordnung, fbau- und Ablauforganisation sowie die zen innerhalb der ipw regelt, ommunikationzumBetriebinoperativen Angelegenheiten.

  1. VorbereitungundAntragstellungzudenGeschäftendesSpitalrates, soweit sie den Gesamtbetrieb der ipw betreffen,
  2. VollzugderSpitalratsbeschlüsse,soweitdiesekeineanderenVoll- zugsstellen bezeichnen,
  3. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner an- deren Organisationseinheit der ipw übertragen sind.

Sie kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowieanihrnachgeordnete Stellenodereinzelne Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

  1. Kommissio- nen und Ausschüsse

Art. 8

Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.

Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.

  1. Spital- direktorin oder Spitaldirektor

Art. 9

Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verant- wortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der ipw durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks, der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie der Beschlüsse des Spitalrates.

SieodererhatdenVorsitzderGeschäftsleitungundistgegenüber

Art. 15

den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern weisungsbefugt ( Abs. 2 ipwG).

  1. Allgemein

ipw-Statut 813.181

.1.20 -107

Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Spitalrates unterstelltundinformiertsiebzw.ihnregelmässigüberdenordentlichen GangderGeschäfte.BeiausserordentlichenEreignissenerfolgtdieIn- formation umgehend.

  1. Leistungseinheiten

Art. 10

Die ipw gliedertsichin Versorgungsbereiche und Support- direktionen.

DieVersorgungsbereichefassendieBehandlungsprozessezusam- men. Sie gliedern sich in Angebote und Stationen.

Die Supportdirektionen unterstützen die Versorgungsbereiche in medizinisch-pflegerischer und ökonomisch-betrieblicher Hinsicht. Sie gliedern sich in Abteilungen.

Der Spitalrat kann weitere Leistungseinheiten bestimmen.

  1. Medizinische Dienstleistungen Medizinische Tätigkeits- bereiche

Art. 11

Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der ipw richten sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons und weiteren Vereinbarun- gen mit dem Kanton.

Art. 4

Der Spitalrat kann im Rahmen von Abs. 3 ipwG weitere Tätig- keitsbereiche bestimmen.

Die Geschäftsleitung legt das Angebotdereinzelnen Versorgungs- bereiche fest.

Art. 12

Angebot ambulant der Sozi gen Zusa E. Perso DieipwerbringtmedizinischeDienstleistungenstationärund für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung gemäss alversicherungsgesetzgebung des Bundes oder einer freiwilli- tzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. nalausschuss

Art. 13

Die ipw verfügt über einen Personalausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

.181 ipw-Statut

Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.

  1. Rechtspflege Rekurs- verfahren

Art. 14

Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:

  1. Verfügungender SpitaldirektorinoderdesSpitaldirektors, derGe- schäftsleitung und weiterer zum Erlass von Verfügungen zuständi- ger Stellen der ipw,
  2. Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen Namen erlassen haben.
  3. Verfahrens- leitung

Art. 15

Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.

Sie oder er ist abschliessend zuständig für Entscheide über:

  1. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
  2. denEntzugunddieWiederherstellungderaufschiebendenWirkung,
  3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
  4. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes,
  5. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,
  6. dieErledigungvonRekursverfahrenbeiRückzugoderGegenstands- losigkeit eines Rekurses.

Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 16

Inkrafttreten der Genehmigun a. Rekursinsta Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach g durch den Regierungsrat2 in Kraft3. nz

ipw-Statut 813.181

.1.20 -107 Übergangs- bestimmung

Art. 17

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zustän- digkeiten richten sich nach diesem Statut.

OS 74, 608; Begründung siehe ABl 2019-10-11.

Vom Regierungsrat genehmigt am 20. November 2019.

Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

LS 170.1.

LS 813.14.

LS 813.18.