Lexipedia

813.182

Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

PR-ipw

Präambel

PR-ipw 813.182 Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (PR-ipw) (vom 11. März 2022)1, 2

Der Spitalrat der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unter- land, gestützt auf

§ 11 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychia-

trie Winterthur – Zürcher Unterland vom 29. Oktober 2018 (ipwG)5, beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem Gegenstand und

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zur Integrierten Psychiatrie Win- Geltungsbereich terthur – Zürcher Unterland (ipw) steht. 2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,

gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt-

arbeitsverträgen gemäss

§ 6 des Personalgesetzes vom 27. September

1998 (PG)3. 4 An der ipw tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis

zur ipw stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mit die- sen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.

§ 2 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Personalpolitik

Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.

§ 3 1 Der Spitalrat ist zuständig für: Zuständigkeiten

a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför- a. Spitalrat derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück- tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder pri- vatrechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Personal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,

1. 10. 25 - 130 1

813.182 PR-ipw

e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kan- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27, f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträgen für Personal der ipw, g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt- arbeitsverträgen, h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement. 2 Er ist zuständig zur Festlegung:

a. des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung ge- mäss

§ 12 ,

b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von Pikett- und Präsenzdienst gemäss

§ 15 ,

c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag- geldversicherung gemäss

§ 16 ,

d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffent- lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, e. der Bedingungen und der Höchstdauer von allfälligen Bewährungs- fristen sowie der Obergrenze von Abfindungen für Personal mit Patientenkontakt, f. von Sozialplänen gemäss

§ 27 PG.

b. Geschäfts-

§ 4 1 Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der ipw und

leitung für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.

2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache

mit dem Spitalrat. 3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen

des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Geschäftsleitung in alleiniger Kompetenz. c. Delegation

§ 5 1 Der Spitalrat kann

a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach- geordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren. 2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement

an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stel- len oder einzelne Personen delegieren.

2

PR-ipw 813.182 3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Geschäftsleitung

vom Gesetz übertragenen Aufgaben.

B. Arbeitsverhältnis

§ 6 1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal Begründung

der ipw werden in der Regel durch Verfügung begründet. 2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren

Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wer- den. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personal- recht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen. 3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss

§ 16 Abs. 1

ipwG durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.

§ 7 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Dauer

Möglichkeit der Kündigung begründet. 2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:

a. im Rahmen von

§ 13 Abs. 2 PG,

b. für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, insbeson- dere Assistenzarztstellen, c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird, d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern. 3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei

Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden. 4 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den

für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekün- digt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungs- möglichkeit verzichtet werden. 5 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als un-

befristet. 6 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver-

hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.

1. 10. 25 - 130 3

813.182 PR-ipw

Sachlich

§ 8 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits-

zureichende verhältnisses gemäss

§ 18 Abs. 2 PG sind insbesondere:

Kündigungs- gründe a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung a. allgemein und der Abbruch des finanzierten Projekts, b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird. 2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.

b. ärztliches

§ 9 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson-

Kader dere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses: a. in der Führungsarbeit, b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten der ipw, c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten. 2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist

gewährt. Anstellung nach

§ 10 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit

der ordentlichen Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs- Pensionierung verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum 70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich. 2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes

vereinbart wird. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Per-

sonalvorsorge des Kantons Zürich.

C. Rechte und Pflichten des Personals

Lohn

§ 11 1 Die Einreihung der Stellen der ipw richtet sich nach den

a. Festsetzung Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde. 2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga-

ben gemäss

§ 17 ipwG.

b. Entwicklung

§ 12 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung

über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich. 2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent-

wicklungen vorsehen.

4

PR-ipw 813.182 3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund-

heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation der ipw.

§ 13 1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des c. variabler

mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen Vergütungs- bestandteil variablen Bestandteil enthalten. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung. 3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt

gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsleitung jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zustän- digen Mitglieder der Geschäftsleitung gegenüber den direkt unterstell- ten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil. 4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit

der Erreichung der Jahresziele festgelegt.

§ 14 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem d. ärztliches

festen Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktions- Kader zulage sowie einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt. 2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver-

gütung. 3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt

höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnis- sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden. 4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge

des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön- nen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versiche- rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

§ 18 Abs. 2 ipwG.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.

§ 15 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wo- Nacht- und

chenendarbeit gemäss

§ 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz Wochenend-

vom 19. Mai 1999 (VVO)4 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss arbeit, Pikett- und Präsenz-

§ 133 VVO. dienst

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An-

satz.

1. 10. 25 - 130 5

813.182 PR-ipw

Arbeitszeit

§ 15 a.7 1 Die Wochenarbeitszeit für Assistenzärztinnen und -ärzte

Assistenzärztin- beträgt 46 Stunden. nen und -ärzte 2 Assistenzärztinnen und -ärzte können davon durchschnittlich vier

Stunden für strukturierte Weiterbildung nutzen. Versicherungen

§ 16 1 Die ipw kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohn-

fortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschlies- sen. 2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig

zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für die ipw wirt- schaftlich sein. 3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer-

den. Verhalten am

§ 17 1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf

Arbeitsplatz ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskul- tur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen der ipw aus. 2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie

Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu- eller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt. 3 Die Geschäftsleitung erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die

bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

Begriffe

§ 18 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst-

ständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung an der ipw, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten. 2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament

oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom- mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben-

§ 19 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn

beschäftigungen a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträch- a. Zulässigkeit tigt wird,

6

PR-ipw 813.182 b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten an der ipw vereinbar ist, c. die Interessen der ipw, insbesondere ihre Interessen als Arbeitgebe- rin, nicht beeinträchtigt werden, d. die ipw nicht konkurrenziert wird, e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung der ipw, f. die Interessen anderer Angestellter der ipw nicht beeinträchtigt wer- den. 2 Die Geschäftsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen be-

willigen.

§ 20 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Geschäfts- b. Bewilligung

leitung erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der ipw beansprucht oder eine Organfunktion bei Dritten übernommen wird.

§ 21 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert c. Information

die oder der Angestellte die Geschäftsleitung. Diese entscheidet in Ab- und Entscheid sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.

§ 22 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Per- Öffentliche

sonalgesetz. Ämter

§ 23 Die Geschäftsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen über Ausführungs-

die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher bestimmungen Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben.

E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke

§ 24 Die ipw unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Grundsatz

Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

§ 25 1 Erfindungen, die Angestellte der ipw bei Ausübung ihrer Erfindungen

dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum der ipw, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen ge- troffen wurden.

1. 10. 25 - 130 7

813.182 PR-ipw

2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Auswertung oder

das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be- deutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht6 gilt sinngemäss. Urheberrecht-

§ 26 1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz-

lich geschützte ten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, Werke stehen der ipw zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getrof- fen wurden. 2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Verwertung über-

lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich ge- schützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be- deutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss. Weitere

§ 25 und 26 stehen sämtliche in Ausübung

Arbeits- der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Proto- ergebnisse kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum der ipw. 2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

F. Übergangsbestimmung

Bestehende

§ 28 Die Geschäftsleitung passt Bewilligungen, Auflagen und

Arbeits- andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende verhältnisse Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.

1 OS 77, 445; Begründung siehe ABl 2022-04-08. Vom Regierungsrat am 1. Juni 2022 genehmigt. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2022 (ABl 2022-08-12).

3 LS 177.10.

4 LS 177.111.

5 LS 813.18.

6 SR 220.

7 Eingefügt durch B vom 27. Juni 2025 (OS 80, 227; ABl 2025-08-29). In Kraft

seit 1. Oktober 2025.

8