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813.20

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz

SPFG

Präambel

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) 813.20

1.1.23 -119

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

(vom 2. Mai 2011)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19.Januar

20113 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom

4.April 20114,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck den un Wettbe Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer ausreichen- d langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung in Spitälern. werbliche Elemente werden gefördert.

Art. 2

Begriffe a. Direkt tion des b. Spital ambulante von Patie tischen, Versorgun c. Nebens örtlich g Rechtsträ trags des d. Listen Spitallis 1994 über führt wir e. Vertra über die gatorisch schlossen f. Spital polizeili rechtigun KVG-Bezug

In diesem Gesetz bedeuten: ion: die für das Gesundheitswesen zuständige Direk- Regierungsrates, : Betrieb zur stationären und damit verbundenen n Untersuchung, Behandlung und Pflege ntinnen und Patienten in der akutsoma- akutpsychiatrischen oder rehabilitativen g, tandort: kleinerer, vom Hauptstandort eines Listenspitals etrennter Spitalbetrieb des gleichen gers, der einen Teil des Leistungsauf- Listenspitals erfüllt, spital: Spital oder Geburtshaus, das auf einer Zürcher te gemäss Bundesgesetz vom 18. März die Krankenversicherung (KVG)8 ge- d, gsspital: Nichtlistenspital, das mit Versicherern Verträge Vergütung von Leistungen aus der obli- en Krankenpflegeversicherung abge- hat, ohne Spital oder Geburtshaus mit einer gesundheits- chen Betriebsbewilligung, aber ohne Be- g zur Abrechnung nach KVG, :

.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

  1. Leistungs- Zusammenzug von Diagnosen und Behandlun- gruppen: gen nach medizinischen und ökonomischen Kri- terien zur Vergabe von Leistungsaufträgen,
  2. Zusatz- Leistungen bei stationärer Behandlung von Pa- tientinnen und Patienten, die über die Grundleis- tungen gemäss Sozialversicherungsgesetzgebung hinausgehen.

Art. 3 Grundsätze 2 Private,G häuser erri B. Planung

Der Kanton stellt die notwendige Spitalversorgung sicher. emeindenundderKantonkönnenSpitälerundGeburts- chten und betreiben. der stationären Spitalversorgung Stationäre KVG-Pflicht- leistungen

Art. 4

1 Die Direktion plant die stationäre Spitalversorgung nach den Vorgaben des KVG.

Die Spitalplanung umfasst die Bereiche Untersuchung, Behand- lung und Pflege von Patientinnen und Patienten einschliesslich Reha- bilitation und eine auch Sterbebegleitung umfassende Palliation.

Ziel der Spitalplanung ist die bedarfsgerechte, qualitativ hochste- hende, gut zugängliche, wirtschaftlich tragbare und langfristige Versor- gung der Bevölkerung mit stationären und damit verbundenen ambu- lanten Spitalleistungen.

Das Ziel soll insbesondere mit folgenden Massnahmen erreicht werden:

  1. ZusammenzugvonLeistungsgruppenzuübersichtlichenAngeboten, um eine medizinisch oder ökonomisch unzweckmässige Fragmen- tierung von Leistungen zu verhindern,
  2. Sicherstellung der zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet,
  3. Koordination und Konzentration von seltenen oder komplexen Leis- tungen, die eine aufwendige Infrastruktur oder spezialisierte Kennt- nisse und Fähigkeiten bedingen,
  4. KoordinationoderKonzentrationvonLeistungen,dieinZusammen- hang mit einem universitären Lehr- und Forschungsauftrag stehen. leistungen:
  5. Planungs- bereiche und Planungsziel

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) 813.20

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  1. Anforde- rungen an die Leistungs- erbringer

Art. 5

1 Leistungsaufträge können Spitälern und Geburtshäusern erteilt werden, die

  1. eine Infrastruktur und ausgebildetes Personal aufweisen, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags sicherstellen,
  2. übergenügendeUntersuchungs-undBehandlungskapazitätenver- fügen,
  3. die bundesrechtlichen Anforderungen an Qualität und Wirtschaft- lichkeit der Leistungserbringung erfüllen,
  4. die Aufnahmebereitschaft nach den Vorgaben des KVG für Zür- cherPatientinnenundPatientengewährleisten,unabhängigvonder voraussichtlichen Kostendeckung im konkreten Fall,
  5. über ein auf die Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Leistungs- erbringern ausgerichtetes Patientenversorgungskonzept einschliess- lich einer den anerkannten Regeln des eigenen Berufs verpflichte- ten, allgemein verfügbaren Sozialberatung verfügen,
  6. die Aus- und Weiterbildung einer im Verhältnis zum gesamtkanto- nalen Bedarf angemessenen Zahl von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens sicherstellen,
  7. eine Kostenrechnung führen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten der Leistungserbringung für die verschiedenen Ver- sicherungsbereiche und weiterer Dienstleistungen ermöglicht,
  8. nachweisen, dass die wirtschaftliche Stabilität des Spitals oder Ge- burtshauses für die Dauer des Leistungsauftrags sichergestellt ist,
  9. über ein Vergütungssystem für angestellte Ärztinnen und Ärzte ver- fügen, das keine Anreize für eine unwirksame, unzweckmässige oder nicht wirtschaftliche Leistungserbringung setzt und bei dem sich ins- besondere Menge und Art der Behandlungen sowie der erzeugte Umsatz nicht wesentlich auf die Vergütung auswirken,
  10. sicherstellen, dass Belegärztinnen und Belegärzte nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen erbringen, insbeson- dere keine medizinisch nicht indizierten Behandlungen durchfüh- ren.

Die Direktion kann die Anforderungen gemäss Abs.1 in Richt- linien präzisieren oder Verbandsrichtlinien für verbindlich erklären.

Ausnahmsweise können Leistungsaufträge auch Spitälern und Geburtshäusernerteiltwerden,dienichtsämtlicheAnforderungennach Abs. 1 erfüllen. Ergeben sich daraus für das Spital oder das Geburts- haus finanzielle oder andere Vorteile, legt die Direktion angemessene Ausgleichsleistungen fest.

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  1. Auswahl- kriterien

Art. 6

Die Leistungsaufträge werden unter den sich dafür bewer- benden Spitälern und Geburtshäusern denjenigen erteilt,

  1. die für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung erforderlich sind,

Art. 4

b. mit denen die Zielsetzungen gemäss bestmöglich verwirklicht werden können,

Art. 5

c. welche die Anforderungen gemäss bestmöglich erfüllen.

. . .14

  1. Leistungs- aufträge und Spitalliste

Art. 7

1 Der Regierungsrat

  1. erteilt den Spitälern und Geburtshäusern Leistungsaufträge und setzt die in Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste fest,
  2. umschreibt den Inhalt der Leistungsgruppen,
  3. legt die mit den Leistungsaufträgen verbundenen Anforderungen insbesondere betreffend Infrastruktur, Personal, Qualität, Indika- tionsqualität, Mindestfallzahlen, Vorsorge für ausserordentliche La- gen, Datenlieferung, Datenschutz und Informationssicherheit fest.

Die Direktion

  1. weist die Codes der anerkannten Diagnose- und Behandlungskata- loge den Leistungsgruppen zu, wobei sie bei Bedarf medizinische Fachexpertinnen und -experten zuzieht,
  2. kann die vom Regierungsrat festgelegten Anforderungen weiter aus- führen.

Die Direktion kann mit den Spitälern und Geburtshäusern das Nähere zu den Leistungsaufträgen vereinbaren. Kommt keine Eini- gung zustande, entscheidet der Regierungsrat.

Die Publikation der Spitalliste im Amtsblatt kann sich auf die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Spitäler und Geburtshäuser beschränken.

  1. Geltungs- dauer

Art. 8

1 Leistungsaufträge sind auf die Geltungsdauer der Spitalliste befristet.

Sie können mit einer kürzeren Geltungsdauer erteilt werden.

Sie können mit einer dreijährigen Kündigungsfrist auf das Jahres- ende ganz oder teilweise gekündigt werden:

  1. von den Spitälern,

Art. 4

b. vom Regierungsrat, wenn dadurch das Planungsziel gemäss bes- ser erreicht werden kann.

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) 813.20

.1.23 -119 Anpassung der Spitalliste während der Geltungsdauer

Art. 8

a.17 1 Der Regierungsrat kann die Spitalliste während ihrer Gel- tungsdauer insbesondere in folgenden Fällen anpassen, ohne eine um- fassende Versorgungsplanung durchzuführen:

  1. zur Abwendung einer Unterversorgung,
  2. zur Abrundung des Leistungsauftrags eines Spitals,
  3. bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Erfüllung des Leis- tungsauftrags,

Art. 4

d. zur Förderung der Erreichung des Planungsziels gemäss bei ins- gesamt unverändertem Leistungsangebot gemäss Spitalliste.

Sind andere Kantone von einer Anpassung betroffen, ist die Spi- talplanung gemäss Art.39 Abs.2 KVG8 zu koordinieren.

Bei Anpassungen gemäss Abs.1 lit.a ist die Gleichbehandlung der Spitäler zu wahren. Weitere Leistungs- bereiche

Art. 9

Listenspitäler können weitere Leistungen anbieten, sofern dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge nicht beein- trächtigt wird. Ausgeschlossen sind stationäre Leistungen des Leistungs- katalogs der Zürcher Spitalliste, für die sie keinen Leistungsauftrag ha- ben.16

Die Direktion kann weitere Versorgungsleistungen im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung in die Planung einbeziehen.

  1. Erfüllung des Leistungsauftrags15 Sicherstellung der Erfüllung

Art. 9

a.15 1 Das Listenspital stellt die einwandfreie Erfüllung des Leis-

Art. 5

tungsauftrags sowie der Anforderungen gemäss Anhängen zur Spitalliste sicher. Es weist die und gemäss den s gegenüber der Direktion nach.

Das Listenspital darf den Leistungsauftrag weder ganz noch teil- weise auf einen anderen Leistungserbringer übertragen.

Die Direktion kann einem Listenspital in begründeten Fällen be- willigen, einen Teil der Behandlungen einer Leistungsgruppe nicht anzu- bieten. Das Ziel der Spitalplanung und die Anforderungen an die Leis-

Art. 6

tungserbringer gemäss § und 7 dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 9

Erfüllungsort senen Standort b.15 1 Ein Listenspital erfüllt den Leistungsauftrag am zugelas- gemäss gesundheitspolizeilicher Bewilligung.

.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Die Direktion kann einem Listenspital bewilligen, einen Teil der Leistungen ausschliesslich an einem Nebenstandort zu erbringen, sofern die einwandfreie Erfüllung des Leistungsauftrags gewährleistet bleibt und das Ziel der Spitalplanung sowie die Erfüllung der Anforderungen

Art. 5

gemäss tigt we 3 Die g vorbeha D.16 Fi Station Leistun gemäss und gemäss den Anhängen zur Spitalliste nicht beeinträch- rden. esundheitspolizeiliche Bewilligung des Nebenstandortes bleibt lten. nanzierung der Listenspitäler äre gen KVG

Art. 10

Die Entschädigung der Listenspitäler für stationäre Leis- tungen nach KVG richtet sich nach den Tarifverträgen oder den Tarif- festsetzungen gemäss KVG.

Bei der Genehmigung der Tarifverträge bzw. der Festsetzung der Tarife berücksichtigt der Regierungsrat die Ergebnisse der vom Bun- desrat durchgeführten Betriebsvergleiche sowie die inner- und ausser- kantonale Kosten- und Preisentwicklung. Weitere Leistungen

Art. 11

1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leis- tungserbringung nicht, kann der Kanton den Listenspitälern Subven- tionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten folgender Leistungen ge- währen:

  1. stationäre und spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen, soweit sie versorgungspolitisch sinnvoll sind,
  2. in Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen für das Gesundheitswesen,
  3. Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erbracht werden,
  4. Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht werden.

Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten können für weitere Versorgungsangebote gewährt werden, sofern sie versorgungs- politisch sinnvoll sind, insbesondere die Versorgungskette verbessern oder die stationäre Spitalversorgung entlasten.

Subventionen nach Abs. 1 lit. a werden in der Regel nur in dem Umfang gewährt, in dem die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.

Subventionen werden in der Regel in der Form von leistungs- bezogenen Pauschalen gewährt.

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.1.23 -119

Der Kanton entschädigt Spitäler für angeordnete Vorhalteleistun- gen in ausserordentlichen Lagen. Finanzierung von Anlagen

Art. 12

Der Regierungsrat kann den Listenspitälern Darlehen bis zu 100% der Mittel gewähren, die für die Erstellung oder Beschaffung von für die Spitalversorgung notwendigen Anlagen erforderlich sind.

Darlehen werden nur gewährt, wenn sie für einen Betriebsstand- ort im Kanton benötigt werden und wenn der Betrag 1 Mio. Franken übersteigt.

Darlehen werden nur bis zu dem Umfang gewährt, der bei wirt- schaftlicher Betriebsführung erforderlich ist.

Anstelle der Gewährung von Darlehen kann der Regierungsrat die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern durch die Gewährung von Sicherheiten erleichtern. Abs. 2 und 3 gelten sinnge- mäss.

Art. 13 b. Modalitäten innert angemess 2 Kann ein Darl rat Anteile des 3 Die Amortisat Standards ermit

Darlehen sind zu sichern, risikobezogen zu verzinsen und ener Frist zu amortisieren.18 ehen nicht gesichert werden, kann der Regierungs- Kantons am Eigentum des Listenspitals verlangen. ion muss mindestens dem nach branchenüblichen telten Wertverlust der Anlagen entsprechen.

Art. 12

Die Gewährung von Sicherheiten gemäss einer Gegenleistung abhängig gemacht wer 5 Einzelheiten werden vertraglich gerege E.16 Finanzierung von Behandlungen in we Abs. 4 kann von den. lt. iteren Spitälern Hospitalisa- tionen in Listenspitälern anderer Kantone

Art. 14

Die Direktion überprüft, ob die VoraussetzungennachKVG für die Übernahme der Kosten für Hospitalisationen von Zürcher Pa- tientinnen und Patienten in Listenspitälern anderer Kantone, die nicht auf der Zürcher Spitalliste aufgeführt sind, erfüllt sind. Sie veranlasst die entsprechende Auszahlung. Hospitalisa- tionen in Nicht- listenspitälern

Art. 15

DieDirektionkanneinenangemessenenBeitragbiszu100% an die ungedeckten Kosten von Behandlungen von Zürcher Patientin- nen und Patienten ausrichten, wenn diese aus medizinischen Gründen in Vertragsspitälern oder Spitälern ohne KVG-Bezug hospitalisiert werden müssen.

  1. Leistungen

.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) F.16 Weitere Bestimmungen

Art. 16 Gebühren benen öff 2 FürZusa erhoben w rechnet w nach mark 3 Soweit cherern o Patientin a. die in b. die In c. die in

DieLeistungendervomKantonunddenGemeindenbetrie- entlich-rechtlichen Spitäler sind gebührenpflichtig. tzleistungenkönnenüberdenVollkostenliegendeTaxen erden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar ver- erden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden twirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. die Vergütung nicht ausschliesslich von den Sozialversi- der der öffentlichen Hand geschuldet ist, haften neben den nen und Patienten solidarisch: rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, haber der elterlichen Sorge, eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Part- ner,

  1. Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auf- trag erbracht worden sind.

. . .19 Daten- bearbeitung

Art. 17

1 Die Direktion kann betriebs- und patientenbezogene Da- ten von Spitälern und Geburtshäusern sowie solche aus Registern von Behörden und Fachorganisationen bearbeiten, soweit sie für den Voll- zug dieses Gesetzes und des KVG benötigt werden, insbesondere für

  1. die Durchführung der Spitalplanung,
  2. dieÜberprüfungderPreis-undKostenentwicklungsowiederWirt- schaftlichkeit, Qualität und Zweckmässigkeit der Leistungserbrin- gung,
  3. die Erstellung von Qualitätsvergleichen und die Information der Bevölkerung über die Ergebnisse.

Betriebsbezogene Daten sind insbesondere Daten betreffend Zu- satzhonorare, Personalbestand und die fallbezogene Kostenträgerrech- nung. Sie dürfen ohne Anonymisierung bearbeitet werden.

Patientenbezogene Daten sind insbesondere Name, Alter, Geburts- und Todesdatum, Geschlecht, Wohnort, AHV-Nummer sowie Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung. Diese Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungs- kontrolle, die Kodierrevision oder die Leistungsstatistik verwendet wer- den.

  1. Zweck und Dateninhalt

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  1. Ausser- kantonale Hospitalisation

Art. 17

a.16 Die Direktion kann für die Bewilligung einer Hospitali-

Art. 14

sation nach § oder dem antr tientin oder durchgeführte und 15 vom Spital und von der antragstellenden Ärztin agstellenden Arzt Auskunft über die Personalien der Pa- des Patienten, die gestellte Diagnose, die vorgesehene oder Behandlung und die Dauer des Spitalaufenthaltes ver- langen.

  1. Bearbeiten und Veröffent- lichen11

Art. 18

Als Bearbeiten gilt das Einsehen, Erheben, Aufbewahren, Verwenden,Auswerten,Umarbeiten,VeröffentlichenundVernichten von Daten.

Die Direktion kann Dritte mit der Bearbeitung beauftragen.

Die Spitäler und Geburtshäuser stellen die Daten kostenlos zur Verfügung.

Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Datenerhebung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich er- klären.

Die Direktion kann anonymisierte Daten veröffentlichen. Veröf- fentlichte Daten dürfen keine Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen. KVG-Finanzie- rungsanteil der öffentlichen Hand

Art. 19

Der Regierungsrat legt den nach KVG für alle Kantons- einwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil des Kantons an den

Art. 10

Vergütungen der Leistungen von Listenspitälern gemäss 2 Der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand geht z Kantons, gilt als Kostenanteil gemäss Staatsbeitragsge fest.16 ulasten des setz6 und wird durch die Direktion ausgerichtet.

  1. Förderung ambulanter Behandlungen

Art. 19

a.13 1 DieDirektionbezeichnetUntersuchungenundBehand- lungen,beidenendieambulanteDurchführunginderRegelwirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.

Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient

  1. besonders schwer erkrankt ist,
  2. an schweren Begleiterkrankungen leidet,
  3. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder
  4. besondere soziale Umstände vorliegen.

Das Spital dokumentiert die besonderen Umstände und stellt der Direktion die Dokumentationen zur Verfügung. Die Direktion kann die Spitäler für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht ganz oder teilweise befreien.

  1. Allgemeines13

.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Die Direktion kann jederzeit umfassend Einsicht in die Patienten- unterlagen nehmen. Versorgungs- notstand

Art. 20

Ist der Weiterbestand eines zur Versorgung der Zürcher BevölkerungunverzichtbarenListenspitalsmitBetriebsstandortimKan- ton bedroht, ergreift der Kanton Massnahmen. Er kann insbesondere

  1. Darlehen oder Subventionen bis zu 100% der für den Betriebs- erhalt notwendigen Mittel gewähren,
  2. sich an der Trägerschaft privater Spitäler beteiligen,
  3. betriebsnotwendige Infrastrukturen oder Betriebsgesellschaften nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten7 ent- eignen.

Die Massnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbun- den werden, wie insbesondere:

  1. Pflicht zur Sicherung der Darlehen,
  2. EinsitznahmevonVertretungendesKantonsindieleitendenOrgane,
  3. Vorgaben für die Betriebsführung.

Die Gemeinden können bei von ihnen betriebenen Listenspitä- lern gleichartige Massnahmen ergreifen.

Art. 21

Kontrolle Leistungsa Anforderun langen und vor Ort er 2 Siebezei können,wen

1 Die Direktion überprüft regelmässig die Erfüllung der ufträge und die Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und gen. Sie kann von den Leistungserbringern Auskunft ver- Unterlagen einfordern. Bei Bedarf kann die Überprüfung folgen. chneteineStelle,beiderBeschwerdeneingereichtwerden nPatientinnenundPatientendieAufnahmeineinListen-

Art. 5

spital in Verletzung von Stelle selbst betreiben o 3 SiekannRechnungs-undKod tungserbringer erteilen d ren Einsicht in die Büche 4 Bei der Rechnungsrevisi den die ihm nahestehenden die Prüfung miteinbezogen Abs.1 lit.d verwehrt wurde. Sie kann die der Dritte damit beauftragen. ierrevisionendurchführen.DieLeis- ie dazu erforderlichen Auskünfte und gewäh- r und Belege. on eines Listenspitals gemäss Abs.3 wer- natürlichen oder juristischen Personen in .

Art. 22

Sanktionen a. die Verl

1 Sanktioniert werden etzung kantonaler Leistungsaufträge und der damit verbun-

Art. 5

denen Anforderungen und Verpflichtungen gemäss § Abs.1lit.c und Abs.2 lit.b, 9 a Abs.1und 2 sowie b. die Beeinträchtigung kantonaler Leistungsauft Abs.1, 7 9 b Abs.1, räge durch weitere

Art. 9

Leistungen gemäss Abs.1,

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Art. 17

c. die Verletzungder Datenbearbeitungsbestimmungen gemäss § und 18,

Art. 21

d. die Verletzung der Pflicht gemäss 2 Die Direktion kann je nach Schwere kumulativ folgende Sanktionen verfüge a. Busse von Fr. 5000 bis 1 Mio. Fran b. vollständige oder teilweise Rücker Abs. 3 Satz 2. der Verletzung einzeln oder n: ken, stattung von Finanzierungsantei- len der öffentlichen Hand,

  1. vollständige oder teilweise Nichtauszahlung oder Rückerstattung von Subventionen,
  2. Abschöpfung unrechtmässig erlangter Vorteile.

Bei schweren oder wiederholten Verletzungen kann der Regie- rungsrat den Leistungsauftrag ganz oder teilweise entziehen. G.16 Schlussbestimmungen Fehlende Tarifstruktur

Art. 23

Fehlen gesamtschweizerisch gültige Tarifstrukturen gemäss Art.49 KVG, vereinbaren die Leistungserbringer und Versicherer eine Übergangsregelung. Diese bedarf der Genehmigung des Regierungs- rates.18

KönnensichLeistungserbringerundVersicherernichteinigenoder legen sie keine KVG-konforme Regelung vor, setzt der Regierungsrat das Abgeltungssystem für stationäre Grundversicherungsleistungen nach den Grundsätzen des KVG fest. Betriebs- vergleiche

Art. 24

Die Direktion kann jährlich Betriebsvergleiche für Zürcher Listenspitäler und bei Bedarf für weitere Spitäler durchführen. Sie kann die Betriebsvergleiche veröffentlichen. Qualitäts- vorgaben

Art. 25

Bis zur Schaffung bundesrechtlicher Vorgaben gemäss § 5 Abs. 1 lit. c kann die Direktion Vorgaben zur Qualitätssicherung erlas- sen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären. Auswirkungen auf die Gemeinde- steuerfüsse

Art. 26

Der Kanton errechnet zuhanden der Gemeinden ihre finan- zielle Entlastung durch dieses Gesetz. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 27

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Frühere Investi- tionsleistungen des Kantons

Art. 28

Staatsbeiträge und Darlehen, die der Kanton vor Inkraft- treten dieses Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen von Listen- spitälern geleistet hat, werden auf das Datum der Umstellung der Spi- talfinanzierung auf Pauschalen mit Investitionskostenanteilen nach KVG wie folgt behandelt:

  1. Bei Gemeinde- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert separat als Guthaben des Kantons in den Gemeinde- bzw. Zweckverbandsrechnungen ausgewiesen.
  2. Bei den übrigen Spitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert in ein Darlehen zugunsten des Kantons und zulasten der Eigentümer der Anlagen umgewandelt.

Werden Spitäler der bisherigen Spitalliste oder einzelne ihrer Betriebsstandorte nicht auf die neue Spitalliste übernommen, werden die dafür geleisteten Staatsbeiträge und Darlehen nach den Bestim- mungen der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückgefordert.

Art. 29 b. Restbuchwert der Grundlage de Der Regierungsra dards in einer V

Der Restbuchwert früherer Investitionsleistungen wird auf r gewährten Staatsbeiträge oder Darlehen ermittelt. t legt das Verfahren nach branchenüblichen Stan- erordnung fest.

Art. 28

In Fällen von DirektionnachAnh Abs. 1 lit. a wird der Restbuchwert von der örungderGemeinde-oderZweckverbandsorgane festgelegt.

Art. 28

Darlehensverträge gemäss tion mit den Eigentümern ab stande, entscheidet der Reg Abs.1 lit.b werden von der Direk- geschlossen. Kommt keine Einigung zu- ierungsrat.

Art. 13

Darlehen und Guthaben sind nach den Vorschriften von zu verzinsen und zu amortisieren. Frühere Investi- tionsleistungen der Gemeinden

Art. 30

Gemeindebeiträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an Investitionen der Listenspitäler geleistet worden sind, werden auf das Datum der Umstellung der Spitalfinanzierung auf Pauschalen mit Investitionskostenanteilen nach KVG wie folgt behandelt:

  1. Bei Gemeinde- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert separat als Guthaben der Gemeinden in den Ge- meinde- bzw. Zweckverbandsrechnungen ausgewiesen.
  2. Bei den übrigen Spitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert in ein Darlehen zugunsten der Gemeinden und zulasten der Eigentümer der Anlagen umgewandelt.

Die Restbuchwerte gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b können auch als unverzinsliche Beteiligungen eingebracht werden.

Art. 28

§ ode a. Abs. 2 und 29 gelten sinngemäss. In Fällen von § 29 Abs. 2 r 3 entscheidet der Gemeindevorstand12 anstelle der Direktion. Grundsatz

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) 813.20

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Art. 37

Das Gesetz wird nach erklärt und tritt auf ergriffen,dieVolksabs durchgeführt, tritt a Wird in der Volksabst angenommen, tritt die der Kantonsverfassung5 als dringlich den 1.Januar 2012 in Kraft. Wird das Referendum timmungaber erstnachdem31.Dezember2011 uf den 1. Januar 2012 die Hauptvorlage in Kraft. immung die Variante gemäss Teil B der Vorlage se rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft (ABl 2011, 1392).

OS 66, 513.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

ABl 2011, 291.

ABl 2011, 1187.

LS 101.

LS 132.2.

LS 781.

SR 832.10.

Text siehe OS 66, 513.

Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

. Januar 2013 (OS 68, 470; ABl 2011, 3771). In Kraft seit 1. Januar 2014.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 (OS 72, 562; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Aufgehoben durch G vom 30. September 2019 (OS 75, 326; ABl 2018-11-02). In Kraft seit 1. Juli 2020.

Eingefügt durch G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit

. Januar 2022.

Fassung gemäss G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit

. Januar 2022.

Eingefügt durch G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit

. Januar 2023.

Fassung gemäss G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit

. Januar 2023.

Aufgehoben durch G vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit

. Januar 2023.

.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .9
  2. Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (LS 810.1): . . .9
  3. Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (LS 813.14): . . .9
  4. Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (LS 813.15): . . .9
  5. GesetzüberdasKantonsspitalWinterthurvom19.September2005 (LS 813.16): . . .9
  6. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (LS 832.01): . . .9
  7. Pflegegesetz vom 27. September 2010 (LS 855.1): . . .9