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813.205

Verordnung über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler

InUV

Präambel

V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205

1.1.12 - 75

Verordnung

über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen

an Spitäler (InUV)

(vom 5. Oktober 2011)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 29

gestützt auf § zierungsgesetz Abs.1 und 30 Abs.3 des Spitalplanungs- und -finan- es vom 2. Mai 2011 (SPFG)5, beschliesst: Gegenstandund Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Umwandlung früherer Investitionsbeiträge des Kantons an Spitäler in Darlehen und Guthaben sowie deren Verzinsung, Amortisation und Sicherung. Die Bestimmungen gelten entsprechend für früher gewährte Darlehen des Kantons an Spitäler.

Die Verordnung gilt sinngemäss für frühere Investitionsbeiträge und Darlehen der Gemeinden, sofern diese mit dem Schuldner keine abweichenden Regelungen vereinbaren. Umwandlungs- datum

Art. 2

Die Umwandlung früherer Investitionsbeiträge in Guthaben

Art. 28

oder Darlehen nach Abs.1 SPFG5 erfolgt auf den 1. Januar 2012.

Art. 3 Restbuchwerte linear. Ihre R bungssätze erm Anlagekategori a. Grundstücke

Die Abschreibung der früheren Investitionsbeiträge erfolgt estbuchwerte werden aufgrund nachfolgender Abschrei- ittelt: e Abschreibung pro Jahr 0%

  1. Gebäude 3%
  2. Gebäudeinstallationen (Heizungs-, 5% Lüftungs- und Klimaanlagen, Sanitär- und Elektroinstallationen)
  3. Bauprovisorien 100% geteilt durch die Zahl der geplanten Nutzungsjahre
  4. Mobiliar und Einrichtungen 10%
  5. Apparate, Geräte, Instrumente 12,5% (einschliesslich Anschaffungssoftware)
  6. Hardware (Server, PC, Drucker), Software 25%
  7. Abschrei- bungssatz

.205 V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler

InvestitionsbeiträgewerdennureinerAnlagekategorienachAbs.1 zugeordnet.DieZuordnungerfolgtzurfinanziellbedeutendstenAnlage- kategorie.

Weist das Spital anhand der Bauabrechnung eine detaillierte Auf- teilung eines Investitionsbeitrages auf verschiedene Anlagekategorien nach,werdendiefürdieseAnlagekategoriengeltendenAbschreibungs- sätze angewendet.

  1. Abschrei- bungsbeginn

Art. 4

Die Abschreibung beginnt bei Anlagen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b–d mit der Inbetriebnahme und bei Anlagen gemäss lit. e–g mit ihrer Lieferung.

Als Datum der Inbetriebnahme oder Lieferung gilt der 180.Tag vor der Schlusszahlung durch die Gesundheitsdirektion, sofern das Spi- tal nicht anhand des Übergabeprotokolls oder gleichwertiger Doku- mente das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme oder Lieferung nachweisen kann.

  1. Wert- berichtigung

Art. 5

Der nach §§ 2–4 bestimmte Restbuchwert kann herabgesetzt werden, wenn

  1. an der Anlage durch Drittverschulden oder höhere Gewalt ein wertvermindernder Schaden eingetreten ist, der durch keine Ver- sicherung gedeckt ist, oder
  2. die Anlage am 31. Dezember 2011 nicht mehr in Gebrauch ist und keiner Neunutzung zugeführt werden kann.

Alle anderen Ursachen, wie geringe Rentabilität oder Nachfrage, funktionale Mängel, geänderte betriebliche Rahmenbedingungen, ge- plante Umnutzung oder geplante Umstrukturierung, führen zu keiner Herabsetzung des Restbuchwerts. Darlehen und Guthaben

Art. 6

Für die Verzinsung der Darlehen und Guthaben, die sich aus der Umwandlung von Investitionsbeiträgen ergeben, gilt der in-

Art. 27

terne Zinssatz gemäss Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20084.

Die Verzinsung der Darlehen und Guthaben erfolgt unter valuta- gerechter Berücksichtigung aller Amortisationszahlungen.

  1. Amortisation und Rück- zahlung

Art. 7

Die jährliche Amortisation des Darlehens oder Guthabens hat mindestens dem Wertverlust der Anlagen unter Anwendung der

Art. 3

Abschreibungssätze gemäss 2 Weiter gehende Amortisat lung sind unter Einhaltung Abs. 1 zu entsprechen. ionen oder eine vollständige Rückzah- einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich.

  1. Verzinsung

V über die Umwandlung von Investitionsbeiträgen an Spitäler 813.205

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Wird die Anlage veräussert oder verzichtet das Spital freiwillig

Art. 7

auf den Leistungsauftrag gemäss davon, ist der entsprechende Tei zeitig zurückzuzahlen. Die Modal SPFG5 oder wesentlicher Teile l des Darlehens oder Guthabens vor- itäten der Rückzahlung werden ver- traglich vereinbart.

Wird einem Spital der Leistungsauftrag oder wesentliche Teile davon entzogen, werden die vorzeitige Rückzahlung und deren Moda- litäten vertraglich geregelt. Dabei wird insbesondere die zukünftige Nutzung der Anlagen berücksichtigt.

Art. 8 c. Sicherung er mit der Za kann die Gesu alle Darlehen schliesslich lichen Rang s 2 Auf Antrag tigungderinzw

Bestehen Zweifel an der Bonität eines Schuldners oder ist hlung von Zinsen oder Amortisationsraten in Verzug, ndheitsdirektion jederzeit von ihm verlangen, dass er und Guthaben in dannzumal bestehender Höhe ein- zukünftiger Zinse mit Grundpfandrechten im bestmög- ichert. des Schuldners kann die Sicherung unter Berücksich- ischengeleisteten Amortisationszahlungenherabgesetzt werden.

Die Grundpfandrechte dienen als Sicherheit für sämtliche Forde- rungen aus dem Darlehen oder Guthaben einschliesslich Zinsen und Kosten ihrer Geltendmachung.

  1. Fälligkeit der Zahlungen

Art. 9

Der Zins für Darlehen oder Guthaben ist jeweils per 30.Juni und 31. Dezember für das zurückliegende Halbjahr zu bezahlen.

Die Amortisationszahlungen sind per 31.März des Folgejahres zu bezahlen.

Art. 29a

Die Verzugszinsen richten sich nach des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 19593.

OS 66, 885; Begründung siehe ABl 2011, 3036.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

LS 175.2.

LS 611.1.

LS 813.20.