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813.211

Wohnsitzprüfungsverordnung

WPV

Präambel

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) 813.211

1.4.20 -108

Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

(vom 5. Februar 2014)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Zweck der

Datenbank

Art. 1

DerKantonbetreibteineDatenbank,mitderfolgendeöffent- liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können:

  1. die Gesundheitsdirektion

. fürdiePrüfungderPflichtdesKantonszurBeteiligungandenBe- handlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,

.6 für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenver-

Art. 2

sicherungsobligatoriumgemäss zes zum Krankenversicherungsg Abs.1desEinführungsgeset- esetz vom 29.April 20194,

Art. 2des

Krebsregistergesetzesvom b. die Registerstelle gemäss tember 20153 für die Prüfung zu registrierenden Personali erkrankung diagnostiziert wu

.Sep- und Ergänzung der im Krebsregister en von Personen, bei denen eine Krebs- rde. Daten- bekanntgabe der Gemeinden

Art. 2

Die Gemeinde meldet dem Kanton zu den Personen, die in dieser Gemeinde Wohnsitz haben, folgende Daten und deren Muta- tionen aus dem Einwohnerregister:

  1. AHV-Nummer,
  2. Vorname(n),
  3. Name(n),
  4. Geschlecht,
  5. Geburtsdatum,
  6. Heimatort und -kanton,
  7. Wohnadresse,
  8. Grund der Mutation und Mutationsdatum,
  9. neue Wohngemeinde bei Wegzug.

SiemeldetmindestensallezweiWochendieMutationenderDaten und jährlich auf den 1. Januar deren Gesamtbestand. Die Lieferung erfolgtelektronisch über die bestehende SchnittstelleimMilva-Daten- format. Rückwirkende Daten- bekanntgabe

Art. 3

DieGemeindemeldetrückwirkenddenGesamtbestandder

Art. 2

Daten gemäss Mutationen de Abs. 1 mit Stichtag 1. Januar 2012 sowie sämtliche r Daten bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung.

.211 Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV)

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, diese Daten über

Art. 2

die Schnittstelle gemäss miteinervergleichbarenLös der Datenlieferungen der Abs. 2 zu melden, kann die Datenlieferung ungerfolgen.InsbesonderekönnenKopien Gemeinde an das Statistische Amt verwen- det werden.

Art. 4 Datenbank

Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantwort- lich.5

Sie schliesst mit der Fachstelle Datenlogistik ZH des Amts für Raumentwicklung eine Leistungsvereinbarung über den Aufbau und den technischen Betrieb der Datenbank ab.

Art. 5

b. Zugriff automatisie terstelle i bank zu ers 2 Die Gesun 3 Jeder Zug

1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können rte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Regis- st berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Daten- tellen. dheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung. riff auf die Datenbank wird protokolliert. Kosten der Schnittstellen- anpassung

Art. 6

DieGesundheitsdirektionträgtdieKostenderfürdieDaten-

Art. 2

lieferung nach len in den Geme 1 OS 69, 187; B 2 Inkrafttreten erforderlichen Anpassungen der Milva-Schnittstel- inden. egründung siehe ABl 2014-02-14. : 1. Mai 2014.

LS 818.41.

LS 832.01.

Fassung gemäss RRB vom 6. September 2017 (OS 72, 519; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Dezember 2017.

FassunggemässRRBvom25.März2020(OS75,225;ABl2020-04-03).InKraft seit 1.April 2020.

  1. Verantwor- tung