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813.31

Verordnung über das Rettungswesen

RWV

Präambel

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

1.10.19 - 106

Verordnung

über das Rettungswesen (RWV)

(vom 12. April 2018)1, 2

Die Gesundheitsdirektion,

Art. 44

gestützt auf Abs. 2–4 des Gesundheitsgesetzes vom 2.April 2007 (GesG)4, verfügt:

. Abschnitt: Einsatzkategorien und Disposition Einsatz- kategorien

Art. 1

Die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte werden nach Massgabe des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten in die Kategorien A bis F gemäss Anhang 1 eingeteilt. Einsätze der Kategorien A bis D

Art. 2

1 Einsätze der Kategorien A bis D sowie Isolettentransporte

Art. 39

nach niert 2 Die liche cen a 3 Sow durch 4 Ret katio Einsä der K D und Abs. 2 werden durch die Einsatzleitzentrale (ELZ) dispo- . ELZbietetdieEinsatzmitteldirektoderüberdieverantwort- Leitstelle des Luftrettungsdienstes auf. Sie kann weitere Ressour- ufbieten. eit es um die Flugsicherheit geht, erfolgt die Koordination die Leitstelle des jeweiligen Luftrettungsdienstes. tungsdienste setzen für ihre Alarmierung und die Kommuni- n die von der ELZ festgelegten technischen Mittel ein. tze ategorien E

Art. 3

Rettungsdienste dürfen Einsätze der Kategorien D und E mit Rettungstransportwagen fahren, wenn

  1. das Spital den Einsatz der ELZ gemäss deren Vorgaben gemeldet hat und
  2. die ELZ den Einsatz bewilligt hat.

Verlegungstransporte der Kategorie E, die nicht mit einem Ret- tungstransportwagen gefahren werden, müssen nicht von der ELZ dis- poniert werden. Alarmierung bei Gross- ereignissen

Art. 4

Die Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeiten- den bei Grossereignissen über die ELZ alarmiert werden können.

Die Rettungsdienste setzen die von der ELZ für diese Alarmie- rung festgelegten technischen Mittel ein.

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Ärztliche Begleitung bei Verlegungen der Kategorie D

Art. 5

Bei planbaren, nicht dringlichen Verlegungen einer Patien- tin oder eines Patienten der Kategorie D, die oder der ärztlicher Be- gleitung bedarf, muss das Spital die oder den begleitende/n fachlich qualifizierte/n Ärztin oder Arzt stellen.

Bei nicht planbaren, dringlichen Verlegungen können Notärztin- nen und Notärzte eingesetzt werden.

Verlegungen mit Rettungshelikoptern erfolgen in Begleitung des Rettungsteams des Rettungshelikopters.7 Zustandsver- schlechterung während Verlegung

Art. 6

Verschlechtert sich der Zustand einer Patientin oder eines Patienten während einer Verlegung der Kategorie E so, dass medizi- nische Massnahmen erforderlich sind, die über die Befugnisse eines Verlegungsdienstes hinausgehen, informiert das Verlegungsteam die ELZ über den Zustand der Patientin oder des Patienten sowie über den Standort und den Zielort.

Die ELZ entscheidet über das weitere Vorgehen und koordiniert die Einsätze der beteiligten Organisationen.

. Abschnitt: Flexible Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition Einsatz des bestmöglichen Einsatzmittels

Art. 7

Die ELZ disponiert das bestmögliche Einsatzmittel unab- hängig von der Gebietszuständigkeit:8

  1. bei Rettungseinsätzen der Kategorie A,
  2. bei Rettungseinsätzen der Kategorie B, bei denen die Patientin oder der Patient vital gefährdet ist,
  3. bei Luftrettungseinsätzen.

Bei den übrigen Einsätzen bietet die ELZ ein Rettungsfahrzeug des für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettungsdienstes auf. Bestmögliches Einsatzmittel

Art. 8

Als bestmögliches Einsatzmittel im Sinne von § 7 Abs. 1 gilt dasjenige Fahrzeug oder Luftrettungsmittel,

  1. das gemäss Routing unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, der Verkehrslage und der Wetterverhältnisse am schnellsten am Einsatzort ist und
  2. das die Rettung der Patientin oder des Patienten unter Berücksich- tigung der taktischen Einsatzlage am besten gewährleisten kann.

Die ELZ berücksichtigt bei der Bestimmung des bestmöglichen Einsatzmittels insbesondere die Ausrück-, Anfahrt-, Flug- und Lande- zeiten.

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

.10.19 - 106 Verschiebung von Einsatz- mitteln in Warteräume

Art. 9

Die ELZ kann bodengebundene Einsatzmittel auch ohne Vorliegen eines Einsatzes verschieben oder ihnen für eine bestimmte Zeit Warteräume zuweisen.8

Die zugewiesenen Warteräume können auch ausserhalb der Ge- bietszuständigkeit der Rettungsdienste liegen. Disposition der Notärztinnen und Notärzte

Art. 10

Die ELZ setzt diejenigen Notärztinnen und Notärzte ein, die am schnellsten am Einsatzort sind. Nächst-Best- Spital

Art. 11

1 Die Direktion legt fest, bei welchen Diagnosen die Ret- tungsdienste die Patientin oder den Patienten in das Nächst-Best-Spital zu transportieren haben.

Als Nächst-Best-Spital gilt das Spital, das

  1. am schnellsten erreicht werden kann,
  2. genügend Kapazitäten hat, um die Patientin oder den Patienten zu versorgen, und
  3. über die für die Versorgung erforderlichen Leistungsaufträge ver- fügt. Patienten- übergabe an Notfallstationen

Art. 12

Die Übergabe von Patientinnen und Patienten von den Rettungsdiensten an die Notfallstationen erfolgt gemäss dem von der Schweizerischen Gesellschaft für Notfall- und Rettungsmedizin (SGNOR) definierten Übergabeprozess (Interdisziplinäre Arbeits- gruppe–«ÜbergabeprozessRettungsdienst–Notfallstation», rev.2009, V1 6/2005).

. Abschnitt: Rettungs- und Verlegungsdienste

  1. Bewilligungsarten Bewilligungs- arten

Art. 13

Es gibt folgende Betriebsbewilligungen im Sinne von § 35 Abs. 1 lit. f des Gesundheitsgesetzes (GesG):

  1. Bewilligung für Rettungsdienste (Einsätze der Kategorien A bis D),
  2. Bewilligung für Verlegungsdienste (Einsätze der Kategorie E).

Dienste, die Einsätze der Kategorie F fahren, benötigen keine Betriebsbewilligung.

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

  1. Rettungsdienste Ärztliche Leitung

Art. 14

Der Rettungsdienst wird medizinisch geleitet von einer Ärz- tin oder einem Arzt, die oder der

  1. eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich hat,
  2. über den Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt und c.8 in der Regel eine klinische Tätigkeit in einem Spital ausübt.

Art. 15 b. Pflichten

Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesund-

Art. 36

heitspolizeilichen Vorschriften (vgl. wortlich und sorgt dafür, dass die ret Abs. 1 lit. d GesG) verant- tungsdienstliche Tätigkeit lege artis erbracht wird.

Die ärztliche Leitung

  1. steht den Notärztinnen und Notärzten am Einsatzort für Support telefonisch zur Verfügung oder stellt diesen Support sicher,
  2. stellt die fachliche Qualifikation der bei diesem Rettungsdienst tätigen Notärztinnen und Notärzte sicher,
  3. regelt die ärztliche Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mitarbeitenden und visiert diese.
  4. Delegation ärztlicher Massnahmen

Art. 16

Die ärztliche Leitung delegiert Massnahmen wie Medika- tion und invasive Massnahmen an Mitarbeitende des Rettungsdiens- tes.

Zu delegierten Tätigkeiten sind Mitarbeitende zugelassen, wenn sie von der ärztlichen Leitung dafür instruiert worden sind und eine von der ärztlichen Leitung durchgeführte strukturierte und dokumen- tiertePrüfung bestanden haben. DiePrüfung ist alle zweiJahre zu wie- derholen.

Massnahmen und Delegation

  1. sind in einem Konzept zu beschreiben,
  2. werden ad personam erteilt,
  3. sind auf höchstens zwei Jahre zu befristen,
  4. sind einzeln zu bezeichnen und
  5. müssen auf anerkannten medizinischen Richtlinien basieren. Operative Leitung

Art. 17

Bodengebundene Rettungsdienste werden operativ von der ärztlichen Leitung geführt odervon einerPerson, dieeineAusbildung zur dipl. Rettungssanitäterin HF oder zum dipl. Rettungssanitäter HF oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat.

  1. fachliche Voraus- setzungen
  2. fachliche Voraus- setzungen

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Art. 18 b. Pflichten tungsdiensten

Die operative Leitung von bodengebundenen und Luftret- ist dafür verantwortlich, dass der Rettungsdienst die An-

Art. 19

forderungen gemäss § 2 Sie gewährleistet Fragestellungen währ –31 einhält.8 telefonischen Support für nicht medizinische end der Einsätze. Vorhalte- leistungen und Einsatz- bereitschaft

Art. 19

1 Bodengebundene Rettungsdienste sind verpflichtet, genü- gend Kapazitäten vorzuhalten und die Hilfsfristen einzuhalten.

Rettungsdienste stehen rund um die Uhr für Einsätze bereit (24h- Verfügbarkeit).

Die Gesundheitsdirektion legt die Hilfsfristen fest und beurteilt, ob sie eingehalten sind und ob die Rettungsdienste genügend Vorhalte- leistungen erbringen.

DieLuftrettungsdiensteinformierendieELZfortwährendüberdie geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeit der Einsatzmittel. Anforderungen an Personal und Rettungsteam

Art. 20

1 Das auf einem bodengebundenen Rettungsmittel einge- setzte Rettungsteam umfasst mindestens zwei Personen, die über ein eidgenössisches oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Ret- tungssanitäterin oder -sanitäter HF verfügen.

Eine der Personen darf sich in Ausbildung zum Diplom als Ret- tungssanitäterin oder -sanitäter HF befinden.

Art. 45

Eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner im Sinne von des Berufsbildungsgesetzes (BBG)5 darf höchstens zwei Auszu betreuen und muss pro betreute/n Auszubildende/n ein Arbeit bildende spen- sum von mindestens 0,3 Vollzeitäquivalenten aufweisen.

BeiLuftrettungsmittelnumfasstdasRettungsteammindestenseine Notärztin oder einen Notarzt mit Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNORsowieeineRettungssanitäterinodereinenRettungssanitäterHF mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Diplom.

Rettungsdienste stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden in der Anwendung der mitgeführten medizinischen Geräte geschult sind.

Art. 21 Weiterbildung tens 40 Stunde 2 Kursinhalt u dungen sind zu einer Kursbest

Der Rettungsdienst bildet seine Mitarbeitenden mindes- n im Jahr gemäss Anhang 2 weiter. nd Dauer betriebsinterner und externer Weiterbil- dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit ätigung zu belegen. Richtwerte für die Stellenbeset- zung bei einem Zweischicht- betrieb

Art. 22

Ein Zweischichtbetrieb der Bodenrettung benötigt mindes- tens 2,55 Stellenäquivalente pro Stelle und Schicht.8

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 220 Arbeits- tagen zu 8,4 Stunden benötigt ein Rettungstransportwagen 10,2 Stel- lenäquivalente.

Es dürfen maximal 10 Prozent des Gesamtstellenplans für die Besatzung der Rettungstransportwagen mit Aushilfs- oder Gelegen- heitsmitarbeitenden ohne Verpflichtung zur ständigen Abrufbereit- schaft besetzt werden.

Auszubildende werden höchstens mit einem Vollzeitäquivalent von 0,5 angerechnet.

Art. 23 Ausrüstung Interverban tung von Sa Norm CEN 17 2 Sie verfü und zwei Ha ELZ program sen Nummer 3 Sie verfü Elektroden. tung des EK 4 Die Ausrü für Neugebo sene bis zu 5 Die Gerät internation mittee on R

Rettungstransportwagen entsprechen den Richtlinien des des für Rettungswesen (IVR) für den Bau und die Ausrüs- nitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der Europäischen 89:2007+A2. gen über eine festeingebaute Polycom-Funkausrüstung ndfunkgeräte pro Fahrzeug, die gemäss den Vorgaben der miert sind, sowie über mindestens ein Mobiltelefon, des- der ELZ bekannt zu geben ist. gen über ein EKG mit einer Standardableitung mit zwölf DerRettungsdienstgewährleistet, dassdieStandardablei- G kompetent beurteilt wird. stung des Rettungstransportwagens muss insbesondere rene ab der 36. Schwangerschaftswoche und für Erwach- einem Körpergewicht von 220 kg geeignet sein. e der Rettungstransportwagen orientieren sich an den alen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Com- esuscitation).

  1. Notarzt- einsatzfahrzeug

Art. 24

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und ihre medizinische Aus- rüstung entsprechen mindestens Anhang 2 der IVR-Richtlinien für den Bau und die Ausrüstung von Sanitätsfahrzeugen vom 9. April 2005 und der DIN 75079:2009-11.

  1. mobile Ausrüstung

Art. 25

Rettungsdienste verfügen über ein Beatmungsgerät mit In- tensivstandard (präklinisches IPS-Beatmungsgerät), das ein erweiter- tes Monitoring wie invasive Blutdruckmessung und Capnometrie be- herrscht. Dieses Beatmungsgerät muss den Einsatzteams innerhalb von 30 Minuten für IPS-/Schockraum-Verlegungen zur Verfügung ste- hen.

  1. medizinische Ausrüstung und Betreuung

Art. 26

1 DieAusrüstungderRettungsmittelmussdenbegleitenden ärztlichen oder pflegerischen Fachkräften eine fachgerechte Betreuung der Patientin oder des Patienten ermöglichen.

  1. Rettungs- transportwagen (RTW)

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

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Bei geplanten Transporten gewährleistet das verlegende Spital die BetreuungderPatientinoderdesPatientendurchärztlichesoderpflege- rischesFachpersonal,wenndasTeamdesRettungsmittelserklärt, dass es die Patientenbetreuung nicht allein gewährleisten kann und

  1. die Patientin oder der Patient intensivmedizinischer Betreuung be- darf oder
  2. speziellesEquipmentzumEinsatzkommt,dasnichtzurBasisausrüs- tung des Rettungsmittels gehört.

DerRettungsdienstistdafürverantwortlich,dassdieSpezialausrüs- tungnachAbs.2lit.bbestmöglichundinÜbereinstimmungmitdenein- schlägigen technisch-rechtlichen Vorgaben befestigt wird.

  1. Rettungs- helikopter (RTH)

Art. 26

a.7 1 Rettungshelikopter entsprechen den europäischen Nor- men EN 13718-1:2014-12 und EN 13718-2:2015-05.

Die technische Ausrüstung erlaubt den elektronischen Datenaus- tausch mit dem Spital insbesondere über die Patientin oder den Patien- ten und betreffend die Anmeldung beim Spital.

Rettungshelikopter verfügen über technische Geräte, die ihren StandortundihreVerfügbarkeitfortwährendderELZübermitteln.Die Standortbestimmungerfolgtautomatisch.DerVerfügbarkeitsstatuswird durchdiePilotinoderdenPilotenunddasRettungsteamaktuellgehal- ten. Luftrettungs- einsätze

Art. 26

b.7 1 Einsätze der Luftrettung erfolgen unter Einhaltung der luftrechtlichen Vorgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) und der European Aviation Safety Agency (EASA).

Bei einem Status 5, 6 oder 7 gemäss Anhang 3 geht die ELZ davon aus, dass der Rettungshelikopter einsatzbereit ist und der Start innert weniger Minuten erfolgen kann.

Kann ein Luftrettungsunternehmen einen angeordneten Einsatz nicht sofort mit dem von der ELZ vorgesehenen Rettungshelikopter ausführen, teilt es dies umgehend der ELZ mit. Die ELZ disponiert den Einsatz neu.

Während desEinsatzeskommuniziertdieELZmitder Besatzung des Rettungshelikopters über den R-Kanal. Die Einweisung am Lande- platz kann über Polycom erfolgen.

Die Luftrettungsunternehmen stellen sicher, dass ein Rettungsheli- koptereinenbesetztenLandeplatzbeiBedarfohneunnötigenZeitver- lust freigeben kann. Betriebs- handbuch

Art. 27

Der Rettungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch, in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.

Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Art. 28

Datenerfassung einem elektroni 2 Das Einsatzpr weitere von der 3 Bodengebunden denVorgabenderK lanz (KLA), Rep 4 Rettungsdiens Gesundheitsdire

1 Die Rettungsdienste erfassen sämtliche Einsatzdaten in sch geführten Einsatzprotokoll. otokoll enthält mindestens eine Zeiterfassung und Gesundheitsdirektion festgelegte Daten. e Rettungsdienste führen die Kostendaten nach oordinationskonferenzLeistungserbringerAmbu- orting-Set, Fassung vom 30. September 2014. te erheben die Kennzahlen gemäss Vorgaben der ktion. Bekleidungs- richtlinien

Art. 29

Bodengebundene Rettungsdienste halten die Richtlinien für die persönliche Schutzausrüstung von Personal in sanitätsdienstlichen Einsatz(Bekleidungsrichtlinien)desIVR(Ausgabe2017)unddieNorm EN ISO 20471:2013 ein. Schulung First- Responder

Art. 30

Der Rettungsdienst schult die von den Gemeinden seines Einsatzgebietes bezeichneten First-Responder (Feuerwehr, Polizei, Hausärztinnen und -ärzte) für Herz-Kreislauf-Einsätze und Reanima- tion und bindet sie in sein Rettungssystem ein. Überprüfung der Einsatz- konzepte für Veranstaltungen

Art. 31

Der Rettungsdienst berät die in seinem Einzugsgebiet täti- gen Vereine und Organisationen zu Fragen der sanitätsdienstlichen Versorgung bei Veranstaltungen.

Er prüft auf Antrag dieser Vereine und Organisationen deren Einsatzkonzeptefürdiesanitätsdienstliche Versorgungvon Veranstal- tungen mit weniger als 10000 Besucherinnen und Besuchern auf Basis der Richtlinien für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Veranstal- tungen des IVR (genehmigt vom Vorstand des IVR am 24.April 2003 und der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz [heute: Schwei- zerischeKonferenzderkantonalenGesundheitsdirektorinnenund-di- rektoren, GDK] am 3. Juli 2003).

Erlangt ein Rettungsdienst Kenntnis von einer Veranstaltung mit mehr als 10000 Besucherinnen und Besuchern in seinem Einzugs- gebiet, ist er zur Meldung an die ELZ verpflichtet.

  1. Verlegungsdienste Ärztliche Leitung

Art. 32

Der Verlegungsdienst wird medizinisch geleitet von einer ÄrztinodereinemArzt,dieoder derübereineBerufsausübungsbewil- ligung für den Kanton Zürich verfügt. a. fachliche Voraus- setzungen

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.10.19 - 106

  1. Pflichten und Delegation ärztlicher Mass- nahmen

Art. 33

Die ärztliche Leitung ist für die Einhaltung der gesund-

Art. 36

heitspolizeilichen Vorschriften (vgl. wortlich und sorgt dafür, dass die ver Abs. 1 lit. d GesG) verant- legungsdienstliche Tätigkeit lege artis erbracht wird.

Sie regelt die Delegation in den Stellenbeschreibungen der Mit- arbeitenden und visiert diese.

Art. 16

Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten richtet sich nach Abs. 2 und 3. Operative Leitung

Art. 34

DerVerlegungsdienstwirdoperativgeleitetvoneinerTrans- portsanitäterin oder einem Transportsanitäter mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Fachausweis.

Art. 35 b. Pflichten

Die operative Leitung ist dafür verantwortlich, dass der

Art. 36

Verlegungsdienst die Anforderungen gemäss § 2 Sie gewährleistet telefonischen Support f –40 einhält. ür nicht medizinische Fragestellungen während der Einsätze. Anforderungen an Personal/ Verlegungsteam

Art. 36

DasaufeinemTransportmitteleingesetzteVerlegungsteam umfasst mindestens zwei Personen.

Eine dieser Personen muss über einen eidgenössischen oder einen eidgenössisch anerkannten Fachausweis als Transportsanitäterin oder -sanitäter verfügen.

Dauert ein Transport voraussichtlich länger als sechs Stunden, müssen beide Personen über den Fachausweis verfügen.

Verfügt eine der beiden Personen über den Fachausweis, darf die andere Person sich in Ausbildung zu diesem Fachausweis befinden.

Art. 37 Weiterbildung fang von minde 2 Kursinhalt u dungen sind zu einer Kursbest

Der Verlegungsdienst bildet seine Mitarbeitenden im Um- stens 20 Stunden im Jahr weiter. nd Dauer betriebsinterner und externer Weiterbil- dokumentieren. Der Besuch der externen Kurse ist mit ätigung zu belegen. Kranken- transportwagen (KTW)

Art. 38

Krankentransportwagen (KTW) entsprechen der Europäi- schen Norm CEN 1789:2007+A2.

Sie dürfen nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn (Sonder- signalanlage) ausgerüstet sein.

Sie verfügen über mindestens ein Mobiltelefon pro Fahrzeug. Die Telefonnummer ist der ELZ bekannt zu geben.

Die Geräte der Krankentransportwagen orientieren sich an den internationalen Richtlinien von ILCOR (International Liaison Com- mittee on Resuscitation).

  1. fachliche Voraus- setzungen

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Isoletten- transporte

Art. 39

Verlegungsdienste dürfen Isolettentransporte durchführen, wenn

Art. 26

a. sie dabei die Vorgaben von b. sie für deren Alarmierung u ELZ festgelegten technischen M c. sie über eine Vereinbarung von Isolettentransporten verfü d. die Fahrzeuge rund um die U einhalten, nd die Kommunikation die von der ittel einsetzen, mit einem Spital für die Durchführung gen und hr für Isolettentransporte bereitste- hen (24h-Verfügbarkeit).

Die bei Isolettentransporten eingesetzten Fahrzeuge dürfen mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sein. Diese Einsätze wer- den über die ELZ disponiert. Betriebliche Organisation: Betriebs- handbuch

Art. 40

Der Verlegungsdienst verfügt über ein Betriebshandbuch, in dem seine Strukturen und Prozesse beschrieben sind.

Das Betriebshandbuch ist laufend zu aktualisieren.

. Abschnitt: Sanitätsdienstlicher Postendienst Ersthelfer- organisationen

Art. 41

Ersthelferorganisationen und deren Mitglieder oder Mit- arbeitende dürfen an Veranstaltungen im Auftrag des Veranstalters sanitätsdienstlichen Postendienst vor Ort leisten und Nothilfemass- nahmen erbringen, soweit

  1. die Nothilfemassnahmen Lerninhalt sind der Ausbildung zum Erst- helfer der Stufen 1 bis 3 gemäss Richtlinien des IVR zur Qualitäts- sicherung von Ersthelferausbildungsorganisationen (Ausgabe 2017) und gemäss den Reglementen für die Stufen 1 bis 3 des IVR für die Ersthelferausbildung im Rettungswesen (Ausgaben 2017) und
  2. die Mitglieder und Mitarbeitenden, welche die Massnahmen er- bringen, die entsprechenden Kurse besucht haben.

Nothilfemassnahmen der Stufe 3 der in Abs. 1 lit. a genannten Richtlinien und Reglemente und weitergehende rettungsdienstliche und ärztliche Massnahmen wie invasive Eingriffe und die Abgabe von Medikamenten dürfen nur gestützt auf eine ärztliche Delegation im

Art. 16

Sinne von folgen unt oder der ü und über d a. Nothilf und § 33 Abs. 3 ergriffen werden. Die Massnahmen er- er der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes, die ber eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich en Fähigkeitsausweis Notärztin/Notarzt SGNOR verfügt. e- massnahmen

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

.10.19 - 106

  1. Koordination mit Rettungs- dienst

Art. 42

Ersthelferorganisationen informieren den zuständigen Ret- tungsdienst frühzeitig über ihre Einsätze an Veranstaltungen und be- sprechen mit ihm das Vorgehehen bei Notfalleinsätzen und transpor- ten.

Patientinnen und Patienten dürfen nur von Rettungsdiensten transportiert werden, die über die für den Transport erforderliche Be-

Art. 13

willigung im Sinne von lit. a verfügen.

. Abschnitt: Aufsicht Experten- gremium

Art. 43

Ein Expertengremium überprüft im Auftrag der Gesund- heitsdirektion die Einhaltung der Anforderungen an die Rettungs- und Verlegungsdienste.

Das Expertengremium führt Expertenbesuche und Inspektionen durch und erarbeitet Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirek- tion.

Es berät die Gesundheitsdirektion insbesondere bei der Beur-

Art. 19

teilung und Festlegung der Hilfsfristen und Vorhalteleistungen ( Abs. 3) sowie der Entwicklung von Dispositionsrichtlinien und de ren Überarbeitung.

  1. Zusammen- setzung

Art. 44

Die Gesundheitsdirektion ernennt die Mitglieder des Ex- pertengremiums.

Das Expertengremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesundheitsdirektion, der Rettungsdienste, der Verlegungsdienste, der ELZ, der Notärztinnen und Notärzte sowie des IVR. Es kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden.

Die Mitglieder müssen mit dem Rettungswesen im Kanton Zürich vertraut sein.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Rettungs- und Verlegungs- dienste müssen eine Führungsfunktion im Rettungswesen im Kanton Zürich ausüben oder eine solche ausgeübt haben.

  1. Entschädi- gung

Art. 45

Die Entschädigung der Mitglieder des Expertengremiums

Art. 55

richtet sich nach Abs. 2, 3, 5 und 6 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz3.

Art. 46 Mittel Rettung a. Auft a. Jahr

Die ELZ meldet die von ihr erhobenen Rohdaten den sdiensten. rag esbericht

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

Die Rettungs- und Verlegungsdienste erstellen jährlich per Ende Februar einen Bericht mit standardisierten Kennzahlen basierend auf den Rohdaten der ELZ. Dem Bericht liegen die Begriffsdefinitionen gemäss Anhang 3 zugrunde.

Das Expertengremium nimmt zu den Berichten zuhanden der Rettungs- bzw. Verlegungsdienste und der Gesundheitsdirektion Stel- lung.

  1. Experten- besuch

Art. 47

Rettungs- und Verlegungsdienste werden von Mitgliedern des Expertengremiums besucht

  1. vor Erteilung der Betriebsbewilligung,
  2. danach in der Regel alle zwei Jahre.

Die Expertenbesuche werden frühzeitig unter Nennung der teil- nehmenden Expertinnen und Experten angekündigt und mit den Be- trieben abgesprochen.

Die Expertenbesuche dienen der Überprüfung der Betriebs- abläufe und -strukturen.

Beim Expertenbesuch nach Abs. 1 lit. a wird die Einhaltung der Anforderungen gemäss dieser Verordnung umfassend geprüft.

Bei den Expertenbesuchen nach Abs. 1 lit. b definiert das Ex- pertengremium vorgängig, welche Aspekte vertieft geprüft werden.

Es können sämtliche Einsatzfahrzeuge überprüft und kontrolliert werden, und es können Mitarbeitende des Dienstes befragt werden.

Die ärztliche Leitung und die operative Leitung des Rettungs- oder Verlegungsdienstes haben bei den Expertenbesuchen anwesend zu sein.

Über die Besuche wird ein Protokoll geführt. Es dient dem Ex- pertengremium als Grundlage für seine Empfehlungen zuhanden der Gesundheitsdirektion.

Art. 48

c. Inspektionen der Durchführung 2 Die Mitglieder Wache des Rettun inspizieren. Sie Patientenübergab 3 Bodengebundene der ELZ zur Insp 4 Die Rettungs-

1 Die Gesundheitsdirektion kann das Expertengremium mit von unangemeldeten Inspektionen beauftragen. des Expertengremiums können insbesondere die gs- oder Verlegungsdienstes und die Einsatzmittel können bodengebundene Einsätze begleiten und die e im Spital kontrollieren. Rettungsdienst-Mittel können in Absprache mit ektion disponiert werden. und Verlegungsdienste haben bei den Inspektio- nen mitzuwirken.

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

.10.19 - 106

. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Betriebs- bewilligung

Art. 49

Die Rettungs- und Verlegungsdienste haben die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit deren Inkrafttreten zu erfüllen.

Sie haben innert zweier Monate nach Inkrafttreten eine Betriebs- bewilligung zu beantragen. Bisherige Bewilligungen

Art. 50

Bisherige Bewilligungen gelten weiter bis zum Entscheid über den Antrag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019.

Die Gesundheitsdirektion kann in Ausnahmefällen einem Ret- tungs- oder Verlegungsdienst bei Erteilung der Betriebsbewilligung eine angemessene Nachfrist gewähren für die Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung. Vorhalte- leistungen

Art. 51

Die Vorhalteleistungen gemäss § 19 Abs. 1 und 3 werden

Art. 46

frühestens nach Vorliegen der ersten Jahresberichte gemäss fest- gelegt. Ausrüstung der Kranken- transportwagen

Art. 52

Solange Krankentransportwagen, die nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Per- sonenwagen (ARV 2)6 fallen, gilt:

  1. Krankentransportwagen dürfen über Blaulicht und Wechselklang- horn verfügen.
  2. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf Anordnung der ELZ eingesetzt werden

. bei Einsätzen in ausserordentlichen Lagen,

. bei einer Zustandsverschlechterung einer Patientin oder eines

Art. 6

Patienten während der Verlegung ( net, dass der Verlegungsdienst di in eine stationäre Einrichtung fä ), wenn die ELZ anord- e Patientin oder den Patienten hrt. Einsatz- protokolle

Art. 53

Die Rettungsdienste haben die Einsatzprotokolle gemäss

Art. 28

Abs. 1 spätestens ab dem 1. Januar 2020 elektronisch zu führen.

OS 73, 280; Begründung siehe ABl 2018-04-20.

Inkrafttreten: 1. Juli 2018.

LS 177.111.

LS 810.1.

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV)

SR 412.10.

SR 822.222.

Eingefügt durch Vfg. vom25.April2019(OS74,380;ABl2019-05-17).InKraft seit 1. August 2019.

Fassung gemäss Vfg. vom 25. April 2019 (OS 74, 380; ABl 2019-05-17). In Kraft seit 1. August 2019.

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

.10.19 - 106 Anhang 18 Kategorien

Art. 1

der Rettungseinsätze und Verlegungstransporte ( ) Dienst- leister Kate- gorie Gesundheitszustand Patientin/ Patient Modalitäten des Einsatzes Disposi- tion des Einsatzes Rettungs- dienste (bewilligungs- pflichtig) A Vitale Gefährdung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) mit Sondersignal und Aufgebot Notarzt ELZ B Vitale Gefährdung oder mögliche vitale Gefährdung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) mit Sondersignal ELZ C Unklare Situation aufgrund eines akuten Ereignisses (Patientin/ Patient von zu Hause, Alters- und Pflegeheim); Fürsorgerische Unterbringung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) ELZ D Verlegung von komplexer Patien- tin oder komplexem Patienten (ärztlich definiert) ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum; Fürsorgerische Unterbringung Sekundär-Einsatz (mit oder ohne Sondersignal / mit oder ohne Arzt möglich) ELZ Verlegungs- dienste (bewilligungs- pflichtig) E Patientin/Patient mit Bedarf an einfacher medizinischer Unterstützung ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum und/oder mit medizinisch indiziertem Bedarf zum Liegendtransport Sekundär- Einsatz;Fahrzeug ohne Sonder- signal; zulässige Massnahmen: Infusion ohne Medikamente, Monitoring BD, SPO2 und Sauerstoffabgabe ELZ bei Einsatz eines Rettungs- transport- wagens Taxi oder Behinderten- fahrdienst (bewilligungs- frei) F Personen mit eingeschränkter Mobilität, aber ohne Bedarf an spezifischer medizinischer Unterstützung während des (sitzenden oder liegenden) Transports (Fortführung Dauertherapie zulässig) keine gesundheits- polizeilichen Vorgaben

.31 Verordnung über das Rettungswesen (RWV) Anhang 28

Art. 21

Weiterbildung des Rettungspersonals ( ) Funktion Std. Inhalt Rettungssanitäter/in 40/Jahr Beispiele für externe Kurse (min. 16 Std): – Fahrsicherheitstraining/ Weiterbildung bezüglich Transporte mit Sondersignal und Personentransporte – Traumatologie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Medizin (AMLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Kardiologie (ACLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Pädiatrie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Bewältigung Grossereignis («Grossereignis –

. Team vor Ort» oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters Andere betriebsinterne/externe Weiterbildungen (anrechenbar sind max. 24 Std.): Rettungsspezifische Themen nach Bedarf (u.a. Ausbildung Gerätekenntnisse, Anästhesiepraktikum) Berufsbildner/in (Zusatzfunktion)

(einmalig) Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung SVEB 1

Verordnung über das Rettungswesen (RWV) 813.31

.10.19 - 106 Anhang 3 Begriffsdefinitionen für Jahresbericht

Art. 26b

(§ Zu – – st ei Ei – – – un – – Di – – – Hi Ze – – St St – – – – – – – – – – Abs. 2 und 46 Abs. 2)8 ständigkeitsgebiet Geografisches Gebiet, für das ein Rettungsdienst zuständig ist. Für die Erhebung der Kennzahlen werden auch die Dispositionen der Kategorie D dem «geografische Zu- ändigkeitsgebiet» zugeteilt – unabhängig davon, ob aufgrund DRG-Regeln, bestehender Verträge oder nes Leistungsauftrags eine andere Rettungsorganisation zuständig ist. nsatz Das Geschehen, das eine Intervention eines oder mehrerer Rettungsmittel erforderlich macht. Hat eine «S-Nummer» auf der ELZ. Hat eine Kategorie A–D: Massgebend ist die Kategorie der ersten Disposition (zum Zeitpunkt Status DP) abhängig davon, mit welchen Kategorien die weiteren Dispositionen erfolgen. Jeder Einsatz liegt in einem Zuständigkeitsgebiet. Grossereignisse «auf der Gebietsgrenze» sind – diesen Punkt betreffend – vernachlässigbar. sposition Betrifft ein einzelnes Rettungsmittel wie: RTW, NEF, NA, RTH. Hat eine «D-Nummer» auf der ELZ. Hat eine Kategorie A–D. Massgebend ist die Kategorie zum Zeitpunkt Status DP. lfsfrist itspanne in Minuten und Sekunden Beginnt mit der frühesten «Status DP»-Zeit (Disposition) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel. Endet mit der frühesten «Status 2»-Zeit (Ankunft Einsatzort) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel. atusmeldungen atus zu einem Zeitpunkt in Minuten und Sekunden Status DP: Zeitpunkt der Disposition (Absetzen Alarm durch ELZ) Status 1: Abfahrt zum Ereignisort Status 1B: Notarzt abgeholt Status 2: Eintreffen am Ereignisort Status 3: Abfahrt vom Ereignisort Status 4: Eintreffen am Zielort Status 5: Wieder einsatzbereit Status 6: Zurück in der Wache Status 7: Einsatzbereit ausserhalb Wache Status 8: Nicht einsatzbereit