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813.42

Spitalärzteverordnung

Präambel

1.1.11 - 71

(vom 14. Juli 2010)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Funktion talärztin Regel auf An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spi- nen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

Art. 2

Arbeitszeit Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wo- chenstunden. Weiter- und Fortbildung

Art. 3

Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.

FürdieFortbildungimSinnederFMH-Vorschriftenwerdenhöchs- tens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.

Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- undFortbildungrichtetsichnachdenGegebenheitenderKlinikenund Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzu- rechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung. Tätigkeit auf eigene Rechnung

Art. 4

Spitalärztinnenund-ärztedürfenPatientinnenundPatienten wederstationärnochambulantaufeigeneRechnunguntersuchenoder behandeln. Übrige Anstellungs- bedingungen

Art. 5

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestim- mungenderGesundheitsgesetzgebungundWeisungenderGesundheits- direktion.

OS 65, 611; Begründung siehe ABl 2010, 1722.

Inkrafttreten: 1. Januar 2010.