Funktion talärztin Regel auf An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spi- nen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der die Betreuung von Patientinnen und Patienten.
813.42
Spitalärzteverordnung
Präambel
1.1.11 - 71
(vom 14. Juli 2010)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Arbeitszeit Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wo- chenstunden. Weiter- und Fortbildung
Art. 3
Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt.
FürdieFortbildungimSinnederFMH-Vorschriftenwerdenhöchs- tens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung.
Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- undFortbildungrichtetsichnachdenGegebenheitenderKlinikenund Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzu- rechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung. Tätigkeit auf eigene Rechnung
Art. 4
Spitalärztinnenund-ärztedürfenPatientinnenundPatienten wederstationärnochambulantaufeigeneRechnunguntersuchenoder behandeln. Übrige Anstellungs- bedingungen
Art. 5
Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestim- mungenderGesundheitsgesetzgebungundWeisungenderGesundheits- direktion.
OS 65, 611; Begründung siehe ABl 2010, 1722.
Inkrafttreten: 1. Januar 2010.