gestützt auf Lebensmittelu Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über ndGebrauchsgegenstände(Lebensmittelgesetz)4 undauf
817.1
Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung
VVLG
Präambel
VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung 817.1
1.1.20 -107
Vollzugsverordnung
zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-
gesetzgebung (VVLG)
(vom 5. März 2019)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 50
Art. 45
des Gesundheitsgesetzes vom 2.April 20073, beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeiten Bundesgesetzgebu zuständig, sowei 2 Es kann für Am führen und weite deckende Gebühre
DasKantonaleLaborZürich(KLZH)istfürdenVollzugder ng über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände t dieser dem Kanton übertragen ist. tsstellen und Private Laboruntersuchungen durch- re Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kosten- n.
Art. 2 b. Ausnahmen
DasVeterinäramt(VETA)istinfolgendenBereichenzustän- dig:
- TierproduktionundPrimärproduktionvontierischenLebensmitteln,
- Schlachten und Fleischkontrolle,
- bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be- willigungspflichtigeTätigkeitgemässArt.21Abs.1derLebensmit- tel-undGebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember2016 (LGV)5 ausüben.
Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri- märproduktion von Pflanzen zuständig. Häufigkeit der Betriebs- kontrollen
Art. 3
Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen nach dem gesundheitlichen Gefährdungs- potenzialeinesBetriebsunddenbisherigenKontrollergebnissen.Melde- pflichtigeÄnderungenimBetriebkönnenAnlassfürzusätzlicheKont- rollen sein. Meldestellen und Betriebs- register
Art. 4
DieBetriebereichendieMeldungenbeifolgendenStellenein:
Art. 20
a. dem VETA Meldungen gemäss Abs. 1 und 3 LGV in den
Art. 2
Bereichen gemäss Abs. 1,
Art. 20
b. dem KLZH Meldungen gemäss Abs. 1 und 3 LGV in den übrigen Bereichen,
- Grundsatz
.1 VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung
Art. 3
c. dem ALN Meldungen gemäss 23. November 2005 über die P 2 DasKLZHführtüberdieMeldung Abs. 1 der Verordnung vom rimärproduktion6. ennachAbs.1lit.beinBetriebs- register.
Das ALN führt über die Meldungen nach Abs. 1 lit. a und c ein Be- triebsregister. Das ALN und das VETA nutzen dieses, soweit es zur Er- füllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich ist.
Art. 5 Pilzkontrolle melten Pilze k rolleurinnen u 2 DiePilzkontr der Schweizeri Prüfung gemäss 1995 bestanden
DieGemeindenstellensicher,dassPrivateihreselbstgesam- ontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkont- nd Pilzkontrolleure und melden diese dem KLZH. olleurinnenundPilzkontrolleuremüssendiePrüfung schen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni haben. Datenaustausch zwischen dem KLZH und den Gemeinden
Art. 6
Das KLZH und die Gemeinden tauschen Personendaten aus, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der LebensmittelkontrollesowiekommunaleAufgaben,insbesondereinden Bereichen der Wirtschafts- und der Baupolizei, zu erfüllen.
Das KLZH übermittelt den Gemeinden jährlich ein Verzeichnis der Lebensmittelbetriebe und eine statistische Auswertung der Ergeb- nisse der kontrollierten Betriebe. Es stellt den Gemeinden laufend fol- gende Informationen zur Verfügung:
- Mutationen im Betriebsregister,
- Meldungen schwerwiegenderVerstössegegendieLebensmittel-und Gebrauchsgegenständegesetzgebung. Meldepflichten bei Straf- verfahren
Art. 7
Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden den zuständigen Stellen die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz.
Sie melden strafbare Handlungen aus dem Zuständigkeitsbereich
Art. 1
gemäss lungen Abs. 1 auch den Gemeinden, in denen die strafbaren Hand- begangen worden sind.
Art. 8 Gebühren desrechtl Kontrolle sie auf d 2 Der Per verrechne Rechnung
Die zuständigen Stellen erheben unter Beachtung der bun- ichenVorgabenGebührenfürProbenahmen,Untersuchungen, n und andere Amtstätigkeiten. Bei kleinem Aufwand können ie Gebührenerhebung verzichten. sonalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220 t. Für den Sachaufwand werden die anfallenden Kosten in gestellt. Zusätzlich werden Schreibgebühren erhoben.
VVO zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung 817.1
.1.20 -107
DiezuständigenStellenkönnenPauschalenfestlegen.Dieserichten sichnachdenDurchschnittswertendergemässAbs.2berechnetenGe- bühren.
OS 74, 252; Begründung siehe ABl 2019-03-15.
Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
LS 810.1.
SR 817.0.
SR 817.02.
SR 916.020.