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818.11

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

VV EpiG

Präambel

Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) 818.11

1.10.20 - 110

Vollzugsverordnung

zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(VV EpiG)12

(vom 19. März 1975)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Vollzugsauftrag

Art. 1

Zuständigkeit Epidemiengeset keine anderen obliegt der Ka 2 DerKantonsär unmittelbar au

1 Der Kantonsärztliche Dienst vollzieht die eidgenössische zgebung2,soweitdieseoderdievorliegendeVerordnung Vollzugsorgane bezeichnet. Die Heilmittelversorgung ntonsapotheke. ztlicheDienstkanndieBefugnissederBezirksärzte süben. Begriff der eidgenössischen Epidemien- gesetzgebung

Art. 2

Unter der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung2 sind die Bundesgesetze über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen3 und über Massnahmen gegen die Tuberkulose4 sowie die dazu vom Bund erlassenen Vollzugsverordnungen verstanden.

Nicht zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung2 im Sinne die- ser Verordnung zählen die eidgenössischen Vorschriften über den Lei- chentransport,überimmunbiologischeErzeugnisseundüberbiologische Erzeugnisse zur Verwendung am Menschen. II. Meldewesen

Art. 3 Meldestelle Ärzte und La Gesundheit12 gebung genan den angezeig 2 Er kann an werden müsse

Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Meldungen der boratorien entgegen und leitet sie an das Bundesamt für und die übrigen Stellen weiter, die von der Bundesgesetz- nt sind oder deren Benachrichtigung aus anderen Grün- t ist. ordnen, dass auch übertragbare Krankheitengemeldet n, die normalerweise nicht zu melden sind.

.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) III. Mikrobiologische und serologische Untersuchungen Anerkennungs- gesuche

Art. 4

Der Kantonsärztliche Dienst12 nimmt die Gesuche der Labo- ratorien für mikrobiologische und serologische Untersuchungen um An- erkennungentgegenundleitetsiemitseinemAntragandasBundesamt für Gesundheit12 weiter. Zuständige Institute und Kostenfolge

Art. 5

Zuhanden der Ärzte und Spitäler führt das Institut für Medi- zinischeMikrobiologiederUniversitätZürichbakteriologische,myko- logischeundserologische,dasInstitutfürMedizinischeVirologiederUni- versität Zürich virologische und serologische Untersuchungen durch.12

Amtlich angeordnete Untersuchungen von epidemiologischer Be- deutung sind für Kantonseinwohner unentgeltlich.11

Der Kantonsärztliche Dienst kann auch andere Institutionen als Untersuchungsstelle bezeichnen.12 IV. Schutzimpfungen Impfungen auf Kosten des Kantons

Art. 6

1 Der Kanton ermöglicht im Rahmen der Massnahmen zur VerhütungderWeiterverbreitungderTuberkulosedenKantonseinwoh- nern die unentgeltliche Tuberkulinprobe und BCG-Impfung.

Sind im Rahmen einer vom Kantonsärztlichen Dienst12 angeord- neten Impfkampagne zum Schutze der Gesamtbevölkerung oder von TeilenderBevölkerungandereReihenimpfungendurchzuführen,über- nimmt der Kanton die Kosten.

Jeder praxisberechtigte Arzt kann auf Kosten des Kantons impfen. Der Kantonsärztliche Dienst12 kann auch andere geeignete Stellen dazu ermächtigen. Impfstoff- lieferung

Art. 7

1 DieKantonsapotheke liefertdenim Kanton praxisberech- tigten Ärzten und den anderen ermächtigten Impfstellen unentgeltlich

Art. 6

Impfstoffe, welche gemäss 2 Sie trifftdieAuswahlunte fen in Verbindung mit dem benötigt werden. rden imHandel erhältlichen Impfstof- Kantonsärztlichen Dienst12. Entschädigung der impfenden Ärzte

Art. 8

Für Impfungen gemäss § 6 – ausser für die Verabreichung von oralen Impfstoffen – richtet der Kanton den Impfstellen folgende Entschädigungen aus:

. bei Impfungen im Sprechzimmer des Arztes: für jede Impfung Fr. 12.00 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 5.50

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.10.20 - 110

. bei Impfungen ausserhalb des Sprechzimmers des Arztes: für jede Impfung Fr. 7.50 für jede Tuberkulinprobe (Mantoux) Fr. 3.50 Entschädigung bei Kollektiv- impfungen

Art. 9

Ärzte, die zu besonderen vom Kantonsärztlichen Dienst12 angeordneten Impfkampagnen zugezogen werden, erhalten vom Staat eine pauschale Entschädigung von Fr. 120 je Stunde. Ausschluss von Sonder- rechnungen an den Geimpften

Art. 10

Dem Geimpften darf keine Rechnung gestellt werden:

. für Impfstoff, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat,

.10 für Impfungen, die dem Kanton verrechnet werden oder mit Impf- stoff erfolgen, den die Kantonsapotheke unentgeltlich geliefert hat. Formulare für die Rechnung- stellung der impfenden Ärzte

Art. 11

Der Kantonsärztliche Dienst12 liefert den Ärzten und den anderen Impfstellen Formulare für die Rechnungstellung an den Kan- ton. Sie sind ihm innert eines Jahres seit der frühesten darauf verzeich- neten Impfung einzureichen.

Für verspätet gemeldete Impfungen kann die Entschädigung ver- weigert werden.

Art. 12

  1. Anordnungen zur Epidemienbekämpfung Ärztliche Über- wachung und Absonderung

Art. 13

Der Bezirksarzt ordnet, wo es notwendig ist, die ärztliche Überwachung von Personen an, die eine übertragbare Krankheit wei- terverbreiten können.

Er ordnet die Absonderung an, wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt und der behandelnde Arzt die erforderliche Absonderung nicht durchsetzt oder nicht durchzusetzen vermag.

. . .7 Zwangs- untersuchungen

Art. 14

Der Bezirksarzt ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können,zu verpflichten, Untersuchungen und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu las- sen.

Erkann,wenneineEpidemiedrohtoderausgebrochenist,dieärzt- liche Untersuchung von Personen anordnen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben.

.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG) Verbots- anordnungen

Art. 15

Der Kantonsärztliche Dienst12 ist befugt, Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, die Ausübung be- stimmter Tätigkeiten oder Berufe zu verbieten.

ErkannzurVerhütungderWeiterverbreitungübertragbarerKrank- heiten Massnahmen gegenüber der Allgemeinheit anordnen (z.B. Ver- botoderEinschränkungvon Veranstaltungen,SchliessungvonSchulen, öffentlichen Anstalten und privaten Unternehmen, Verbot des Betre- tens oder Verlassens bestimmter Gebäude, Verbot des Badens an be- stimmten Orten). Epidemio- logische Abklärungen

Art. 16

Die Bezirksärzte sorgen für die notwendigen epidemiologi- schenAbklärungen.AlleKantons-undGemeindestellenhabennötigen- falls dabei mitzuhelfen. Entschädigung gesunder Personen für Erwerbsausfall

Art. 17

Gesunden Personen, die infolge von Anordnungen des Be- zirksarztes oder des Kantonsärztlichen Dienstes einen Erwerbsausfall erleiden, kann die Gemeinde eine Entschädigung ausrichten. Bericht- erstattung an den Bundesrat

Art. 18

DieGesundheitsdirektion12 erstattetalljährlichzuhandendes Bundesrates Bericht über den Vollzug des eidgenössischen Epidemien- gesetzes3. Ausschluss von Schulen und ähnlichen Anstalten

Art. 19

Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, sind von Schulen, Kindergärten, Kin- dertagesstätten14,Kinderhorten,TagesheimenfürKinderundähnlichen Einrichtungen auszuschliessen, bis sie nicht mehr ansteckend sind.

. . .5

Bei Personen, bei denen Verdacht auf eine dieser Krankheiten be- steht, sind die gleichen Massnahmen zulässig.

. . .5

Art. 20

§ Z z d und 21.5 uständigkeit ur Anordnung es Ausschlusses

Art. 22

Den Ausschluss ordnet der behandelnde Arzt oder, wenn der Erkrankte nicht in ärztlicher Behandlung steht, der Lehrer oder die zuständige Aufsichtsperson an.

Wenn diese Anordnungen nicht ausreichen oder nicht befolgt wer- den, verfügt die Schulbehörde oder der Bezirksarzt den Ausschluss. SiekönnennötigenfallsganzeSchulklassen,alleKlassendesselbenSchul- hauses oder alle Schulen des Ortes schliessen. Sie lassen sich dabei vom Schularzt beraten.

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.10.20 - 110 VI. Sondermassnahmen9

. Allgemeine Massnahmen Massnahmen ohne Zwang

Art. 23

Der Kantonsärztliche Dienst12 kann Gemeinden oder ge- meinnützige Organisationen in den ohne Zwang durchführbaren Mass- nahmenzurVerhütungderWeiterverbreitungübertragbarerKrankhei- ten unterstützen oder sie mit der Durchführung solcher Massnahmen beauftragen. Er12 kann eigene Massnahmen treffen.

. Massnahmen gegen Tuberkulose8 Fürsorge und Prävention der Weiter- verbreitung

Art. 24

1 Die Fürsorge für Tuberkulosekranke wird der kantonalen Lungenliga übertragen.

Die kantonale Lungenliga trifft alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose.

Art. 25

Verweisung auf Bundesrecht

Art. 26

Die Massnahmen in öffentlichen und privaten Schulen und Anstalten richten sich nach der eidgenössischen Tuberkulosegesetz- gebung. Schul- und Anstaltsärzte

Art. 27

Die Schulen und Anstalten bestimmen die Ärzte und tra- gen die Untersuchungskosten.

Art. 28

Vollzugsorgane fürdenVollzugde falls die erfor 2 Bei privaten Befugnisse der nehmigung des V dungsamtes eine 3 In privaten S Massnahmen unte Anstaltsinhaber

1 Die leitenden Organe von Schulen und Anstalten sorgen rvorgeschriebenenMassnahmenundordnennötigen- derlichen Kontroll- und Zwangsmassnahmen an. Schulen und Anstalten stehen diese Aufgaben und örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Sie können mit Ge- olksschulamtes bzw. des Mittelschul- und Berufsbil- r anderen Amtsstelle übertragen werden. chulen und Anstalten, welche die vorgeschriebenen rlassen, können diese auf Kosten der Schul- oder von Amtes wegen angeordnet werden.

.11 Vollzugsverordnung zur eidg. Epidemiengesetzgebung (VV EpiG)

. Massnahmen gegen Geschlechtskrankheiten9 Zuführung zur Untersuchung

Art. 29

Personen, die mit Geschlechtskranken Geschlechtsverkehr hatten, sich durch ihren Lebenswandel einer erhöhten Ansteckungs- gefahraussetzenodersonstinbegründetemVerdachtstehen,geschlechts- krank zu sein, können durch die Polizei einem Arzt zur Untersuchung zugeführt werden: – wenn sie einem Aufgebot des Bezirksarztes keine Folge leisten, – wenn sie keinen festen Wohnsitz im Kanton haben oder – wenn sie sich bei einer Polizeikontrolle über ihre Personalien nicht ausweisen können. VII. Desinfektion und Entwesung9 Anordnungs- und Vollzugs- kompetenz

Art. 30

Der Bezirksarzt ordnet die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht der behandelnde Arzt veranlasst hat.

Die vom Bezirksarzt angeordneten Schlussdesinfektionen werden von der Gemeinde auf deren Kosten durchgeführt.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen ausgebildete Desinfek- toren zur Verfügung stehen.

Art. 31

VIII. Bundesbeiträge9

Art. 32

IX. Schlussbestimmungen9

Art. 33

§ M d und 34.13 ithilfe er Gemeinde

Art. 35

Die Gesundheitsbehörden der Gemeinden helfen beim Voll- zug der Massnahmen, die die Bezirksärzte oder der Kantonsärztliche Dienst12 anordnen.

Art. 36

Rekurs ter kan

GegenAnordnungenderBezirksärzte undihrer Stellvertre- n bei der Gesundheitsdirektion Rekurs erhoben werden.

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.10.20 - 110 Straf- bestimmung

Art. 37

Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft werden. Die eid- genössischen Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 38 Inkrafttreten Bundesrat am T 2 Auf den glei – die Verordnu 1960 mit Ausna – der Normalar – die Verfügun impfungen vom 1 OS 45, 502 u 2 SR 818.101 f

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den ag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. chen Zeitpunkt werden aufgehoben: ng über die übertragbaren Krankheiten vom 4.August hme des Abschnitts über die Staatsbeiträge, beitsvertrag für Schulärzte vom 23.Dezember 1954, g der Direktion des Gesundheitswesens über Schutz- 20. Dezember 1973. nd GS VI, 231. Vom Bundesrat genehmigt am 13. Juni 1975. f.

SR 818.101.

SR 818.102.

Aufgehoben durch RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit

. Januar 1992.

Fassung gemäss RRB vom 6. November 1991 (OS 51, 882). In Kraft seit

. Januar 1992.

Aufgehoben durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit

. Oktober 1994.

Eingefügt durch RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit

. Oktober 1994

Fassung gemäss RRB vom 31. August 1994 (OS 52, 815). In Kraft seit

. Oktober 1994

FassunggemässRRBvom20.Dezember1995(OS53,321).InKraftseit1.Januar 1996.

Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2007 (OS 62, 449; ABl 2007, 2002). In Kraft seit 1. Dezember 2007.

Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 746; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

FassunggemässRRBvom27.Mai2020(OS75,379;ABl2020-06-05).InKraft seit 1.August 2020.