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818.15

Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie

Covid-19-RVO Online-Prüfungen

Präambel

Covid-19-RVO Online-Prüfungen 818.15 Rahmenverordnung über die Durchführung von Online-Prüfungen an der Universität Zürich während der Covid-19-Pandemie (Covid-19-RVO Online-Prüfungen) (vom 7. Dezember 2020)1, 2

Der Universitätsrat, gestützt auf

§ 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März

19983, beschliesst:

§ 1 Die Durchführung von Prüfungen im Rahmen dieser Verord- Zweck

nung dient insbesondere folgenden Zwecken: a. Schutz der Gesundheit aller Studierenden und dem beteiligten Per- sonal, b. Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus an der Universität Zürich (UZH), c. Verhinderung von Nachteilen für die Studierenden mit Bezug auf ihr Studium, d. Planungssicherheit für die Fakultäten mit Bezug auf die Prüfungs- organisation.

§ 2 1 Mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen an der UZH Online-

können in elektronischer Form durchgeführt werden (Online-Prüfun- Prüfungen gen). 2 Online-Prüfungen werden mit elektronischen Endgeräten der Uni-

versität oder mit privaten Endgeräten der Studierenden innerhalb oder ausserhalb der UZH durchgeführt. 3 Die Universität trifft die erforderlichen Massnahmen zur Gewähr-

leistung des Datenschutzes und der Chancengleichheit der Studieren- den. Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von unlau- terem Prüfungsverhalten. 4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

§ 3 1 Die Studierenden können verpflichtet werden, für Online- Technische

Prüfungen private elektronische Endgeräte einzusetzen und diese mit Grund- ausstattung der notwendigen Hard- und Software auszustatten.

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2 Sie sorgen für eine stabile und ausreichend leistungsfähige Inter-

netverbindung, wenn die Online-Prüfung ausserhalb der UZH stattfin- det. Technische

§ 4 1 Folgende technische Massnahmen dürfen zur Identitätsbe-

Massnahmen stimmung und Missbrauchsverhinderung eingesetzt werden: a. Bild- und Tonübertragungen ohne Aufzeichnung, b. punktuelle Standbilder der Studierenden und der Bildschirmober- fläche. 2 Die punktuellen Standbilder der Studierenden und der Bildschirm-

oberfläche gemäss Abs. 1 lit. b, die zwecks Identitätsbestimmung der Studierenden und im Rahmen der technischen Überwachung entste- hen, dürfen zu Beweiszwecken gespeichert und genutzt werden. Sie wer- den gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig ist. Durchführung

§ 5 1 Die Fakultäten entscheiden, ob und in welcher Form sie im

der Online- Rahmen dieser Verordnung und der Regelungen der Universitätslei- Prüfungen tung Online-Prüfungen durchführen. 2 Sie informieren die Studierenden in der Regel mindestens drei

Wochen vor dem Prüfungstermin über die Durchführung von Online- Prüfungen und über die Einzelheiten der Prüfungsgestaltung einschliess- lich der technischen Anforderungen. 3 Den Studierenden wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit

gegeben, sich mit dem System von Online-Prüfungen vertraut zu ma- chen.

§ 64

1 OS 75, 661; Begründung siehe ABl 2020-12-11. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. 3 LS 415.11.

4 Aufgehoben durch URB vom 8. November 2021 (OS 77, 58; ABl 2021-11-19).

In Kraft seit 1. Februar 2022.

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