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818.16

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie

GUpfK

Präambel

818.16 Gesetz über die finanzielle Unterstützung der privaten institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUpfK) (vom 8. November 2021)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 20213 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Mai 2021, beschliesst:

§ 1 1 Der Kanton beteiligt sich an den Ausfallentschädigungen

für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19- Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 20204, wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Ge- meinden weiter ausgerichtet wurden. 2 Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Betei-

ligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt. 3 Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem

Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat. 4 Die zuständige Stelle gemäss

Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verord-

nung familienergänzende Kinderbetreuung rechnet den Betrag gemäss Abs. 3 mit der Gemeinde ab.

§ 2 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach

dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach seiner An- nahme in der Volksabstimmung in Kraft. 2 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die

Beträge mit sämtlichen Gemeinden abgerechnet sind.

1 OS 77, 132. 2 Inkrafttreten: 1. März 2022. 3 ABl 2021-10-22.

4 SR 862.1.

1. 4. 22 - 116 1