für die Institutionen mit Sitz im Kanton Zürich gemäss der Covid-19- Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 20204, wenn die ordentlichen Subventionen anderer Kantone und der Ge- meinden weiter ausgerichtet wurden. 2 Er übernimmt die Hälfte des Betrages, der nach Abzug der Betei-
ligung des Bundes von der Ausfallentschädigung verbleibt. 3 Die Gemeinde, in der die Institution ihren Sitz hat, erstattet dem
Kanton den Betrag, den der Kanton über seinen Anteil und den Anteil des Bundes hinaus geleistet hat. 4 Die zuständige Stelle gemäss