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818.17

Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich-rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie

GUöfK

Präambel

GUöfK 818.17 Gesetz über die finanzielle Unterstützung der öffentlich- rechtlichen institutionellen familienergänzenden Kinderbetreuung aufgrund der Coronapandemie (GUöfK) (vom 6. Dezember 2021)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 6. Oktober 20213 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 9. November 2021, beschliesst:

§ 1 1 Der Kanton gewährt den Institutionen der familienergänzen- Ausfall-

den Kinderbetreuung mit Sitz im Kanton Zürich, die von der öffent- entschädigungen lichen Hand betrieben werden, auf Gesuch hin Ausfallentschädigun- gen für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern. 2 Die Ausfallentschädigungen decken 100% der entgangenen Be-

treuungsbeiträge. 3 Sind in den Betreuungsbeiträgen Kosten für Mahlzeiten und andere

Sachkosten enthalten, werden Fr. 8 pro Tag und Kind abgezogen. 4 Im Übrigen richten sich die Ausrichtung und Bemessung der Aus-

fallentschädigungen sinngemäss nach

Art. 2 und 3 der Verordnung vom

18. Juni 2021 über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zuguns- ten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familien- ergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-194.

§ 2 1 Gesuche sind bis spätestens 31. Januar 2022 beim Amt für Verfahren

Jugend und Berufsberatung (Amt) mit dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. 2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und richtet die Ausfall-

entschädigungen aus. 3 Das Amt stellt beim Bundesamt für Sozialversicherungen ein Ge-

such um Finanzhilfe gemäss

Art. 4 der Verordnung über Finanzhilfen

an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19.

1. 4. 22 - 116 1

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Ausserkraft-

§ 3 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die

setzung Entscheide über die Gesuche gemäss

§ 2

Abs. 1 rechtskräftig sind.

1 OS 77, 173. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 ABl 2021-10-22.

4 SR 818.102.3.

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