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818.22

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege

VSVZ

Präambel

Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) 818.22

1.1.12 - 75

Verordnung

über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)8

(vom 15. November 1965)1

I. Die Schulzahnpflege

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

Die Gemeinden organisieren die Schulzahnpflege. Sie um- fasst:

. vorbeugende Massnahmen gegen den Gebisszerfall bei Schülern,

. die regelmässige Aufklärung von Eltern und Schülern über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege,

. die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der Schüler.

AusserdemkönnenvonZeitzuZeitstatistischeErhebungenüber dasAusmassderZahnschädenbeidenSchülerngetroffenwerden.Die GesundheitsdirektionunddieBildungsdirektion8 sindbefugt,imgegen- seitigen Einvernehmen selbst solche Erhebungen vorzunehmen.

Art. 2

Umfang schulal die noc vollend Schulza in kant

Die Schulzahnpflege erstreckt sich auf alle Schüler im Volks- ter. Die Gemeinden können die systematische Zahnpflege auf h nicht schulpflichtigen Kinder und auf Jugendliche bis zum eten 20. Altersjahr ausdehnen. hnpflege onalen Schulen und Anstalten

Art. 3

In den kantonalen Schulen und Anstalten sorgen die Gesund- heitsdirektion und die Bildungsdirektion8 für die erforderlichen Mass-

Art. 4

nahmen (§ B. Vorbeu –9). gende Massnahmen gegen den Gebisszerfall

Art. 4 Zweck len ge lung n 2 Die Zusamm

Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sol- sund erhalten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behand- otwendig machen. Gemeinden legen die dazu erforderlichen Massnahmen in enarbeit mit den Zahnärzten fest.

.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ)

Art. 5 Arten insbes a. Vor nament b. die die An c. Mas teln o 2 Die gegens C. Auf Art de Aufklä

AlsvorbeugendeMassnahmengegendenGebisszerfallsind ondere zu veranlassen: kehren zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten, lich auf den Schulliegenschaften, aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülern, namentlich leitung zur richtigen Mundpflege und deren Kontrolle, snahmenmit fluorhaltigen oderanderenzahnerhaltendenMit- hne Ausübung eines Zwanges. Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion8 können im eitigen Einvernehmen selbst zusätzliche Massnahmen treffen. klärung über Ernährung und Mundpflege r rung

Art. 6

Die Lehrer unterrichten die Schüler periodisch über die zweckmässigeErnährungundMundpflegeundhaltensiezurBefolgung dieser Grundsätze an. Neben den Lehrern können weitere Hilfskräfte beigezogen werden.

Die Schulzahnärzte haben die Eltern, Lehrkräfte und Schüler über die zweckmässige Ernährung und Mundpflege aufzuklären. Da- neben können weitere Aufklärungsmassnahmen angeordnet werden.

  1. Untersuchung und Behandlung der Zähne

Art. 7 Untersuchung durch einen Z

Die Zähne der Schüler sind mindestens einmal im Jahr ahnarzt zu untersuchen. Die Untersuchung ist obligato- risch.

Die Gemeinden tragen die Kosten.

Art. 8 Behandlung der Zähne a unterrichte 2 Die Behan 3 Sofern di die Schüler Behandlungs

Erweist sich aufgrund der Untersuchung eine Behandlung ls notwendig, sind die Eltern oder Besorger hievon zu n. dlung ist nicht obligatorisch. e Eltern oder Besorger nichts anderes anordnen, sollen dem Schulzahnarzt zur Behandlung zugewiesen werden. - kosten

Art. 9

Die Kosten der Behandlung haben die Eltern oder Besor- ger zu tragen, soweit sie nicht die Gemeinde übernimmt.

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Bei Schülern, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetz- gebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 Beiträge zur Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten, leistet die Ge- meinde einen Beitrag an die Kosten der Behandlung. Sie kann diese Kosten voll übernehmen und den Kreis der Beitragsberechtigten aus- dehnen.7

Die Kostenbeteiligung kann nach Ermahnung der Eltern oder Besorger verweigert oder gekürzt werden, wenn die angeordneten vorbeugenden Massnahmen missachtet oder früher notwendige Be- handlungen ohne triftigen Grund versäumt wurden.

Art. 10 Schulzahnärzte zahnpflege Vert

Die Gemeinden schliessen zur Durchführung der Schul- räge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorga- nisation.

SiekönnendieSchulzahnpflegeauchamtlichenZahnärztenüber- tragen und eigene Schulzahnkliniken einrichten.

Art. 11

§ I –21.5 II. Die Volkszahnpflege

Art. 22

Umfang tenErwa eine so führen, Anspruc berecht

DerKanton8 fördertdieZahnpflegefürdiewenigbemittel- chsenen.ErkannSubventionenanGemeindengewähren,die lche Volkszahnpflege nach den folgenden Bestimmungen ein- und er kann eigene Einrichtungen schaffen. hs- igung

Art. 23

Die Volkszahnpflege soll Personen zugute kommen, die im Rahmen der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2 Beiträge zur Verbilligung der Kranken- kassenprämien erhalten.

Art. 24 Tarifgestaltung suchungen und Be lichen Taxordnun 2 Die Gemeinde l kann die Volksza eigene Volkszahn 3 Die Kosten sin

Die von den Patienten aufzubringenden Kosten für Unter- handlungen sollen unter den Ansätzen der amt- g für private Zahnärzte liegen. eistet dazu Beiträge an die Zahnarztkosten. Sie hnpflege auch amtlichen Zahnärzten übertragen und kliniken einrichten. d den Patienten vor der Behandlung bekanntzu- geben.

.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) Vorbeugungs- massnahmen, Ausschluss von den Ver- günstigungen

Art. 25

Die Behandlungen sollen durch geeignete Vorbeugungs- massnahmen, wie insbesondere durch regelmässige Untersuchungen der Zähne, auf ein Mindestmass beschränkt werden.

Patienten, welche die Vorbeugungsmassnahmen missachten oder angeordnete Behandlungen ohne triftigen Grund versäumt haben, sind von den Vergünstigungen ganz oder teilweise auszuschliessen. Verträge mit privaten Zahnärzten

Art. 26

Soweit die Volkszahnpflege nicht durch amtliche Zahnärzte erfolgt, schliessen die Gemeinden Verträge mit privaten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation.

Art. 27

IV. Allgemeine Vorbeugungsmassnahmen

Art. 28 Grundsatz vorbeugend 2 Der Kant und andere

Der Kanton8 fördert auch ausserhalb der Schulzahnpflege e Massnahmen gegen den Gebisszerfall. onzahnärztliche Dienst8 kann dazu selbst Aufklärungs- Massnahmen durchführen.

Art. 29 Subventionen6 Massnahmen gew Kantonzahnärzt Gebisszerfall 2 Ausserdemkön Zahnärzten und unterstützt we 3 Solche Subve nützige Aktion

Den Gemeinden können Subventionen an die Kosten von ährt werden, die sie selbst oder auf Veranlassung dem lichenDienst8 zurallgemeinenVorbeugunggegenden anordnen.6 nenKursezurAusbildungundWeiterbildungvon Hilfspersonal für die Schul- und Volkszahnpflege rden. ntionen können auch für gleichgerichtete gemein- en privater Organisationen gewährt werden.6 Voraus- setzungen und Art der Subventionen6

Art. 30

Die Subventionen6 werden nur für Massnahmen ausgerich- tet, die vorher vom Kantonzahnärztliche Dienst8 genehmigt worden sind.

. . .5

Neben oder anstelle von Geldbeiträgen kann der Kantonzahn- ärztliche Dienst8 Drucksachen oder andere Mittel, die sich zu vorbeu- genden Massnahmen gegen den Gebisszerfall eignen, unentgeltlich oder verbilligt abgeben.

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  1. Gemeinsame Bestimmungen Ziel der Behandlungen

Art. 31

Bei der Zahnpflege, vorab bei der Zahnpflege für Kinder und Jugendliche, ist eine systematische Sanierung und regelmässige Kontrolle der Gebisse anzustreben. Mass der Aufwendungen

Art. 32

Die Behandlungen sollen dasnotwendige Mass nicht über- schreitenunddenVerhältnissenentsprechendeinfachundzweckmässig sein.

Aufwendungen werden höchstens bis zu dem Mass berücksich- tigt, wie es in der kantonalen Volkszahnklinik oder vergleichbaren an- deren kantonalen Anstalten üblich ist. An unzweckmässige Aufwen- dungen werden keine Subventionen geleistet.6

Leistungen zugunsten von Patienten mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich werden nicht berücksichtigt. Zusätzliche Leistungen von Gemeinden

Art. 33

Erbringen die Gemeinden weitergehende Leistungen, als sie in dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen der Gesundheitsdirektion8 vorgesehen sind, werden die Mehrkosten bei der Berechnung der Staatsbeiträge abgezogen.

Die Abzüge können schematisch erfolgen, wenn sich die Mehr- kosten solcher weitergehender Leistungen nur mit unverhältnismässi- gem Aufwand berechnen lassen. Bau von Kliniken

Art. 34

VordemBauvonVolkszahnkliniken6 sindderGesundheits- direktion8 Raumprogramm und Projekt mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Das Raumprogramm ist einzureichen, bevor mit der Projektierung begonnen wird.

Vor der Anschaffung fahrbarer Kliniken sind der Gesundheits- direktion8 die Pläne mit Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vor- zulegen. Voranschläge über die Betriebskosten von Kliniken

Art. 35

Von Volkszahnkliniken6, die mit amtlichem Personal geführt werden,sindderGesundheitsdirektion8 jährlichVoranschlägeüberdie Betriebskosten einzureichen. Auszahlung der Beiträge

Art. 36

Baubeiträge werden nach Prüfung der abgeschlossenen Bauabrechnung ausbezahlt.

Die Betriebsbeiträge werden je für ein Kalenderjahr im folgen- den Jahr ausbezahlt.

.22 Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege (VSVZ) VI. Vollzugsbestimmungen Vollzugs- behördeninden Gemeinden

Art. 37

Die Organisation der Schulzahnpflege obliegt den Schul- gemeinden,dieOrganisationderZahnpflegefürJugendliche,derVolks- zahnpflege und der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen gegen den Gebisszerfall den politischen Gemeinden.

Die Gemeinden können mit Genehmigung des Kantonszahnärzt- lichen Dienstes abweichende Anordnungen treffen.8

. . .5

Art. 38

Inhalt der Verträge mit privaten Zahnärzten

Art. 39

In den Verträgen zwischen den Gemeinden und den priva- ten Zahnärzten oder deren Berufsorganisation ist die Zusammenarbeit mit den Zahnärzten sowie deren Entschädigung für die Untersuchun- gen, Behandlungen und sonstigen Verrichtungen zu regeln.

Der Kantonzahnärztliche Dienst8 kann fürdieseVerträgeimEin- vernehmen mit den Gemeinden und der Berufsorganisation der Zahn- ärzte Muster aufstellen. Ausführungs- bestimmungen der Gesund- heitsdirektion8

Art. 40

Die Gesundheitsdirektion8 kann im Rahmen dieser Verord- nung weitere Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hört in wich- tigen Fragen zuvor die Gemeinden und die Berufsorganisation der Zahnärzte an. Aufsichts- und Kontroll- befugnisse

Art. 41

1 Der Kantonszahnärztliche Dienst führt die Aufsicht über die Durchführung der Zahnpflege und berät die Gemeinden und die von ihnen zugezogenen Zahnärzte. Die Gemeinden haben ihm auf Verlangen Bericht zu erstatten.

DerGesundheitsdirektionsindzurBerechnungderStaatsbeiträge die verlangten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle zur Kontrolle erforderlichen Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.

Art. 42 Inkrafttreten Kantonsrat3 am 2 Die Staatsbe 1 OS 42, 143 u

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den TagenachihrerVeröffentlichungimAmtsblattinKraft. iträge werden erstmals für das Jahr 1965 ausgerichtet. nd GS VI, 242. Vom Regierungsrat erlassen.

LS 832.1.

Vom Kantonsrat genehmigt am 15. November 1965.

Aufgehoben durch RRB vom 2. Dezember 1987 (OS 50, 256). In Kraft seit

. Januar 1988.

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Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit

. Januar 1991.

Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 383). In Kraft seit

. Januar 1991.

Fassung gemäss RRB vom 3. April 1996 (OS 53, 339). In Kraft seit 1. Januar 1996.

Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 749; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 903; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.