Lexipedia

818.25

Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Präambel

Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs 818.25

1.7.08 - 61

Verordnung

über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

(vom 21. Mai 2008)1

Der Regierungsrat,

Art. 48

gestützt auf § vom 2. April 2 Abs. 2 lit. d und 61 Abs. 6 des Gesundheitsgesetzes 007 (GesG)2, beschliesst: Öffentliche Gebäude

Art. 1

Als öffentliche Gebäude im Sinne von § 48 GesG2 gelten Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und im Allgemeinen für jeder- mann zugänglich sind.

Insbesondere fallen darunter:

  1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung,
  2. Kultur-, Kultus-, Bildungs- und Sportstätten,
  3. Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren,
  4. Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs,
  5. Spitäler, Heime und andere Gesundheitseinrichtungen,
  6. Vollzugseinrichtungen.

Für Gastwirtschaften gilt das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezem- ber 19963. Ausnahmen vom Rauch- verbot

Art. 2

Personen und Organe, die für den Erlass der Hausordnung öffentlicher Gebäude verantwortlich sind, dürfen das Rauchen im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen dieser Gebäude gestatten. Sind solche Räume der Öffentlichkeit zugänglich, sind sie besonders zu kennzeichnen. Ausnahmen vom Werbe- verbot

Art. 3

An Fumoirs und vergleichbaren Einrichtungen darf das Fir- menlogo des Sponsors dieser Einrichtung angebracht werden. Abgabe von Tabak und Tabak- erzeugnissen

Art. 4

Am Verkaufspunkt hat die für die Lebensmittelsicherheit im Betrieb verantwortliche Person einen gut sichtbaren Hinweis darauf anzubringen, dass die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren verboten ist. Straf- bestimmungen

Art. 5

Wer gegen das Rauchverbot gemäss § 48 Abs. 4 GesG2 ver- stösst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

.25 Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

Trifft die Person, die für die Einhaltung der Hausordnung eines öffentlichen Gebäudes verantwortlich ist, nicht die zumutbaren Mass- nahmen, um die Vorschriften dieser Verordnung durchzusetzen, wird sie mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.

Wer an Verkaufspunkten nicht auf das Abgabeverbot von Tabak undTabakerzeugnissenan Personenunter16Jahrenhinweist, wirdmit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Übergangs- bestimmung

Art. 6

Sind für die ausreichende Belüftung von Raucherräumen umfangreichere bauliche Massnahmen erforderlich, sind die notwen- digen Anpassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Ver- ordnung vorzunehmen. In begründeten Fällen kann das Kantonale Labor die Frist verlängern.

Art. 7

Inkrafttreten 1 OS 63, 225; Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Begründung siehe ABl 2008, 841.

LS 810.1.

LS 935.11.