über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukte- gesetz, TabPG)5, beschliesst:
818.32
Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung
VV TPG
Präambel
VVO zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG) 818.32 Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG) (vom 9. Juli 2025)1, 2
Der Regierungsrat, gestützt auf
Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021
§ 1 1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug Zuständigkeit
der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Präven-
tion gemäss §
§ 46 –53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20074.
3 Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen.
§ 2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet Häufigkeit
sich die Häufigkeit der Kontrollen nach der Kontrollen a. dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs oder eines Produkts, b. den bisherigen Kontrollergebnissen.
§ 3 Das KLZH führt in den Gemeinden regelmässig Testkäufe Testkäufe
durch.
§ 4 Das KLZH gibt von sich aus den Gemeinden die Betriebs- Daten-
und Personendaten bekannt, die diese benötigen, um ihre Präventions- bekanntgabe aufgaben gemäss dem Gesundheitsgesetz zu erfüllen.
§ 5 Das KLZH informiert die Gemeinden und die Öffentlichkeit Information der
mindestens jährlich über die Ergebnisse der Kontrollen und Test- Gemeinden und der Öffent- käufe. lichkeit
§ 6 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden dem Meldepflichten
KLZH die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das bei Straf- verfahren Tabakproduktegesetz.
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Gebühren
Art. 43 Abs. 1 TabPG.
Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Gebühren- ordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663. Bei klei- nem Aufwand kann es auf die Gebührenerhebung verzichten. 2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220
verrechnet. 3 Das KLZH kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach
den Durchschnittswerten der verrechneten Gebühren.
1 OS 80, 287; Begründung siehe ABl 2025-07-25. 2 Inkrafttreten: 1. November 2025. 3 LS 682.
4 LS 810.1.
5 SR 818.32.
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