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818.32

Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung

VV TPG

Präambel

VVO zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG) 818.32 Vollzugsverordnung zur Tabakproduktegesetzgebung (VV TPG) (vom 9. Juli 2025)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf

Art. 35 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021

über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukte- gesetz, TabPG)5, beschliesst:

§ 1 1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug Zuständigkeit

der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist. 2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten im Bereich der Präven-

tion gemäss §

§ 46 –53 a des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 20074.

3 Das KLZH kann Kontrollen und Testkäufe Dritten übertragen.

§ 2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet Häufigkeit

sich die Häufigkeit der Kontrollen nach der Kontrollen a. dem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial eines Betriebs oder eines Produkts, b. den bisherigen Kontrollergebnissen.

§ 3 Das KLZH führt in den Gemeinden regelmässig Testkäufe Testkäufe

durch.

§ 4 Das KLZH gibt von sich aus den Gemeinden die Betriebs- Daten-

und Personendaten bekannt, die diese benötigen, um ihre Präventions- bekanntgabe aufgaben gemäss dem Gesundheitsgesetz zu erfüllen.

§ 5 Das KLZH informiert die Gemeinden und die Öffentlichkeit Information der

mindestens jährlich über die Ergebnisse der Kontrollen und Test- Gemeinden und der Öffent- käufe. lichkeit

§ 6 Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte melden dem Meldepflichten

KLZH die Erledigung von Verfahren wegen Verstössen gegen das bei Straf- verfahren Tabakproduktegesetz.

1. 1. 26 - 131 1

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Gebühren

Art. 43 Abs. 1 TabPG.

Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach der Gebühren- ordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19663. Bei klei- nem Aufwand kann es auf die Gebührenerhebung verzichten. 2 Der Personalaufwand wird mit einem Stundenansatz bis Fr. 220

verrechnet. 3 Das KLZH kann Pauschalen festlegen. Diese richten sich nach

den Durchschnittswerten der verrechneten Gebühren.

1 OS 80, 287; Begründung siehe ABl 2025-07-25. 2 Inkrafttreten: 1. November 2025. 3 LS 682.

4 LS 810.1.

5 SR 818.32.

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