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818.41

Krebsregistergesetz

KreReG

Präambel

Krebsregistergesetz 818.41

1.1.17 -95

Krebsregistergesetz (KreReG)

(vom 28. September 2015)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 27. Au-

gust 20143 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

vom 5. Mai 2015,

beschliesst:

Zweck des

Krebsregisters

Art. 1

Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen ein Register (Krebsregister).

Die Auswertung der registrierten Daten dient

  1. der laufenden Überwachung des Gesundheitszustandes der Bevöl- kerung in Bezug auf Krebserkrankungen,
  2. der Ermittlung von Krebsursachen und Risikofaktoren,
  3. der Verbesserung von Krebsbehandlungen,
  4. der Evaluierung präventiver Massnahmen zur Verhinderung von Krebserkrankungen.

AlsKrebserkrankunggeltenTumorerkrankungengemässdervon der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erlassenen internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologiein der jeweils gelten- den Fassung.

Art. 2 Registerstelle ters dem Univer

Der Regierungsrat überträgt die Führung des Krebsregis- sitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Regis- terstelle).

Die Registerstelle erfüllt die ihr nach diesem Gesetz und die dem KantonvomBundübertragenenAufgabenimBereichderKrebsregis- trierung.

Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regie- rungsrates (Direktion) kann der Registerstelle Weisungen und Auf- träge erteilen.

DerKantonleistetderRegisterstelleeinenKostenanteilvon100% der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen. Von diesen werden Drittmittel abgezogen, die der Registerstelle für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden.

.41 Krebsregistergesetz Daten des Krebsregisters

Art. 3

Im Krebsregister werden folgende Daten von Personen geführt, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden ist (betroffene Personen) und die im Kanton Wohnsitz haben:

  1. Personalien:

. Name und Vornamen,

. Geburtsdatum,

. Todesdatum,

. Geschlecht,

. Staatsangehörigkeit,

. Zivilstand,

. Wohnadresse,

. Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug,

. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik,

  1. medizinische Daten:

. Datum der Diagnose,

. Grundlage der Diagnose,

. Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte,

. Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors,

. Tumorstadium bei der Diagnose,

. Erst-Therapien nach der Diagnosestellung.

Zwecks ErhebungundÜberprüfungderDatengemässAbs.1wer- den Namen, Bezeichnungen und Adressen der an der Diagnosestellung

Art. 4

und Behandlung beteiligten Personen und Institutionen gemäss Abs. 1 erfasst. Daten- bekanntgabe

Art. 4

PersonenundInstitutionendesGesundheitswesens,nament- lich Ärztinnen und Ärzte, Pathologieinstitute, medizinische Laborato-

Art. 3unent

rienundSpitäler,gebenderRegisterstelledieDatengemäss geltlich bekannt, wenn die bundesrechtlichen Vorauss erfüllt sind. Die Meldepflicht gilt zusätzlich für d - etzungen dafür ie Daten betroffener Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz.

Ärztinnen und Ärzte, die einer betroffenen Person die Krebs- diagnose mitteilen, informieren sie spätestens vor Beginn der Krebs- behandlung über den Zweck, die bundesrechtlichen Voraussetzungen und den Umfang der Datenweitergabe an die Registerstelle.

  1. durch Personen und Institutionen des Gesund- heitswesens

Krebsregistergesetz 818.41

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Erfährt eine Person oder Institution gemäss Abs. 1, dass die bun- desrechtlichen Voraussetzungen zur Datenweitergabe nicht oder nicht mehr erfüllt sind, informiert sie

  1. die übrigen an der Diagnosestellung und Behandlung beteiligten Personen und Institutionen gemäss Abs. 1, soweit sie ihr bekannt sind,
  2. die Registerstelle, wenn dieser bereits Daten weitergegeben wor- den sind.
  3. durch die Gemeinden

Art. 5

Die Gemeinden geben der Registerstelle zur Überprüfung

Art. 4

und Ergänzung der gemäss Abs. 1 übermittelten Daten jährlich

Art. 3

unentgeltlich die Personalien gemäss kannt,dieimvorangegangenenJahrinderGe 2 Sie können der Registerstelle dazu Zugriff auf die Daten des Einwohnerre 3 Sie beschränken die Zahl der zugrif Abs. 2 und sorgen für den Schutz des Abs. 1 lit. a aller Personen be- meindewohnhaftwaren. den direkten elektronischen gisters gewähren. fsberechtigtenPersonen gemäss Zugriffs sowie dessen Protokol- lierung.

Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzel- ner Personen sind nicht erlaubt.

  1. durch andere Stellen

Art. 6

DieRegisterstellekannDatengemäss§ 3beianderenKrebs- registerstellen und bei Bundesbehörden beschaffen, soweit diese Stel- len zur Datenbekanntgabe berechtigt sind. Datenbearbei- tung durch die Registerstelle

Art. 7

Die Registerstelle überprüft und ergänzt die registrierten Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton und wertet sie regelmässig aus.

Sie löscht oder vernichtet nicht anonymisierte Daten zehn Jahre nach dem Tod einer im Krebsregister geführten Person.

Sie darf anonymisierte Daten weiterhin bearbeiten, soweit diese

Art. 1

für Zwecke gemäss Abs. 2 benötigt werden.

  1. Daten von betroffenen Personen mit ausserkantona- lem Wohnsitz

Art. 8

Bei betroffenen Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz leitet die Registerstelle die gemeldeten Daten an die am Wohnort die- ser Personen zuständige Registerstelle weiter.

Führt der Wohnsitzkanton kein Krebsregister, werden die Daten unverzüglich gelöscht oder vernichtet.

  1. Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz im Kanton

.41 Krebsregistergesetz

  1. Datenweiter- gabe und Ver- öffentlichung

Art. 9

Die Registerstelle gibt nicht anonymisierte Daten betroffe- ner Personen nur an Dritte weiter, wenn die bundesrechtlichen Voraus- setzungen dafür erfüllt sind.

Sie stellt sicher, dass aufgrund ihrer Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.

Art. 10 Datensicherheit organisatorische

Die Registerstelle sorgt durch angemessene technische und Massnahmen für den Schutz der Daten des Krebsregis- ters.

Sie protokolliert Zugriffe auf die nicht anonymisierten Daten der elektronischen Datenbank und bewahrt die Protokolle während zehn Jahren auf.

Art. 11

Information den Zweck un Tätigkeit de 1 OS 71, 402 2 Inkrafttre 3 ABl 2014-0 Die Direktion informiert die Bevölkerung regelmässig über d die Voraussetzungen der Krebsregistrierung sowie die r Registerstelle. . ten: 1. Januar 2017. 9-05.