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818.61

Bestattungsverordnung

BesV

Präambel

Bestattungsverordnung (BesV) 818.61

1.1.18 - 99

Bestattungsverordnung (BesV)

(vom 20. Mai 2015)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand nen und den Diese Verordnungregeltdas Bestattungswesen imAllgemei- Umgang mit Leichnamen im Besonderen.

Art. 2

Direktion Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Gesundheits- direktion.

Art. 3 Gemeinden das Bestat 2 Sie sorg

DiepolitischenGemeinden(Gemeinden)sindzuständigfür tungswesen. en insbesondere für die schickliche Bestattung von Ver- storbenen.

Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.

Sie erlassen Bestimmungen über

  1. die Durchführung der Bestattungen,
  2. die Gestaltung und Benützung der Friedhöfe,
  3. die Gebühren.

. Abschnitt: Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass Beizug einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei

Art. 4

Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leich- nam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.

Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.

Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf.

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Art. 5 Leichenschau aufgrund eine Todesursache 2 Steht nicht benachrichtig

Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt r sorgfältigen persönlichen Untersuchung den Tod, die und den Todeszeitpunkt fest. fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, t die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei. Todes- bescheinigung

Art. 6

Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichen- schau in der Todesbescheinigung fest.

Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene For- mular.

Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Be- stimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28.April 2004 (ZStV)4.

Art. 7 b. Übermittlung gung derjenigen

Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheini- Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen oder aufgeboten hat.

Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, über- mittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei.

Art. 8

c. Entschädigung Ärztin oder den A bescheinigung mit Die Wohngemeinde der verstorbenen Person entschädigt die rzt für das Ausstellen und Übermitteln der Todes- Fr. 30. Meldung von Todesfällen

Art. 9

Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsverordnung zustän-

Art. 20a

digen Zivilstandsamt zu melden ( übermittelt dem Bestattungsamt d storbenen Person eine Kopie der 2 MeldepflichtigenachArt.34aAbs. beim Bestattungsamt der letzten , 20b und 34a ZStV). Dieses er letzten Wohngemeinde der ver- ärztlichen Todesbescheinigung. 1Bst.bZStVkönnendenTod Wohngemeinde der verstorbenen Person melden.

Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestat- tungsamt die Todesbescheinigung aus. Freigabe zur Bestattung

Art. 10

Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staats- anwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie informiert das Bestattungsamt über die Freigabe.

Art. 11

Leichenpass desrecht vor DieBezirksärztinnenundBezirksärztestellendievomBun- gesehenen Leichenpässe aus.

  1. Inhalt

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. Abschnitt: Bestattung

  1. Grundsätze Verantwortung für die Durch- führung

Art. 12

Die Wohngemeinde ist für die Durchführung der Bestat- tung verantwortlich.

Wird der Todesfall einem anderen Zivilstands- oder Bestattungs- amt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das Bestattungsamt der Wohngemeinde. Bestattungs- arten

Art. 13

Zulässige Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Grab- reihenfolge

Art. 14

In den Grabfeldern werden die Särge und Urnen in der Rei- henfolge der Bestattungen beigesetzt.

Art. 15 Ruhefrist 2 Die Geme 3 Die Ruhe henden Gra

Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. inden können längere Ruhefristen festlegen. frist wird nicht verlängert, wenn Urnen in einem beste- b beigesetzt werden. Tot- und Fehlgeburten

Art. 16

Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wün- schen.

In den übrigen Fällen ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen.

Art. 17 Öffentlichkeit berechtigten Pe 2 DieWohngemein

Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungs- rson sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich. den veröffentlichendiePersonaliender verstor- benen Person.

Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberech- tigtenPersonkönnensieZeitundOrtderAbdankungveröffentlichen.

Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikations- organen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form.

  1. Anordnungen

Art. 18 Inhalt tigten

Bei der Bestattung wird der Wille der anordnungsberech- Person beachtet, soweit er sich im Rahmen der Schicklichkeit bewegt.

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Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grab- art,dieÖffentlichkeitderBeisetzung,denUmgangmitderUrnesowie Inhalt und Ablauf der Abdankung.

Sonderwünsche, die mehr als geringfügige Zusatzkosten verur- sachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Anordnungs- berechtigte Person

Art. 19

Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person.

Liegt dem Bestattungsamt keine von der verstorbenen Person

Art. 20

stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach berechtigte Person an, ob ihr eine solche Erklärun sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Er anordnungs- g bekannt ist oder ob klärung bekannt ist.

AuskünftenachAbs.2könnenauchbeiPersonenunter16Jahren eingeholt werden.

Art. 20 b. Angehörige diejenige Pers son am engsten 2 Ohne gegente der Reihe nach den, wenn sie lichen Kontakt a. Ehepartneri getragener Par b. Kinder über c. Eltern und d. Grosseltern e. andere Pers

Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, ist on anordnungsberechtigt, die mit der verstorbenen Per- verbunden war. ilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen als mit der verstorbenen Person am engsten verbun- mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persön- gepflegt haben: n oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder ein- tner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, 16 Jahren, Geschwister über 16 Jahren, und Grosskinder über 16 Jahren, onen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahe- standen.

Art. 21 Gemeinde

DieGemeindetrifftdieerforderlichenAnordnungen,wenn

Art. 20

keine Willenserklärung der verstorbenen Person oder der nach anordnungsberechtigten Personen vorliegt oder wenn sich die l etzte- ren uneinig sind.

Im Rahmen der Rechtsordnung trägt die Gemeinde dem mut- masslichen Willen und den Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person Rechnung.

  1. verstorbene Person

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  1. Ablauf

Art. 22 Einsargung

Die Gemeinden veranlassendie Einsargungderverstorbe- nen Person.

InderRegelwirdfürjedenLeichnameineigenerSargverwendet.

Art. 23 Aufbahrung netem Rahme 2 Sie regel die von der

DieGemeindensorgendafür,dassdieLeichnameingeeig- n würdig aufgebahrt werden. n den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen, verstorbenen Person Abschied nehmen möchten.

Art. 24 Abdankung seiner Näh

Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in e einen würdigen Raum für die Abdankungen zur Ver- fügung.

Sie können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen.

Art. 25 Zeitpunkt Regelnicht

Erdbestattungen und Feuerbestattungen erfolgen in der früherals48StundenundnichtspäteralssiebenTagenach dem Tod.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden in der Regel keine Abdankungen, Erdbestattungen und Feuerbestattungen durch- geführt. Zulässigkeit von Erd- und Feuer- bestattung

Art. 26

Erdbestattung und Feuerbestattung setzen voraus, dass der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.

StehtgemässTodesbescheinigungnichtfest,dassessichum einen natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgesetzt, dass die Staats- anwaltschaft den Leichnam freigegeben hat.

Art. 27 Erdbestattung

Erdbestattungen sind nur auf Gemeindefriedhöfen und

Art. 31

Privatfriedhöfen gemäss 2 In der Regel wird für zulässig. jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet. Urnen- beisetzung

Art. 28

Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungs- berechtigten Person werden Urnen auf Gemeindefriedhöfen beige- setzt.

In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet.

AufWunschderanordnungsberechtigtenPersonwirddieUrnein einem bestehenden Grab beigesetzt. Die Gemeinden können einschrän- kende Vorschriften erlassen.

  1. auf einem Friedhof

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  1. ausserhalb von Friedhöfen

Art. 29

Urnen und Kremationsasche dürfen ausserhalb von Fried- höfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn

  1. die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bau- und Umweltrechts eingehalten werden,
  2. Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können.

Die Gemeinden können das Beisetzen von Urnen oder das Aus- bringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies störend auswirkt. Für Flächen des Kan- tons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die Direktion zuständig.

Das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.3

. Abschnitt: Friedhöfe und Gräber

  1. Friedhöfe Gemeinde- friedhöfe

Art. 30

Die Gemeinden legen Friedhöfe an und unterhalten sie.

Art. 31 Privatfriedhöfe 2 Die Direktion vater Friedhöfe

BestehendePrivatfriedhöfedürfenweiterbetriebenwerden. kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage pri- bewilligen. Aufhebung von Friedhöfen

Art. 32

Vor Ablauf der Ruhefrist aller Gräber dürfen Friedhöfe oder Friedhofteile nicht aufgehoben werden.

Die Direktion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilli- gen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist.

  1. Gräber

Art. 33 Grabfeldarten a. Erdbestattu b. Urnengräber c. Urnennische d. Gemeinschaf e. Privatgräbe f. Wald für As

Folgende Grabfeldarten sind zulässig: ngsgräber, , nanlagen, tsgräber für Urnen und Aschenbeisetzungen, r, chenbeisetzungen.

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Innerhalb der Grabfeldarten sind separate Grabfelder für Erwach- sene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig.

Die Gemeinden können besondere Grabfelder für Angehörige einer Religionsgemeinschaft einrichten. Für solche Grabfelder darf von den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden.

Art. 34

Grabtiefe a. für Urn b. für Sär c. für and Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf: en 0,6 m, ge von Tot- und Fehlgeburten und Kleinkindern 0,8 m, ere Särge 1,2 m.

Art. 35 Privatgräber bühr Sondernu Sie regeln di Benutzungsver 2 Die Gemeind der Ruhefrist

Die Gemeinden können einzelnen Personen gegen Ge- tzungsrechte an einem Grab einräumen (Privatgrab). e Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den trägen. en können vorsehen, dass ein Grab während laufen- zusätzlich belegt werden darf. Die früher beigesetzten

Art. 34

Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss sind einzuhalten.

Art. 15 Abs 3 DieRuhefristnach dem Zeitpunkt der l

läuftfürdasgesamte Privatgrab ab etzten Beisetzung.

Art. 36 Exhumationen 2 Die Gemeind gewöhnliche G 3 Anordnungen ben vorbehalt

Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden. en können Ausnahmen bewilligen, wenn ausser- ründe vorliegen. der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte blei- en. Urnen- versetzungen

Art. 37

Die Gemeinden können die Versetzung einer Urne inner- halb des Friedhofs oder in einen anderen Friedhof bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Räumung der Gräber

Art. 38

Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt und neu belegt werden.

Die Gemeinden künden die Räumung der Grabfelder in ange- messener Weise und so frühzeitig an, dass die Angehörigen Gelegen- heit haben, Grabzeichen und Grabschmuck abzuholen. Sind die Ver- fügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben.

Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan einen Monat vor der Räumung zu erfolgen.

Werden Grabzeichen und Grabschmuck nicht abgeholt, können die Gemeinden darüber verfügen.

.61 Bestattungsverordnung (BesV) Umgang mit Überresten von Gebeinen und Urnen

Art. 39

Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen.

Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt.

  1. Grabzeichen und Grabunterhalt

Art. 40 Grabzeichen grab oder an 2 Die Grabze sowie das Ge 3 Sie dürfen geändert wer 4 Die Gemein

Die anordnungsberechtigtePersonkann auf einemEinzel- der Urnennische ein Grabzeichen anbringen lassen. ichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen burts- und Todesjahr der verstorbenen Person. nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder den. den bestimmen die weiteren Anforderungen für Grab- zeichen.

Art. 41

b. Unterhalt die Erbinnen gerecht und d c. Grabzeiche Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fach- en Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. n der Gemeinden

Art. 42

Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grab- zeichen.

  1. Verzicht auf ein Grabzeichen

Art. 43

Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann. Grab- bepflanzung und -unterhalt

Art. 44

Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person.

Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen.

Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

  1. allgemein

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. Abschnitt: Kosten Bestattung in der Wohn- gemeinde

Art. 45

Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die Kosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen:

  1. Heimtransport auswärts Verstorbener,
  2. zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anord- nungsberechtigten Person veranlasst wurden,
  3. Bepflanzung und Unterhalt des Grabes,
  4. Exhumationen und Urnenversetzungen.

Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten. Bestattung ausserhalb der Wohngemeinde

Art. 46

Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rech- nung stellen.

Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Ver- anlasstdieWohngemeindedieEinsargungundKremationnichtselbst, übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und Fr. 500 für die Kremation und die Urne.

Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen. Rechnungs- adressaten

Art. 47

Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn sol- che fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt.

Art. 45

Die Kosten nach Erben in Rechnung 6. Abschnitt: Stra Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und gestellt werden. fbestimmung Straf- bestimmung

Art. 48

Mit Busse wird bestraft, wer

Art. 5

Abs a. gegen Abs. 3 d b. einen c. eigen 1 OS 70, 2 Inkraf 3 Inkraf 4 SR 211

,§ 26Abs.2,§ 27Abs.1,§ 29Abs.1und33 oder§ 40 ieser Verordnung verstösst, Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft, mächtig Bestattungshandlungen vornimmt. 392; Begründung siehe ABl 2015-06-05. ttreten: 1. Januar 2016 (ABl 2015-09-25). ttreten: 1. Dezember 2017 (OS 72, 450; ABl 2017-09-01). .112.2.