Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles dessel- ben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Dem Regierungsrat steht ferner zu:
- die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öf- fentlicher Bekanntgabe von Anträgen,
- die Erledigung von Einsprachen gegen die Allgemeinverbindlich- erklärung,
- der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraft- setzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit ange- fochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben,
- der Entscheid über die Ausserkraftsetzung, die Änderung und Aus- dehnung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie über die Ver- längerung der Geltungsdauer,
- der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung und die Schlichtung von Strei- tigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklä- rung,
- die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die nicht den vertragschliessenden Verbänden angehören,
- derendgültigeEntscheidüberBeschwerdenderNichtmitgliederder vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertrags- parteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe,
- die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsver-