Geltungsbereich stehendNAV genan den Arbeitsverhä (nachfolgend Arb wiegend hauswirt einem Kollektivh ineinemBüro,eine
1 DieBestimmungendiesesNormalarbeitsvertrages(nach- nt)finden Anwendungaufalle im Kanton bestehen- ltnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts eitnehmer genannt), die ausschliesslich oder über- schaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder aushalt (z.B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus), rPraxisoderWerkstattverrichten,undihrenArbeit- gebern.
Dieser NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer, die hauswirt- schaftliche Arbeiten in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt fürgebrechlichePersonenwieBetagte,KrankeundMenschenmiteiner Beeinträchtigung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewälti- gung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden. Ärztliche oder medizinische Pflege gemäss der Verordnung des EDI vom 29. Septem- ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung8 sind keine solchen hauswirtschaftlichen Arbeiten.
AmtlichanerkannteHaushaltlehrverhältnissesowieAu-pair-und Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Lehrver- hältnisse gelten die nachstehenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Rege- lungen vorsieht.
.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer
Der NAV gilt nicht:
- fürlandwirtschaftlicheArbeitsverhältnisse, dieeinembesonderen NAV unterstellt sind,
- fürArbeitnehmer, die demöffentlichenRechtdesBundes, der Kan- tone oder Gemeinden, einem besonderen NAV oder einem Gesamt- arbeitsvertrag unterstellt sind. Für die darin nicht geregelten Punkte kommt dieser NAV ergänzend zur Anwendung.