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821.12

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Präambel

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12

1.7. 20 - 109

Normalarbeitsvertrag

für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

(vom 29. Mai 1991)1

Der Regierungsrat,

aufAntragder Direktion der Volkswirtschaft undgestützt aufArt.359,

359 a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)2,

beschliesst:

I. Für die bestehenden und neu abzuschliessenden Arbeitsver-

träge für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer gilt folgender

Normalarbeitsvertrag

A. Allgemeine Bestimmungen18

Art. 1

Geltungsbereich stehendNAV genan den Arbeitsverhä (nachfolgend Arb wiegend hauswirt einem Kollektivh ineinemBüro,eine

1 DieBestimmungendiesesNormalarbeitsvertrages(nach- nt)finden Anwendungaufalle im Kanton bestehen- ltnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts eitnehmer genannt), die ausschliesslich oder über- schaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder aushalt (z.B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus), rPraxisoderWerkstattverrichten,undihrenArbeit- gebern.

Dieser NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer, die hauswirt- schaftliche Arbeiten in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt fürgebrechlichePersonenwieBetagte,KrankeundMenschenmiteiner Beeinträchtigung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewälti- gung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten. Jugendliche können nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden. Ärztliche oder medizinische Pflege gemäss der Verordnung des EDI vom 29. Septem- ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung8 sind keine solchen hauswirtschaftlichen Arbeiten.

AmtlichanerkannteHaushaltlehrverhältnissesowieAu-pair-und Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Lehrver- hältnisse gelten die nachstehenden Bestimmungen nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Rege- lungen vorsieht.

.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Der NAV gilt nicht:

  1. fürlandwirtschaftlicheArbeitsverhältnisse, dieeinembesonderen NAV unterstellt sind,
  2. fürArbeitnehmer, die demöffentlichenRechtdesBundes, der Kan- tone oder Gemeinden, einem besonderen NAV oder einem Gesamt- arbeitsvertrag unterstellt sind. Für die darin nicht geregelten Punkte kommt dieser NAV ergänzend zur Anwendung.

Art. 2 Wirkung nicht et NAVunmit Abs. 1 O 2 Abweic das Gese

Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes was anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses telbarfürdieihmunterstelltenArbeitsverhältnisse(Art.360 R). hungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen – soweit tz sie überhaupt zulässt – zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen

Art. 360

Vereinbarung ( B. Vollzeitang Abs. 2 OR). estellte17 Allgemeine gegenseitige Verpflichtungen

Art. 3

Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitneh- mers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Besondere Fürsorge lässt er, soweit dies im Einzelfall notwendig ist, denjugendlichenArbeitnehmernzukommen.(JugendlicheimSinnedie- sesNAVsindjenePersonen,welchedas19.Altersjahrnochnichtzurück- gelegt haben.) Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen

Art. 328

Unfallgefahren vorzukehren ( 2 Bei einem Arbeitsverhältni und die zu betreuende Person die Einhaltung der Arbeitsbe OR). s, in dem sich der formelle Arbeitgeber das Weisungsrecht teilen, sind beide für dingungen verantwortlich. Sie haften soli- darisch.17

Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Ver-

Art. 321

schwiegenheit verpflichtet ( a OR). Haftung des Arbeitnehmers

Art. 321

( e OR)

Art. 4

DerArbeitnehmeristfürdenSchadenverantwortlich,den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufs- risikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausfüh- rungderArbeitverlangtwerden,sowiederFähigkeitenundEigenschaf- ten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

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Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wie- derholungsfall. Die Ersatzpflicht ist auf die Hälfte eines monatlichen Barlohnes beschränkt. Eine Forderung darf vom Arbeitgeber nur bei der auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend gemacht werden. Arbeitszeit und Ruhepausen

Art. 5

Die Arbeitszeit pro Woche beträgt für: Hausangestellte und Lehrtöchter 43 Stunden Volontärinnen 40 Stunden Au-pair-Angestellte 30 Stunden

Essenszeiten, die mit keinerlei dienstlichen Verpflichtungen ver- bunden sind, und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.

DieArbeitszeit sollinderRegelspätestens um 19.30 Uhr beendet sein.

Die über die normale Arbeitszeit (Abs. 1) hinausgehende Arbeits- zeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer entweder durch Frei- zeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit dem an- rechenbaren Stundenlohn zuzüglich 25% zu entschädigen, wobei der Monat zu vier Wochen berechnet wird. Der Arbeitgeber hat eine ein- wandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monats abzurechnen.

DieTagesarbeitderJugendlichenmuss,mitEinschlussderPausen, innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

DerArbeitgeberdarfJugendlichewährendderNachtundanSonn- tagen nicht beschäftigen.

Art. 6 Freizeit auf zwei gewähren; werden, w Mindesten einen Son Ausnahmef Wochentag 2 Ansechs licher fr Halbtag z Ostermont Weihnacht Feiertag und Feier Einverneh

Der Arbeitnehmer hat im Laufe einer Woche Anspruch freie Tage. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zu die übrige Ruhezeit kann auch in freien Halbtagen gewährt obei der Halbtag der halben Arbeitszeit entsprechen muss. s zwei freie Tage müssen innerhalb von vier Wochen auf ntag fallen. Die freien Tage und Halbtage müssen – ausser in ällen – zum voraus bestimmt werden und auf den gleichen fallen. derfolgendenFeiertageistdemArbeitnehmereinzusätz- eier Tag, an den restlichen Feiertagen ein zusätzlicher freier u gewähren: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, ag,1.Mai,Auffahrt,Pfingstsonntag,Pfingstmontag,1.August, stag und Stefanstag. Ist dies aus besonderen Gründen am nicht möglich, wird die Freizeit nachgeholt. An lokalen Fest- tagen kann der wöchentliche freie Halbtag im gegenseitigen men abgetauscht werden.

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An den freien ganzen und halben Tagen besteht keine Verpflich- tungzurArbeitsleistungamAbend.DieArbeitnehmerkönnenüberihre Freizeit (Feierabend und Frei-Tage) nach ihrem Ermessen verfügen.

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.

FürnichteingenommeneMahlzeitenwährendderfreienTagehat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach

Art. 11

den Ansätzen von die Alters- und H 6 Nach erfolgter Zeit für das Such mer ist zu diesem bis zu drei Stund der Verordnung vom 31.Oktober 1947 über interlassenenversicherung (AHVV)5.18 Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eneiner anderen Stelle einzuräumen. Dem Arbeitneh- Zweck neben der ordentlichen Freizeit wenn nötig en in der Woche an einem oder zwei Nachmittagen freizugeben. Weiterbildung des Arbeit- nehmers

Art. 7

Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung im haus- wirtschaftlichen Bereich; dafür ist dem Arbeitnehmer je Arbeitsjahr auf Verlangen der Lohn für eine Absenz von drei Tagen zu bezahlen, sofern das Arbeitsverhältnis bereits 12 Monate gedauert hat.

Bezahlte Absenzen für die berufliche Weiterbildung können im Zeitraum von drei Arbeitsjahren zusammenhängend gewährt werden.

FürdieFach-undBerufsprüfungenhatderArbeitnehmerAnspruch auf höchstens sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.

Art. 8 Ferien

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

  1. bis zum vollendeten 20.Altersjahr 5 Wochen
  2. nach dem vollendeten 50.Altersjahr 5 Wochen
  3. ab vollendetem 60.Altersjahr 6 Wochen
  4. ab 11.Dienstjahr 5 Wochen
  5. alle übrigen Arbeitnehmer 4 Wochen

IstderAnspruchfüreinefünfteFerienwochedurch dieAnzahlder Dienstjahre begründet (Abs.1 lit.d), steht es dem Arbeitgeber frei, den AnspruchfürdiefünfteFerienwochedurchdiezusätzlicheAuszahlung eines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abzugelten.

Der Arbeitnehmer hat während der Ferien Anspruch auf den Bar- lohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach

Art. 11

den Ansätzen von 4 Die Ferien sind jahres zu gewähre AHVV.18 in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienst- n; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen- hängen.

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DieFeriendürfen–mitAusnahmedesFallesvonAbsatz2–wäh- rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Leistet der Arbeit- nehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten, und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern oder den bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabeiaufdieWünschedesArbeitnehmerssoweitRücksicht,alsdiesmit den Interessen seines Haushaltes vereinbar ist.

Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeit- geber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt – ohnebesondere Ab- machung – nicht als Ferienzeit.

Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen

Art. 329a

( ff. OR).

Art. 9 Urlaub spruch tage an a. bei b. bei c. bei d. bei Geschwi die Ver gelebt sofern 2 Diese schafte

Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen An- auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien- oder Ruhe- gerechnet werden: Verheiratung 3 Tage Niederkunft der Ehegattin 1 Tag eigenem Wohnungswechsel 1 Tag Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern, stern oder Schwiegereltern, sofern der oder storbene in derselben Familiengemeinschaft hat, 3Tage, keine Familiengemeinschaft bestand, 1 Tag Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partner- n.13 Lohn, Unterkunft, Verpflegung

Art. 10

1 Der Mindestlohn bestimmt sich nach der Verordnung vom 20.Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft3. Für tatsächlich er- brachteundausgewieseneUnterkunftundVerpflegungkönnenhöchs-

Art. 11

tens die in 2 Der Arbeit ligen Sonder eine monatli mer in den d AHVV festgelegten Ansätze abgezogen werden. geber zahlt den Barlohn samt Sozialzulagen und allfäl- entschädigungen spätestens Ende Monat aus. Er erstellt che Lohnabrechnung und übergibt diese dem Arbeitneh- arauffolgenden Tagen.

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Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Der Arbeit- nehmer kann das eigene Essen unter Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien selbst zubereiten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein ausreichend geräumiges, abschliessbares Einzelzimmer, das den gesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gut beleuchtet sowie gut heiz- und lüftbar ist. Der Arbeitgeber hat die un- beschränkte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette und Badezimmer) sowie die Mitbenützung der Waschküche sicherzustellen.

Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Ab- züge auszurichten.

Stirbt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeit- nehmerdenEhegatten,deneingetragenenPartneroderminderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personenhinterlässt,denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.14 Lohnanspruch bei Verhin- derung der Arbeitsleistung

Art. 324

( a OR)

Art. 11

1 WirdderArbeitnehmerausGründen,dieinseinerPer- son liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Am- tes,ohneseinVerschuldenanderArbeitsleistungverhindert,sohatihm derArbeitgeber,soferndasArbeitsverhältnisfüreineunbestimmteZeit oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohn- zahlungspflicht nicht besonders geregelt ist, innerhalb von 12 Monaten während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen:

  1. Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen,
  2. im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 8 Wochen und
  3. in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchst- dauer von 6 Monaten.

Eine allfällig ausbezahlte Lohnausfallentschädigung steht für die Dauer der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.

Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall kann ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Krankheit absichtlich herbeigeführt hat oder wenn grobes Selbstver- schulden des Arbeitnehmers vorliegt.

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeit- geber, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung inner- halb der Dauer zu gewähren, die auch für die Lohnfortzahlungspflicht gilt. Die Lohnfortzahlungspflicht beschränkt sich in einem solchenFall aufdenBarlohn.DerArbeitgeberistvonderPflichtzurGewährungder PflegeundärztlichenBehandlungbefreit,wennermindestensdieHälfte der Prämien der Krankenpflegeversicherung bezahlt hat.

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.7. 20 - 109 Kranken- taggeld- versicherung

Art. 12

1 DerArbeitgeberhatzugunstendesArbeitnehmerseine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art.67ff. des Bundesgeset- zes über die Krankenversicherung (KVG)7 abzuschliessen.

Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Kran- kentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn verein- barten Bar- und Naturallohnes ab dem 31.Krankheitstag. Das Kran- kengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. Die VersicherunghatdasTaggeld,höchstens720Tageinnerhalbvon900auf- einanderfolgendenTagen,zubezahlen,auchwenndasArbeitsverhält- nis vor Krankheitsende aufgelöst wird.

WährendderAufschubzeitderKrankentaggeldversicherunghatder ArbeitgeberdemArbeitnehmerdiegleichenLeistungenwiediederVer- sicherung zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzah-

Art. 11

lung im Sinne von 4 Der Arbeitgeber der Taggeldversich Abs. 1 NAV bzw. Art. 324 a OR. übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien erung. Krankenpflege- versicherung

Art. 12

a.10 1 Der Arbeitgeber stellt bei Abschluss des Arbeitsver- tragessicher,dassderArbeitnehmerimSinnevonArt.3KVGfürKran- kenpflege versichert ist.

Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu versichern, meldet dies der Arbeitgeber dessen Wohnsitzgemeinde. Unfall- versicherung

Art. 13

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundes- gesetz über die Unfallversicherung (UVG)9 gegen Berufs- und Nicht- berufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeit- geber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten. Einhaltung der Versicherungs- pflicht

Art. 13

a.10 SoweitderArbeitgeberseinenPflichtenzurVersiche- rung des Arbeitnehmers gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krank- heit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommt, haftet er selbst für die unversicherten Risiken. Berufliche Vorsorge

Art. 14

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundes- gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG)6 zu versichern, wenn der Arbeitnehmer für eine Dauer von mehr als drei Monaten beschäftigt wird und wenn sein Bruttolohn

Art. 8

Abs dieMindestlöhnedeskoordiniertenLohnesgemäss erreicht. Der Beitrag des Arbeitgebers für mäss BVG muss mindestens gleich hoch sein w

BVG die berufliche Vorsorge ge- ie jener des Arbeitneh- mers.

.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

DerArbeitgeberhatdemArbeitnehmeraufdessenVerlangenAus- kunftzugebenüberdenStandseinesKontosunddiebestehendenAn- sprüche bei der Personalfürsorgeeinrichtung oder beim Versicherungs- träger. Abgangs- entschädigung

Art. 15

Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in folgender Höhe auszurich- ten: nach 20 Dienstjahren 6 Bruttolöhne nach 25 Dienstjahren 8 Bruttolöhne nach 30 Dienstjahren 10 Bruttolöhne nach 35 Dienstjahren 12 Bruttolöhne

Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn bei voller

Art. 339

Arbeitsfähigkeit. Vorbehalten bleibt 3 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen e Personalfürsorgeeinrichtung können au c OR. rgebenden Leistungen einer f die Abgangsentschädigung angerechnet werden.

BeimToddesArbeitnehmersfälltdieAbgangsentschädigungden

Art. 339

Erben zu, gegenüber denen er unterstützungspflichtig war ( b Abs. 2 OR). Sozial- versicherungs- beiträge

Art. 16

Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Barlohn und Na- turallohn) des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskos- ten trägt der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17.Altersjahres folgt. Vorstellung, Probezeit

Art. 17

Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass der Arbeitnehmer sich persönlich vorstellt, so hat dieser Anrecht auf eineVergütungderFahrkosten,wennvorhernichtsanderesvereinbart worden ist.

DerersteMonatnachDienstantrittgiltalsProbezeit,währendwel- cher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgen be- trägt diese Kündigungsfrist 7 Tage.

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.7. 20 - 109 Beendigung, Austritt

Art. 18

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Ist das Arbeits- verhältnis auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so endet es auf diesen Termin.EbensoendetesmitdemTododerdemHeimeintrittdesArbeit- gebers.18

Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündi- gungsfristoderdervereinbartenVertragsdauer.FälltdieserTagaufeinen Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den vorangehenden Werk- tagvorzuverlegen. ImTodesfalloder beieinemHeimeintritt desArbeit- gebers verlässt der Arbeitnehmer die Stelle innerhalb von fünf Tagen nach dem Ereignis.18

Art. 337

Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach 337 aOR bleibtvorbehalten. DiefristloseEntlassungeinesmi rigen oder vollumfänglich verbeiständeten16 Arbeitnehmer und nderjäh- s ist seinem gesetzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen.

Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Art. 336

Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein nach OR. Gesetzliche Kündigungs- verbote

Art. 336

( c OR)

Art. 19

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a.12 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Mili- tär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie,soferndieDienstleistungmehrals11Tagedauert,während

Wochen vorher und nachher,

  1. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits- leistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während

Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während

Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen,

  1. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin,
  2. währendderArbeitnehmermit ZustimmungdesArbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienst- leistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Auch die weiteren gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für

Art. 336

den Arbeitnehmer sind zu beachten ( d OR).

.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Ungerechtfer- tigte Entlassung (Art.337 cOR), Verweigerung des Stellen- antritts, Verzug des Arbeit- gebers

Art. 324

( OR)

Art. 20

Entlässt der Arbeitgeber denArbeitnehmer ohnewich- tigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat der Ar- beitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn für die bestimmte Vertrags- dauer oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.

Verweigert der Arbeitgeber ohne hinreichenden Grund den An- tritt des mündlich oder schriftlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Viertel des Bruttolohnes für einen Monat sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.

Kann die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht geleistet werden, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Brutto- lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung ver- pflichtet ist.

Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlas- sen hat. Ungerechtfer- tigter Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle

Art. 337d

( OR)

Art. 21

Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Ar- beitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz für weiteren Schaden.

Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsenalsderEntschädigunggemässdemvorstehendenAbsatzent- spricht, so kann der Richter diese nach seinem Ermessen herabsetzen.

ErlischtderAnspruchaufEntschädigungnichtdurchVerrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Zeugnis

Art. 330a

( OR)

Art. 22

Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhält- nisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeug- nis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

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  1. Teilzeitangestellte18 Teilzeit- angestellte

Art. 319

( O Abs. 2 R)

Art. 23

Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht voll beschäftigten Arbeitnehmer wie Halbtagsangestellte, Spetterinnen (Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen. Diese Bezeichnungen geltenanalog auch fürdiemännlichenTeilzeitangestell- ten.

DieBestimmungendesAbschnittsBdiesesNAVgeltensinngemäss auchfürTeilzeitangestellte, sofernnachfolgend nichtbesondereRege- lungen aufgestellt sind.18 Arbeitszeit, Lohn

Art. 24

Die Arbeitszeit richtet sich nach Lohnvereinbarung.

Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.

Der Umfang der Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlas- sen.Dabeiistfestzulegen,obund welcheHauptmahlzeitenvomArbeit- geber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzei- tenhatderArbeitnehmerAnspruchaufeineVerpflegungsentschädigung

Art. 11

nach den Ansätzen von AHVV.18 Weiterbildung des Arbeit- nehmers

Art. 25

DieRegelunginArt.7Abs.1giltnurbeimindestens50% Arbeitszeit. Kranken- taggeld- versicherung

Art. 26

Der Arbeitgeber hat die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 zu versichern und übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien der Krankentaggeldversicherung. Unfall- versicherung

Art. 27

Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen des UVG versichert sein. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nur für Be- rufsunfälle und -krankheiten zu versichern.

Art. 28

Ferien beitneh zeit en bezahlt separat bei 4 W bei 5 W bei 6 W In Abweichung von der Regelung in Art. 8 kann bei Ar- mern,dieimStundenlohnentschädigtwerden,deraufdieFerien- tfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn aus- werden, sofern dies schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt: ochen Ferien 8,33%, ochen Ferien 10,63%, ochen Ferien 13,04% des Stundenlohnes.

.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

  1. 24-Stunden-Betreuung17

Art. 29

Begriff

1 Als 24-Stunden-Betreuung gelten Arbeitsverhältnisse

Art. 1

nach treue 2 Die auchf Regel Arbei Abs. 2, bei denen der Arbeitnehmer im Haushalt der zu be- nden Person arbeitet, wohnt und lebt. BestimmungendesAbschnittsBdiesesNAVgeltensinngemäss ürdie24-Stunden-Betreuung,sofernnachfolgendnichtbesondere ungen aufgestellt sind. tszeit pro Woche

Art. 30

1 Die Arbeitszeit beträgt 43 Stunden pro Woche. Für die Berechnung zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder unbezahlte Pausen.

Bei kürzeren Arbeitszeiten wird die Hälfte der vereinbarten Prä- senzzeit angerechnet, jedoch mindestens sieben aktive Arbeitsstunden pro Tag.

Eine Anstellung nur für Präsenzzeit ist nicht möglich.

Pro Woche sind höchstens sechs Überstunden zulässig.

Art. 31

Präsenzzeit Haushalt ode dass ein akt zu betreuend 2 Dasselbegi Hauses die t tet sein mus 3 Bei intens Situation de ressenabwägu

1 Die Zeit, während deren sich der Arbeitnehmer im r in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne iver Arbeitseinsatz erfolgt, während deren er sich aber der en Person zurVerfügunghaltenmuss, giltalsPräsenzzeit. ltfürdieRufbereitschaft, während deren ausserhalbdes elefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleis- s. iven Betreuungssituationen muss der Arbeitgeber die s Arbeitnehmers regelmässig überprüfen. Nach einerInte- ng ist die Betreuungssituation allenfalls anzupassen.

Art. 32

Freizeit verlassen Überwachu Bedarf mu

Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus und steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die ng der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei ss anderweitig sichergestellt werden.

Art. 33

Nachtruhe zeit gepla

Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr wird keine aktive Arbeits- nt.

Art. 34

Pausen Stunden Einsätz 2 Währe steht d keine t

1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Pause pro Tag.Musstenin dervorhergehenden Nachtmehrere e geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden. nd der Pause darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen. Er er zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet auch elefonische Rufbereitschaft.

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Das gemeinsame Essen und sonstige Aktivitäten mit der zu be- treuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.

Art. 35

Internetzugang anschluss vorha ten, kostenlose dabei gewahrt w

Ist im Haushalt der zu betreuenden Person ein Internet- nden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbeschränk- n Zugang. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers muss erden. Präsenzzeit- entschädigung

Art. 36

1 Präsenzzeit wird mit 35% des Stundenlohnes entlohnt, jedoch mindestens mit Fr. 7 pro Stunde.

Tätigt der Arbeitnehmer während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als aktive Arbeitszeit.

Art. 37

Nachtzuschlag ein Zeitzuschl 2 Für Präsenzz

1 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist ag von 25% geschuldet. eit während der Nachtruhe ist kein Zeitzuschlag ge- schuldet.

Art. 38

Ferienlohn aktive Arbe Dokumentati der Arbeits

DerFerienlohnumfasstausschliesslichdieVergütungfür itszeit. on zeit

Art. 39

1 Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist fortlaufend zu erfassen und von den Parteien wöchentlich zu prüfen und zu unterzeich- nen.

DieArbeitszeitdokumentationführtdiegeleistetenaktivenArbeits- stunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Überstunden auf. Kündigungs- verbote

Art. 40

Die Kündigungsverbote nach Art. 19 gelten auch wäh- rend der Probezeit.

  1. Rechtspflege17

Art. 41

Streitigkeiten schaftlichen Ar

, 19 Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirt- beitsverhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO4.

  1. Schlussbestimmungen17 Aushändigung eines Exemplars

Art. 42

DerArbeitgeberübergibtdemArbeitnehmereinExem- plar dieses NAV und des vereinbarten Arbeitsvertrages.

.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Vorbehalt des Gesetzes

Art. 43

DiezwingendenundergänzendenVorschriftendesBun- des und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Verhandlungen der Sozialpartner

Art. 44

Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer tref- fen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Ar- beitsverhältnisse betreffen. II. Dieser Beschluss tritt auf den 1.Juli 1991 in Kraft. Er ersetzt den Beschluss vom 19.März 1986. III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

OS 51, 687.

SR 220.

SR 221.215.329.4.

SR 272.

SR 831.101.

SR 831.40.

SR 832.10.

SR 832.112.31.

SR 832.20.

Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März 2003.

Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März 2003.

FassunggemässRRBvom22.Oktober2003(OS58,237).InKraftseit1.Januar 2004.

Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 819; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12

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Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 618; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Eingefügt durch RRB vom 8.April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2020.

Fassung gemäss RRB vom 8.April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2020.

Nummerierung gemäss RRB vom 8.April 2020 (OS 75, 295; ABl 2020-04-17). In Kraft seit 1. Juli 2020.

.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer Anhang Vereinbarung

. Zwischen________________________________alsArbeitgeber(in) _________________________________________________________ und___________________________________alsArbeitnehmer(in) _________________________________________________________ wirdmitBeginnam___________einArbeitsvertragabgeschlossen. Der/dieArbeitnehmer(in)übernimmtimHaushalt/Betriebdes/der Arbeitgebers (-geberin) eine Stelle als ________________________

. FürdenArbeitsvertraggeltengrundsätzlichdieBestimmungendes vorstehenden Normalarbeitsvertrages.

. Besondere Vereinbarungen: _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ _________________________________________________________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet: ___________________________ ___________________________ Ort Datum Der/die Arbeitgeber(in): Der/die Arbeitnehmer(in): ___________________________ ___________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, 8090 Zürich