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821.13

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Präambel

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13

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Normalarbeitsvertrag

für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

(vom 2. März 2005)1

Der Regierungsrat,

Art. 359

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und gestützt auf ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)2, beschliesst:

  1. Für die bestehenden und künftig abgeschlossenen Arbeitsver- träge für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt folgender Normalarbeitsvertrag
  2. Geltungsbereich und Wirkung

Art. 1 Geltungsbereich Arbeitsverhältni einem landwirtsc und ihren Arbeit 2 Soweit nichts

Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle sse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in haftlichen Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind, gebenden. anderes schriftlich vereinbart wird, ist er nicht anwendbar auf

  1. öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende,
  2. teilzeitlich angestellte Arbeitnehmende mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent,
  3. über 65-jährige Arbeitnehmende,
  4. Arbeitnehmende mit Behinderungen, die Leistungen der IV nach Bundesrecht beziehen.

Art. 2 Wirkung Vertrags 2 Für Le nur so w abweiche 3 Vorbeh und des

Der Normalarbeitsvertrag gilt, soweit nicht für einzelne gegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. hrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen eit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine nden Regelungen vorsehen. alten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes kantonalen Rechts.

.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3

Probezeit Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.

Art. 4 Kündigung gekündigt a. während sieben Tag b. nachAbl Kündigungs

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt werden: der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von en, aufderProbezeitbisundmitfünftemDienstjahrmiteiner frist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalender- monats,

  1. ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats.

Wird Arbeitnehmenden von Arbeitgebenden im Arbeitsvertrag eine Wohnung vermietet oder zur Verfügung gestellt, erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf die Benüt- zung der Wohnung. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Miet- recht vor.

Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei Kündigung während der Probezeit wird ein mit dem Arbeitsvertrag verbundener Mietvertrag auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats aufgelöst. Ist die Wohnung dem Arbeitnehmenden zur Ver- fügung gestellt, so erlischt der Anspruch auf Benützung der Wohnung sofort. III. Einsatz und Weiterbildung

Art. 5

Einsatz einzuset Die Arbeitnehmenden sind ihren Fähigkeiten entsprechend zen, soweit die Bedürfnisse des Betriebes dies zulassen. Aus- und Weiterbildung

Art. 6

Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Wei- terbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.

Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit ange- rechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgebenden angeordnet wurde. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub

Art. 7 Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt

Stunden.

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Arbeitnehmende haben bei Bedarf die ihnen zumutbaren Über- stunden zu leisten. Diese sind innerhalb von drei Monaten spätestens ab Jahresende mit Ferien oder Freizeit von gleicher Dauer oder ent- sprechender Lohnzahlung mit einem 25-prozentigen Lohnzuschlag zu vergüten.

Arbeitgebende haben eine schriftliche, genaue Kontrolle der Überstunden zu führen und während fünf Jahren nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

Arbeitnehmenden ist bis zum vollendeten 18. und ab dem voll- endeten 60.Altersjahr ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende bezahlte Ruhe- und Essenspausen, sofern sie den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen

Art. 15

( a f b s c S Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetz4): . eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als ünfeinhalb Stunden, . eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als ieben Stunden, . eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun tunden.

Art. 8

Freizeit pro Woche Sonntag f Arbeitnehmende haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage . Mindestens einmal monatlich muss ein freier Tag auf einen allen.

Art. 9 Ferien Ferien a. Juge b. ab d c. übri 2 Die A die Wün als die nen in tens zw

Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf bezahlte pro Jahr: ndliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 5 Wochen em vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen ge 4 Wochen rbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf sche der Arbeitnehmenden ist so weit Rücksicht zu nehmen, s mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Die Ferien kön- gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindes- ei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.

Art. 10 Urlaub spruch oder al a. eige und abs b. Nied

Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen An- auf bezahlten Urlaub, ohne dass ihnen diese Tage als freie Tage s Ferien angerechnet werden: ne Heirat; Tod des Ehegatten; Tod von Verwandten, in auf- teigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern: drei Tage, erkunft der Ehegattin; Wechsel der eigenen Wohnung: zwei Tage,

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  1. Taufe und Heirat eines eigenen, Stief- und Adoptivkindes; Tod von Geschwistern,Schwiegereltern,SchwägerinnenundSchwäger:einen Tag,
  2. militärische Aushebung und Inspektion: die nötige Zeit.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partner- schaften.8 Ersatz für Kost und Logis

Art. 11

Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft haben Anspruch auf KostundLogis,auchwährendderFreizeit,derFerienunddesUrlaubs. Fällt die Leistung von Kost und Logis aus, haben die Arbeitgebenden eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidgenössischen AHV zu entrichten.

  1. Lohn Art und Höhe des Lohnes

Art. 12

Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungs- stand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Die Arbeitgebenden haben ihn jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.

Lebendie ArbeitnehmendeninHausgemeinschaftmitdenArbeit- gebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. Sie werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.

Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnsnichtberücksichtigtwerden;siesindohneAbzügeauszurichten. Auszahlung des Lohnes

Art. 13

Der Lohn ist samt Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen, Überstunden spätestens am Ende des auf die

Art. 7

endgültige Abrechnung ( 2 Mit der Auszahlung de Arbeitnehmenden eine sc woraus Abzüge und Zulag Abs. 2) folgenden Monats. s Lohns haben die Arbeitgebenden den hriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, en klar ersichtlich sind. Lohn bei Arbeits- verhinderung

Art. 14

Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und wer- den die Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen (wie Militär- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Niederkunft, Krank- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschul- den an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Bar- und Naturallohn. Der Anspruch beträgt

  1. im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat
  2. im dritten bis fünften Dienstjahr: 2 Monate

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  1. im sechsten bis zehnten Dienstjahr: 3 Monate
  2. ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate

Sind Arbeitnehmende wegen der Ausübung eines öffentlichen Amts an der Arbeit verhindert und wird diese Tätigkeit lohnähnlich entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Bar- und Natu- rallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.

DieLohnausfallentschädigungauseinervondenArbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Dienstalters- geschenke

Art. 15

Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf Dienst- altersgeschenke

  1. nach fünf Dienstjahren einen halben Monatslohn
  2. periodisch nach fünf weiteren Dienstjahren jeweils einen Monatslohn

Sie haben keinen Anspruch auf Umwandlung eines Dienstalters- geschenks in Ferien. VI. Versicherungsschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene Sozialversiche- rungsbeiträge

Art. 16

Die Arbeitgebenden haben vom Bruttolohn (Barlohn und Naturallohn) der Arbeitnehmenden die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO-, ALV- und FLG-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und dieVerwaltungskostentragendieArbeitgebenden.DieBeitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des

. Altersjahres folgt. Berufliche Vorsorge

Art. 17

Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge5 bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgeben- den übernehmen mindestens die Hälfte der Prämie. Unfall- versicherung

Art. 18

Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)7 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prä- mien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherungen die Arbeitnehmenden.

.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Sind die Arbeitnehmenden durch einen Unfall oder eine Berufs- krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, fällt die Lohnausfallent- schädigung für die Dauer der Lohnfortzahlung den Arbeitgebenden zu. Kranken- taggeld- versicherung

Art. 19

Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmen-

Art. 67ff

den eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)6 a 2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal au Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versic vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Kr 3 Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Loh anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld im M innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende auf 4 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldvers ben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden die gl gen wie die der Versicherung zu bezahlen. Die Lei gebenden während der Aufschubzeit sowie diejenige des Bun- bzuschliessen. fgeschobenes herungsbeginn ankheitstag. nentwicklung aximum 720 Tage bezahlen, auch gelöst wird. icherung ha- eichen Leistun- stungen der Arbeit- n der Versicherung

Art. 14

gelten als Lohnzahlung im Sinne von 5 Die Arbeitgebenden übernehmen mind Abs. 1 bzw. Art. 324a OR2. estens die Hälfte der Prämien der Taggeldversicherung. Krankenpflege- versicherung

Art. 20

Die Arbeitgebenden haben bei Abschluss des Arbeitsver-

Art. 3

trages sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden im Sinne von KVG6 für Krankenpflege versichert sind.

Unterlassen es die Arbeitnehmenden, sich zu versichern, haben die Arbeitgebenden der zuständigen Wohnsitzgemeinde Meldung zu machen. Einhaltung der Versicherungs- pflicht

Art. 21

Soweit die Arbeitgebenden ihren Pflichten zur Versiche- rung der Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für die unversicherten Risiken. Meldung von Arbeitsunfähig- keiten

Art. 22

Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden den Be- ginn einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese mehr als drei Arbeitstage, ist sie mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Arbeits- sicherheit und Arbeitshygiene

Art. 23

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Mass- nahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet diese Massnahmen zu unterstüt- zen und gewissenhaft einzuhalten.

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Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. VII. Zivilrechtspflege Zuständig- keiten und Verfahrens- grundsätze

Art. 24

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO3. VIII. Schlussbestimmung Aushändigung des Normal- arbeitsvertrages

Art. 25

Die Arbeitgebenden haben ihren Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen und sie auch über spätere Änderungen zu informieren. Verhandlungen der Sozial- partner

Art. 26

Die Vertreter der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden treffen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Arbeitsverhältnisse betreffen. II. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. April 2005 in Kraft. Er ersetzt den Normalarbeitsvertrag vom 19. März 1986. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

OS 60, 89.

SR 220.

SR 272.

SR 822.11.

SR 831.40.

SR 832.10.

SR 832.20.

Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 494; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 820; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anhang Arbeitsvertrag

. Zwischen________________________________alsArbeitgeber(in) ____________________________________________________________ und______________________________________alsArbeitnehmer(in) ____________________________________________________________ AHV-Nr. ____________________________________________________ wirdmitBeginnam_______________einArbeitsvertragabgeschlossen. Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Betrieb des/der Arbeit- gebers(-geberin)eineStelleals__________________________________ ____________________________________________________________

. FürdenArbeitsvertraggeltengrundsätzlichdieBestimmungendes vorstehenden Normalarbeitsvertrages.

. Besondere Vereinbarungen: __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ __________________________________________________________ ____________________________ ___________________________ Ort Datum Der/die Arbeitgeber(in): Der/die Arbeitnehmer(in): ____________________________ ___________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages: Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, 8090 Zürich Zürcher Bauernverband, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf