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821.5

Gesetz über das kantonale Einigungsamt

Präambel

Gesetz über das kantonale Einigungsamt 821.5

1.1.11 - 71

Gesetz

über das kantonale Einigungsamt

(vom 16. Mai 1943)1

I. Allgemeines

Aufgaben des

Einigungsamtes9

Art. 1

Dem Einigungsamt werden übertragen:

. die Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis;

. die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen in Streitfällen;

. die Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemein- verbindlicherklärung verlangt wird;

Art. 359

. die Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von und 360 OR2;

. die Führung eines Registers der Normalarbeitsverträge, der Ge- samtarbeitsverträge und der sonstigen kollektiven Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis, deren örtlicher Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt. Sitz des Einigungsamtes

Art. 2

Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflich- tet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Hei- zung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.

Art. 3

Kosten digunge

Die Kosten des Einigungsamtes, mit Einschluss der Entschä- n für Zeugen und Sachverständige, fallen zu Lasten der Staats-

Art. 38

kasse. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Art. 4

Aufsicht rates. Es II. Organ Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungs- erstattet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit. isation des Einigungsamtes Zusammen- setzung

Art. 5

Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Vorsitzen- den, je einem Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer und der Kanzlei.

.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt Wahl des Einigungsamtes

Art. 6

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Einigungsamtes und die erforderliche Zahl von Ersatzleuten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Das Kanzleipersonal wird von der zuständigen Direktion des Regierungsrates bestellt. III. Kollektivstreitigkeiten

. Zuständigkeit

Art. 7

Regelfall lektivstre von Betrie rere Arbei Arbeitnehm Berufsgrup Eidg. Werk stätten un landwirtsc liche Betr Das Einigungsamt übernimmt die Vermittlung bei allen Kol- itigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen den Inhabern ben und ihren Arbeitnehmern, wenn daran ein oder meh- tgeber und auf der anderen Seite ein erheblicher Teil der er eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer pe beteiligt sind. - d haft- iebe

Art. 8

Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in eidgenössi- schen Werkstätten und in landwirtschaftlichen Betrieben gehört nicht zu den Aufgaben des Einigungsamtes. Gärtnereien und Betriebe, welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, gelten nicht als land- wirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Das Einigungs- amt als Schieds- gericht

Art. 9

Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Ar- beitsverhältnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung übertragen. Die Rechtskraft vonVergleichen und Schieds- sprüchen

Art. 10

Die vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm gefällten Schiedssprüche sind rechtsverbindlich und wie gerichtliche Urteile vollstreckbar. Freiwillige Einigungsstellen

Art. 11

Errichten mehrere Betriebsinhaber gleicher oder verwand- ter Berufsgruppen oder deren Verbände und ihre Arbeitnehmer oder deren Verbände eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt diese an die Stelle des kantonalen Einigungsamtes.

Wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht durchgeführt oder ist es gescheitert, so kann das kantonale Einigungs- amt das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer oder beider Parteien durchführen. Örtliche Zuständigkeit

Art. 12

Die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes erstreckt sich auf alle Betriebe und Arbeitsstätten im Kanton Zürich und ihre auf zürcherischem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer.

Gesetz über das kantonale Einigungsamt 821.5

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. Die Anzeigepflicht

Art. 13

Voraussetzung den des Einigu unter den Part stelle geschei Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Vorsitzen- ngsamtes anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche eien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungs- tert sind. Die Anzeige- pflichtigen

Art. 14

Die Pflicht zur Anzeige liegt in erster Linie den Vorstän- denderanderKollektivstreitigkeitbeteiligtenArbeitgeber-undArbeit- nehmerorganisationen ob.

Fehlt es an solchen Organisationen, so sind die von den Parteien mit der Leitung einer Bewegung Beauftragten zur Anzeige verpflich- tet. Umfang der Anzeigepflicht

Art. 15

Die Anzeige soll die Bezeichnung der Parteivertreter nebst deren Adressen und eine kurze Darstellung über die Ursache des Konfliktes enthalten.

. Das Vermittlungsverfahren

Art. 16

Einleitung tivstreitig Begehren ei Sobald das Einigungsamt Kenntnis erhält, dass eine Kollek- keit auszubrechen droht oder ausgebrochen ist, leitet es auf ner Partei oder von sich aus das Vermittlungsverfahren ein. Besetzung des Einigungsamtes

Art. 17

Im Vermittlungsverfahren besteht das Einigungsamt aus dem Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Sekretär. Der Vorsitzende kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.

. . .8 Vorbereitende Massnahmen

Art. 18

Der Vorsitzende kann Parteien einvernehmen, die Akten ergänzen und persönlich einen ersten Sühnversuch unternehmen.

Hat eine Partei zu einer Verhandlung mehr als drei Parteivertre- ter angemeldet, so entscheidet der Vorsitzende, wie viele Vertreter zu den Verhandlungen zuzulassen sind.

  1. Bestellung der Partei- vertreter

Art. 19

Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streit- fall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funkti- onäre der betreffenden Verbände bestellt werden. Jeder Delegation hat ein am Konflikt direkt Beteiligter anzugehören. Als Vertreter von Arbeitgebern können auch in dem Betrieb tätige Direktoren oder andere Angestellte in leitender Stellung abgeordnet werden.

  1. Zahl der Parteivertreter

.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt

Die Parteivertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht ver- sehen sein. Zugelassen werden nur handlungsfähige Personen, welche in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen, Schweizer Bürger sind oder mindestens zehn Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.

Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung selbst.6

Art. 20

  1. Vorladung der Parteien

Art. 21

Die Vorladung der Parteien zu den Sitzungen des Eini- gungsamtes erfolgt durch eingeschriebenen Brief, notfalls durch Fax, E-Mail oder entsprechende Kommunikationsmittel. Die Vorladung enthält den Hinweis auf den Erscheinungs-, Verhandlungs- und Aus- kunftszwang. Erscheinungs-, Verhandlungs- zwang

Art. 22

Die Parteien oder deren Vertreter sind verpflichtet, der Vorladung zu den Sitzungen des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.

Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sind durch die Par- teien sofort zu ersetzen.

  1. Folgen des Ausbleibens einer Partei

Art. 23

Erscheint eine Partei zu den Verhandlungen nicht, so kann sich das Einigungsamt innert kurzer Frist neu vertagen unter Fest- setzung einer Entschädigung, welche die ohne genügende Entschul- digung ausgebliebene Partei der Gegenpartei zu entrichten hat. Das Einigungsamt kann überdies nach Anhörung der anwesenden Partei auf Grundlage der Akten sofort einen Vermittlungsvorschlag machen und ihn den Parteien unter Fristansetzung zur schriftlichen Erklärung über Annahme oder Ablehnung unterbreiten. Ermittlung des Tatbestandes

Art. 24

Dem Einigungsamt steht das Recht zu, in jedem Stadium des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens Vertreter der beteiligten Gemeinden anzuhören, Zeugen einzuvernehmen oder auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, Augenscheine vorzunehmen, Lohn- listen, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Verzeichnisse betei- ligter Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einzufordern. Es kann von sich aus oder auf Begehren der Parteien Gutachten einholen und Sachverständige an- hören.

Die Parteien können verlangen, dass von ihnen eingelegte, bestimmt bezeichnete Akten vertraulich behandelt werden. Solche Akten dürfen nur zur Kenntnis der Mitglieder des Einigungsamtes gelangen.

Bei Einvernahmen von Zeugen und beim Beizug von Sachver- ständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung3 und des Strafgesetzbuches4.

  1. Grundsatz

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Art. 25

Mündlichkeit des Verfahrens, Einsicht in die Akten

Art. 26

Das Verfahren vor Einigungsamt ist mündlich. Die Ein- sicht in die Akten und das Protokoll ist den Parteien nur mit Genehmi- gung des Vorsitzenden gestattet.

Sonderbesprechungen mit den Vertretern der Parteien sind im Vermittlungsverfahren zulässig. Ausschluss der Öffentlichkeit

Art. 27

Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffent- lichkeit statt.

Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt eine öffentliche Bekanntmachung erlassen.

  1. Bei der Beratung

Art. 28

Beratung und Aufstellung der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche erfolgen im Ausstand der Parteien. Die Mitglieder des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet; der Sekretär hat beratende Stimme. Der Vermitt- lungsvorschlag

Art. 29

Nach Durchführung des Verfahrens unterbreitet das Eini- gungsamt den Parteien einen Vermittlungsvorschlag.

Der Vorschlag wird den Parteien in der Regel am Schlusse der Beratung mündlicheröffnet.DieZustellungdesVorschlagesin schrift- licher Ausfertigung hat so rasch als möglich zu erfolgen.

  1. Frist- ansetzung

Art. 30

1 Wird der Vermittlungsvorschlag von den Parteien nicht in der Sitzung angenommen, so setzt ihnen das Einigungsamt eine ange- messene Frist an, innert welcher sie sich über Annahme oder Ableh- nung auszusprechen haben.

Eine nicht vorbehaltlose Annahme gilt als Ablehnung des Vor- schlags. Sie wird in das Dispositiv des Vergleichsvorschlags aufgenom- men.

  1. Veröffent- lichung im Amtsblatt

Art. 31

Ein von den Parteien angenommener Vermittlungsvor- schlagwird vomEinigungsamtimAmtsblattveröffentlicht,wennesim öffentlichen Interesse liegt.

  1. Verfahren im Falle der Ablehnung

Art. 32

Bei Ablehnung des Vermittlungsvorschlages ist dem Eini- gungsamt schriftlich mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.

Das Einigungsamt kann einen abgelehnten Vorschlag mit einer kurz gefassten Bekanntmachung über den Verlauf der Verhandlungen imAmtsblattveröffentlichen,wennnichtnachträglichnocheinSchieds- verfahrenstattfindet.GleichzeitiggibtesdemRegierungsratvomSchei- tern der Verhandlungen unter Zustellung des Vorschlages Kenntnis.

  1. Bei den Verhandlungen
  2. Bekanntgabe

.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt

  1. Wieder- aufnahme des Vermittlungs- verfahrens

Art. 33

Dauert der Streit nach gescheitertem Vermittlungsversuch noch an, so ist das Einigungsamt berechtigt und auf Anordnung des Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wie- der aufzunehmen.

  1. Unmöglich- keit der Auf- stellung eines Vermittlungs- vorschlages

Art. 34

Stellt sich heraus, dass die Aufstellung eines Vermittlungs- vorschlages unmöglich ist, so fasst das Einigungsamt einen entspre- chenden Beschluss, welcher auf Verlangen einer Partei im Amtsblatt veröffentlicht wird.

  1. Ausschalten des Einigungs- amtes

Art. 35

Das Verfahren vor Einigungsamt kann in jedem Stadium ausgesetzt werden, wenn die Parteien sich einigen, den Streit durch direkte Verhandlungen beizulegen.

  1. Verweisung ins Schieds- verfahren

Art. 36

Sind die Vermittlungsverhandlungen gescheitert, so setzt das Einigungsamt den Parteien eine kurze Frist an für die Erklärung, ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen wollen. Sind beide Parteien hiezu bereit, so wird sofort das Schieds- verfahren eingeleitet.

Im Einverständnis mit den Parteien kann das Schiedsverfahren auch auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die im vorausgegangenen Vermittlungsverfahren schon beigelegt worden sind.

. Das Schiedsverfahren

Art. 37

Zuständigkeit tigkeiten über den Parteien m schiedsgericht Kollektive Interessenstreitigkeiten sowie kollektive Strei- die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen können von it beidseitigem Einverständnis dem Einigungsamt zur lichen Erledigung überwiesen werden. Zusammen- setzung

Art. 38

Im Schiedsverfahren wird das Einigungsamt erweitert durch je einen von jeder Partei von Fall zu Fall zu bezeichnenden sachkundigen Schiedsrichter. Diese dürfen am Konflikt nicht direkt beteiligt sein.

Wenn beide Parteien es wünschen, kann vom Beizug von sach- kundigen Schiedsrichtern Abstand genommen werden.

DieEntschädigungenfürdieSchiedsrichter,welcheaufVorschlag der Parteien zugezogen werden, sind von den Parteien zu überneh- men.

Art. 39

Verfahren Zivilproze 2 Der Schi wenn es im

1 Für das Schiedsverfahren gelten die Bestimmungen der ssordnung3 über das ordentliche Verfahren sinngemäss. edsspruch wird, wenn es die Parteien verlangen oder öffentlichen Interesse liegt, im Amtsblatt veröffentlicht.

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Art. 40

Friedenspflicht Vergleich oder e über die Auslegu zu unterbreiten. ist den Parteien Verbotes werden barePartei von i verhaltes im Amt IV. Gesamtarbeit Solange ein durch das Einigungsamt zustande gekommener in Schiedsspruch Gültigkeit hat, sind Streitigkeiten ng dem Einigungsamt zum verbindlichen Entscheid Die Anwendung von wirtschaftlichen Kampfmitteln während dieser Zeit untersagt. Übertretungen dieses vom Einigungsamt festgestellt und, wenn die fehl- hrem Verhalten nichtabsteht,unter Angabe des Sach- sblatt öffentlich bekannt gemacht. sverträge Hinterlegungs- pflicht

Art. 41

Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Verträgen sind, auch wenn sie ohne Mitwirkung des Einigungsamtes zustande gekommen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien beim Einigungsamt zu hinterlegen.

Art. 42 Registrierung teien, des Gel

Die hinterlegten Verträge werden unter Angabe der Par- tungsbereiches sowie des Inkrafttretens in ein Register eingetragen.

Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann gestattet. Allgemein- verbindlich- erklärung von Gesamtarbeits- verträgen

Art. 43

Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt- arbeitsverträgen, die für das Kantonsgebiet oder einen Teil desselben Geltung haben, sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Diese leitet die Gesuche an das Einigungsamt zur Begutachtung und even- tuellen Bereinigung unter Beizug der Parteien weiter. Erachtet das Einigungsamt eine Begutachtung durch Sachverständige als erforder- lich, so stellt es an die Volkswirtschaftsdirektion Antrag unter gleich- zeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.

Die Antragstellung über die Allgemeinverbindlicherklärung von GesamtarbeitsverträgenandenRegierungsrat erfolgtdurchdieVolks- wirtschaftsdirektion.

  1. Normalarbeitsverträge Einleitung des Verfahrens

Art. 44

Gesuche um Aufstellung eines Normalarbeitsvertrages sind mit formulierten Anträgen beim Regierungsrat einzureichen, der sie zur Prüfung und Antragstellung an das Einigungsamt überweist.

.5 Gesetz über das kantonale Einigungsamt Aufgabe des Einigungsamtes

Art. 45

Das Einigungsamt hat die an einem Normalarbeitsvertrag interessierten Verbände oder Vereinigungen anzuhören und dem Regierungsrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Wird der Erlass eines Normalarbeitsvertrages beantragt, so ist dem Antrag ein aus- gearbeiteter Entwurf beizugeben.

Über das Inkraftsetzen der Normalarbeitsverträge entscheidet der Regierungsrat. VI. Strafbestimmungen

Art. 46

1 Wer das Verfahren des Einigungsamtes stört, insbeson- dere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer Vorladung keine Folge leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungs- strafe belegt.

Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Regie- rungsrat zulässig. VII. Schlussbestimmungen

Art. 47

Dieses Gesetz tritt nach vorgängiger Einholung der Ge- nehmigung des Bundesrates5 am Tage nach der amtlichen Veröffent- lichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Die Verordnung über Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeit- gebern und Arbeitnehmern vom 9. August 1923 wird auf diesen Tag aufgehoben.

OS 37, 37 und GS VI, 284.

SR 220.

SR 272.

SR 311.0.

Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1943.

Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 243). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 383).

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Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

AufgehobendurchGüberdieAnpassung deskantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kan- tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.