Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft6. Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande- ren Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer- schutz gemäss Bundesgesetz vom 3.Oktober 2008 zum Schutz vor Passiv- rauchen2 und der dazugehörenden Verordnung3 ein.5
Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge- mäss Abs.1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden. Rekurs- instanzen