Lexipedia

822.1

Verordnung zum Arbeitsgesetz

Präambel

Verordnung zum Arbeitsgesetz 822.1

1.1.24 -123

Verordnung

zum Arbeitsgesetz

(vom 23.Oktober 2002)1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art.41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,

Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)4,

beschliesst:

Kantonale

Behörde

Art. 1

Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft6. Es vollzieht diese Erlasse auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande- ren Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer- schutz gemäss Bundesgesetz vom 3.Oktober 2008 zum Schutz vor Passiv- rauchen2 und der dazugehörenden Verordnung3 ein.5

Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge- mäss Abs.1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.

Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden. Rekurs- instanzen

Art. 2

Der Rechtsmittelzug richtet sich

  1. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art.7 Abs.1 Arbeits- gesetz4 nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer kommunalen Baubewilligung erteilt worden sind,
  2. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volks- wirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz. Mitteilung von Straf- entscheiden

Art. 3

Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes4 oder seiner Ausführungserlasse tei- len die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschafts- direktion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.

.1 Verordnung zum Arbeitsgesetz Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2003 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27.Ja- nuar 1966 aufgehoben.

OS 57, 325.

SR 818.31.

SR 818.311.

SR 822.11.

Fassung gemäss RRB vom 19.Mai 2010 (OS 65, 303; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 555; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.