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822.4

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Präambel

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz 822.4

1.7.04 - 45

(vom 26. Juni 2000)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März

19992,

beschliesst:

Öffentliche

Ruhetage

Art. 1

Öffentliche Ruhetage sind:

  1. Sonntage,
  2. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingst- montag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.

. Allgemeine Vorschrift

Art. 2

An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages ange- messene Ruhe ernstlich zu stören.

. Besondere Vorschriften für die hohen Feiertage

Art. 3

An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt:

  1. Schiessübungen,
  2. Umzüge und Demonstrationen,
  3. Schaustellungen,
  4. kommerzielle Ausstellungen,
  5. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
  6. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltun- gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.

Art. 4

Ladenöffnung handelsbetrie Von Montag bis Samstag können die Läden der Detail- be ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.

. An öffent- lichen Ruhetagen

Art. 5

An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail- handelsbetriebe geschlossen zu halten.4

. Bezeichnung

.An Werktagen

.4 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus- nahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.4

An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier- tage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Ge- meinde bewilligt. Vorbehalt weiterer Vorschriften

Art. 6

Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz- licheBestimmungenüber dieRuhe undOrdnung anöffentlichenRuhe- tagen bleiben vorbehalten.

Art. 7 Vollzug Aufsicht 2 Die Ge fall bei

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu. meinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzel- Missständen einschränken. Straf- bestimmung

Art. 8

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40000, bei Gewinn- sucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 9

DasMarkt- undWandergewerbegesetzvom 18.Februar1979 wird wie folgt geändert: . . .3 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 10

Das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.

OS 56, 351. In Kraft seit 1. Dezember 2000 (OS 56, 354).

ABl 1999, 416.

Text siehe OS 56, 352.

In Kraft seit 1. Mai 2004 (OS 59, 132).