Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern
- der Arbeitgeberschaft,
- der Arbeitnehmerschaft sowie
- von Staat und Gemeinden.
Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.
Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs- rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil-