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823.41

Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

Präambel

V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben 823.41

1.1.24 -123

Verordnung

über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche

Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss

Entsendegesetz8

(vom 30.Oktober 2002)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

A.7 Tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

Zusammen-

setzung

Art. 1

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und Vertretern

  1. der Arbeitgeberschaft,
  2. der Arbeitnehmerschaft sowie
  3. von Staat und Gemeinden.

Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs- rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil-

Art. 85

dungsdirektion im Sinne von rungsgesetzes6 mit beratende d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche- r Stimme teil.8

Art. 2 Vorsitz des Chef 2 Der Re Vertrete oder ein Zusammen

Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder s des Amtes für Wirtschaft (AWI)10. gierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und r von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende en stellvertretenden Vorsitzenden.9 - arbeit

Art. 3

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun- gen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

Art. 4 Aufgaben sich aus

Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:

Art. 85

a.8 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes6,

Art. 360

b. a und 360b OR3,

Art. 1

c. run a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä- g von Gesamtarbeitsverträgen4,

Art. 7

d.8 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes5.

.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einver-

Art. 85

ständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach des Arbeits- losenversicherungsgesetzes6 übertragen.

Art. 5

Streitfälle

Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne

Art. 360

von b Abs. 5 OR3.

Art. 6

Reglement und das Ab nehmigung Sekretaria

Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise stimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Ge- der Volkswirtschaftsdirektion. t, Kosten

Art. 7

Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt die Kosten der Kommission. B.7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz5

Art. 8

Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d Entsendegesetz5. C.7 Schlussbestimmung

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft.

OS 57, 316.

Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.

SR 220.

SR 221.215.311.

SR 823.20.

SR 837.0.

Eingefügt durch RRB vom 30.Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1.Juni 2004.

Fassung gemäss RRB vom 30.Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1.Juni 2004.

Fassung gemäss RRB vom 30.Oktober 2019 (OS 74, 615; ABl 2019-11-08). In Kraft seit 1.Januar 2020.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 556; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.