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831.1

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

EG AHVG/IVG

Präambel

Einführungsgesetz AHVG/IVG 831.1

1.1.18 - 99

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)7

(vom 20. Februar 1994)1

I. Sozialversicherungsanstalt

Art. 1 Rechtsform,Sitz selbständige öff 2 Der Regierungs

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine entliche Anstalt. rat bestimmt den Sitz.

Art. 2 Aufgaben kantonale ihnen die räumliche 2 Die Aus im eigene anstalt z 3 Der Soz desbehörd

Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der n Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen, n und technischen Mittel zur Verfügung. gleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben n Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungs- usammen. ialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun- en weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 3

Organe a. der b. die c. die Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind: Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle.

Art. 4 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversiche- rungsanstalt.

DerAufsichtsratbestehtaussiebenMitgliedern,wovonfünfdurch den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 5

. Aufgaben a. die Organ b. der Erlas c. der Erlas d. die Ernen Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere: isation der Sozialversicherungsanstalt, s des Geschäftsreglements, s des Personalreglements, nung der Mitglieder der Geschäftsleitung,

. Wahl, Amtsdauer

.1 Einführungsgesetz AHVG/IVG

  1. dieWahlderRevisionsstellefürdieSozialversicherungsanstaltund die Arbeitgeberkontrolle,
  2. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge,
  3. dieFestsetzungderAufgabenundBefugnissederGemeindezweig- stellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden,

Art. 9

h. die Genehmigung von Verträgen gemäss § i. die Genehmigung der Jahresrechnung und und 10, des Jahresberichts. Geschäftslei- tung

Art. 6

Die Sozialversicherungsanstalt wird von einer Direktorin oder einem Direktor geführt. Diese Person bildet zusammen mit den Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die Geschäftsleitung.

Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung werden durch das Geschäftsreglement geregelt.

Die LeiterinnenoderLeiterderAusgleichskasse und der IV-Stelle verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundes- behörden.

Art. 7

Aufsicht Bundes un Aufgaben Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des d seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale wahrnimmt.

Art. 8 Ausgleichskasse stimmung des Reg gemeinsame Gemei 2 An die Kosten den Verwaltungsk

Die Gemeinden errichten Gemeindezweigstellen. Mit Zu- ierungsrates können mehrere Gemeinden eine ndezweigstelle unterhalten. der Zweigstellen richtet die Ausgleichskasse aus ostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.

. Besondere Verhältnisse bei den Gemeinde- zweigstellen

Art. 9

Durch Vertrag zwischen der Ausgleichskasse und den Ge- meinden können den Gemeindezweigstellen zusätzliche Aufgaben übertragenwerden.HiefürwirddenGemeindenaus denVerwaltungs- kosteneinnahmen der Ausgleichskasse eine besondere Vergütung aus- gerichtet.

Art. 10

IV-Stelle Stellen an Die IV-Stelle kann Aussenstellen errichten und mit IV- derer Kantone die Übernahme einzelner Aufgaben verein- baren. Verwaltungs- kosten

Art. 11

Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteil- mässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getragen. Eswerden gedeckt:

  1. die Kosten der Ausgleichskasse durch die Verwaltungskostenbei-

Art. 69

träge gemäss AHVG2,

. Gemeinde- zweigstellen

Einführungsgesetz AHVG/IVG 831.1

.1.18 - 99

  1. die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss

Art. 67

IVG3.

Die Kosten übertragener Aufgaben werden durch die Auftrag- geber vergütet.

Art. 12

Haftung Verwaltu Der Staat haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige ngskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt. Vorbehal-

Art. 70

ten bleiben die AHVG und 66 IVG. Rückgriffsrecht des Staates

Art. 13

Wird der Staat aufgrund der Art. 70 AHVG oder 66 IVG ersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversicherungsanstalt oder der Gemeinde, die den Schaden verursacht haben. II. Verschiedene Bestimmungen Erlass von Beiträgen

Art. 14

Der Gemeindevorstand9 der Wohnsitzgemeinde bezeich-

Art. 11

net die Behörde, welche gemäss von Beiträgen einer versicherte 2 Die erlassenen Versicherungsb Abs. 2 AHVG vor dem Erlass n Person anzuhören ist. eiträge sind von der Wohnsitz- gemeinde aufzubringen.

Art. 16

III. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts

Art. 17

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .5 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 18

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben: . . .5 Übergangs- bestimmungen

Art. 19

Der Regierungsrat erlässt Übergangsbestimmungen, damit dieSozialversicherungsanstaltam1.Januar1995ihreTätigkeitaufneh- men kann. Er regelt insbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts- rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichskasse und der IV- Regionalstelle sowie die Übertragung des Verwaltungsvermögens der bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.

.1 Einführungsgesetz AHVG/IVG

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Art. 19

Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. wird vom Regierungsrat vorzeitig in Kraft gesetzt4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bishe- rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

OS 52, 657.

SR 831.1.

SR 831.2.

In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).

Text siehe OS 52, 657.

Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun- desgesetzüberdenAllgemeinenTeildesSozialversicherungsrechtsvom8.Ja- nuar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; ABl 2007, 895). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; ABl 2007, 895). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.