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831.3

Zusatzleistungsgesetz

ZLG

Präambel

Zusatzleistungsgesetz (ZLG) 831.3

1.1.24 -123

Zusatzleistungsgesetz (ZLG)32

(vom 7. Februar 1971)1

Der Kantonsrat,

gestützt auf Art.2 Abs.2, Art.10 Abs.2, Art.11 Abs.2, Art.14 Abs.2

und 3 sowie Art.21 Abs.2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun-

gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6.Ok-

tober 2006 (ELG)8,24

beschliesst:

Erster Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Leistungsarten gänzungsleistun rung7 undaufgru tet. Diese best a. Ergänzungsle zungsleistung s

1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Er- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- nddiesesGesetzeswerdenZusatzleistungenausgerich- ehen aus: istungengemässELG,bestehendausjährlicherErgän- owie Vergütung von Krankheits- und Behinderungs- kosten,

  1. Beihilfen,
  2. Zuschüssen.

Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und Zuschüssen vor. Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 1

a.14 Für die in Art.2 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 be- zeichneten Personen und in Bezug auf die in Art.4 dieser Verordnung vorgesehenenLeistungen,soweitsie im Anwendungsbereich dieses Ge- setzes liegen, gelten auch

  1. das Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit9, sein Anhang II und die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 in ihrer angepassten Fassung;
  2. das Abkommen vom 21.Juni 2001 zur Änderung des Übereinkom- mens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation10, seinAnhangOundAnlage2zuAnhangOsowiedieVerordnungen Nr.1408/71 und Nr.574/72 in ihrer angepassten Fassung.

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Art. 2

Durchführung erfolgt unabh

Die Durchführung obliegt den politischen Gemeinden und ängig von der Sozialhilfe.

Art. 2

Information dieFachorgan Zusatzleistu Zweiter Absc A. Vollzug d Durchführung und Aufsicht a.32 DieGemeinden,dieSozialversicherungsanstalt(SVA)und eorientierenüberdieVoraussetzungenfürdenBezugvon ngen. hnitt: Organisation urch die Gemeinden17 s- s- organe

Art. 3

Die Gemeinde bezeichnet die Verwaltungsstelle oder eine Kommission, die mit der Durchführung betraut wird, sowie die für die Ausübung der allgemeinen Aufsicht zuständige Instanz. Der Vollzug derZusatzleistungenanHinterlassenekannbesonderenOrganenüber- tragen werden.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates übt die Staatsauf- sicht aus. Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht.

Art. 6

Bericht- erstattung, Rechnungs- ablage und Meldungen

Art. 7

Die Gemeinden haben dem Regierungsrat jährlich über die Durchführung Bericht zu erstatten und Rechnung abzulegen.

DiezuständigeDirektiondesRegierungsrateskannzusätzlichbe- sondere statistische und rechnungsmässige Angaben verlangen. Sie ist überdiesbefugt,diefürdieZusammenarbeitmitdemzentralenRenten- register des Bundes nötigen Angaben über die Bezüger einzufordern.

  1. Aufgabenübertragung an die Sozialversicherungsanstalt17 Anschluss- vereinbarung

Art. 7

a.17 1 DiepolitischenGemeindenkönnendieAufgabengemäss

Art. 7

b Abs.2 mittels Anschlussvereinbarung der SVA32 übertragen.

In der Anschlussvereinbarung kann die Aufgabenübertragung auf einzelne Leistungsarten gemäss diesem Gesetz beschränkt oder auf alle

Art. 7

Aufgaben gemäss b Abs.1 erweitert werden.

Zusatzleistungsgesetz (ZLG) 831.3

.1.24 -123 Aufgaben- verteilung

Art. 7

b.17 1 Die Durchführungsstelle gemäss § 3 Abs.1 ist insbeson- dere zuständig für:

  1. Beratung von Anspruchsberechtigten,
  2. Entgegennahme und Weiterleitung von Zusatzleistungsgesuchen an die SVA32,
  3. Anhörung der gesuchstellenden Person,
  4. Prüfung und Ergänzung der eingereichten Unterlagen,
  5. LieferungderDaten,welchedieSVA32 fürihreAufgabenerfüllung benötigt.

Die SVA32 ist insbesondere zuständig für:

  1. ergänzende Abklärungen des Sachverhaltes,
  2. Berechnung, Verfügung und Auszahlung der Zusatzleistungen.

Art. 7

Finanzierung

  1. 1 Der Kostenanteil nach § 34 und der Verwaltungskosten-

Art. 33

anteil nach Abs.2 werden der angeschlossenen Gemeinde ausge- richtet.32

Die angeschlossene Gemeinde leistet der SVA32 eine kostende- ckende Vorfinanzierung für die voraussichtlich zu erbringenden Zu- satzleistungen und die Verwaltungskosten.17

Erbringteine Gemeindedie Vorfinanzierungder Zusatzleistungen oder der Verwaltungskosten nicht rechtzeitig, bevorschusst der Kanton die entsprechenden Leistungen. Die Ansprüche der SVA32 gegenüber der Gemeinde gehen auf den Kanton über.17

Bleibt die Vorfinanzierung der Gemeinde länger als drei aufeinan- derfolgendeMonateaus,fallendiemitderAnschlussvereinbarungauf die SVA32 übertragenen Zuständigkeiten auf die Gemeinde zurück.17

Art. 7

Revision Aufgaben, übernomme Dritter A A. Ergänz Verhältni d.17 DieRevisionsstellederSVA32 prüftauchdieErfüllungjener welche die Anstalt aufgrund von Anschlussvereinbarungen n hat. bschnitt: Vorschriften über die einzelnen Leistungsarten ungsleistungen s zum SLBG

Art. 8

, 26 1 Leistungen gemäss § 9 lit.b des Gesetzes über den selbst- bestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom

.Februar 2022 (SLBG)2 gehen den Leistungen für Begleitung und Be- treuung nach Art.14 ELG vor.

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Art. 12

Die individuelle Bedarfsermittlung gemäss § ist bindend für Leistungen für Begleitung und und 13 SLBG Betreuung nach Art.14 ELG. Krankheits-und Behinderungs- kosten

Art. 9

1 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nachArt.14ELGistbeschränktauf eine wirtschaftlicheundzweckmäs- sige Leistungserbringung.

Die Ansätze nach Art.14 Abs.3–5 ELG gelten als Höchstbeträge.

Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere.

Art. 10

Ansätze bei Heim- oder Spitalaufenthalt

Art. 11

1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art.10 Abs.2 lit.a ELG begrenzen.DabeiorientiertsiesichandenVorgabenfürdieTaxgestal- tung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden.

FürpersönlicheAuslagennachArt.10Abs.2lit.bELGwirdhöchs- tens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Al- leinstehende gemäss Art.10 Abs.1 lit.a Ziff.1 ELG anerkannt

Der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art.11 Abs.1 lit.c und Abs.2 ELG beträgt bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehn- tel. Koordination mit der Kranken- versicherung

Art. 12

1 Die SVA zahlt für jede Person, die in die Bedarfsberech- nung gemäss Art.9–11a ELG einbezogen wird, folgende Beträge aus:

  1. denBetraggemässArt.9Abs.1ELG,wenndieBedarfsberechnung einenAnspruchaufeinejährlicheErgänzungsleistungergibt,derdem BetraggemässArt.9Abs.1ELGentsprichtoder diesenunterschrei- tet,
  2. einen Betrag bis zur Höhe des Betrags für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung gemäss Art.10 Abs.3 Bst.d ELG, wenn die Bedarfsberechnung einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs- leistungergibt,derdenBetraggemässArt.9Abs.1ELGüberschrei- tet.

Überschreitet der in der Bedarfsberechnung ermittelte Anspruch den Betrag, der von der SVA gemäss Abs.1 lit.b höchstens ausbezahlt wird, zahlt die Durchführungsstelle den Unterschied als Ergänzungs- leistung aus.

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.1.24 -123

  1. Beihilfen Anspruchs- berechtigte

Art. 13

Die Ausrichtung von Beihilfen setzt voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art.4–6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso- nen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre.25

Der Wohnsitz im Kanton darf in den letzten zwei Jahren vor Aus- richtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen hievon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren.

Bei der Berechnung der Karenzfrist werden angerechnet:23

  1. demüberlebenden Ehegattendie Wohnsitzdauer desverstorbenen Ehegatten,
  2. der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner die Wohnsitzdauer der verstorbenen Partne- rin oder des verstorbenen Partners,
  3. einer Waise die Wohnsitzdauer ihrer Mutter oder ihres Vaters.

Kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn dasgemässELG ermit- telte Reinvermögen folgende Beträge übersteigt:36

  1. Fr. 37500 bei Einzelpersonen,
  2. Fr. 60000 bei Ehepaaren,
  3. Fr. 15000 beirentenberechtigtenWaisenundbeiKindern,dieeinen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben.

Art. 14

Anwendbare Bestimmungen des ELG

Art. 15

Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art.9ff. ELG gelten, finden entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. Umfang der Beihilfe

Art. 16

Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Al- leinstehende 2420 Franken und für Ehepaare sowie für Paare in einge- tragener Partnerschaft 3630 Franken. Er beträgt für minderjährigeWai- senundKinder1210Franken.FürvolljährigeWaisenundKinderbeträgt er 2420 Franken.30

Der Regierungsrat kann jeweils auf den Zeitpunkt einer Anpas- sung der Ergänzungsleistungen durch den Bund den Höchstbetrag der Beihilfen der Preisentwicklung anpassen. Massgebend ist der Landes- index der Konsumentenpreise.

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Berechnung der Beihilfe

Art. 17

1 Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfs- rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei

  1. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechen- bare Einnahmen behandelt werden;
  2. derBetragfürdenallgemeinenLebensbedarfbeizuHausewohnen- den Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird.

Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,wirdein Fehlbetrag inderBedarfsrechnung, welcherdurch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchst- betrag der Beihilfe gedeckt.

Art. 17

a.33 Fehlender Bedarf

Art. 18

Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird.

Art. 19

Rückerstattung

1 Rechtmässig bezogene Beihilfen sind in der Regel zurück- zuerstatten,

  1. wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind,
  2. ausdemNachlasseinerbisheroderfrüherBeihilfebeziehendenPer- son. Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kin- der oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25000 Franken übersteigt.

Zum Nachlass gehören auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zu- wendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und hiefür weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegen- leistung erbracht wurde. Deckt die Hinterlassenschaft die Rückerstat- tungsforderung nicht, haften die Begünstigten für die Rückerstattung bis zur Höhe der ihnen gemachten Zuwendungen.

Bei Ehegattensowie bei eingetragenen Partnerinnenoder Partnern entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweit- verstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss Abs.1 dann noch ge- geben sind.

Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entste- hen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung.

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.1.24 -123

Unrechtmässig bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Art.25 Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)5 sowie Art.2–5 der Verordnung vom 11.September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts6 finden sinngemäss Anwendung.35

  1. Zuschüsse24

Art. 19

Zuschüsse Heim oder und Beihil schüsse ge lit.c und 2 Die Vero dere die K gens- und verband fü

  1. 1 Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen fen nicht ausreichen, wird der fehlende Bedarf durch Zu- deckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art.11 Abs.1 Art.11 Abs.1bis ELG nicht überschritten werden.29 rdnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbeson- arenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermö- Einkommensentäusserungen. Die Gemeinden und der Fach- r Zusatzleistungen werden vorgängig angehört.

Art. 15

§ hil D. der Gem eig Lei , 19, 22, 33 Abs.2 und 38 dieses Gesetzes betreffend die Bei- fen sind auch für Zuschüsse anwendbar. Zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe Gemeinden25 einde- ene stungen

Art. 20

Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihil- fen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Art. 34

An Gemeindezuschüsse werden keine Beiträge im Sinne von gewährt.25 Anwendbares Recht

Art. 20

a.36 Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten fürdiese die allgemeinenVerfahrensbestimmungen

Art. 27

des ATSG ( Vierter Ab –61 ATSG). schnitt: Die Ausrichtung der Zusatzleistungen Örtliche Zuständigkeit32

Art. 21

Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.30

. . .22, 26

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Betrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung

Art. 21

a.36 1 Die Durchführungsstellen melden der SVA die Angaben, die gemäss Weisung der zuständigen Direktion des Regierungsrates für die Auszahlung des Betrags für die obligatorische Krankenpflegever- sicherungerforderlich sind. DazugehörennebendenAngabengemäss Bundesrecht insbesondere:

  1. mindestensmonatlichderAnspruchjederindieBedarfsberechnung

Art. 21

einbezogenen Person gemäss b. mindestensjährlichderges 2 Die SVA kann die elektron einheitlichenFormverlangen. rates regelt die Einzelheit Fachverband für Zusatzleist a ELG, amteBestandderberechtigtenPersonen. ische Übermittlung der Daten in einer DiezuständigeDirektiondesRegierungs- en. Sie hört vorgängig die Gemeinden, den ungen und die SVA an.

Die Durchführungsstellen

  1. gebenderSVAdieAngabenbekannt,diefürdieAuszahlunggemäss

Art. 21

a ELG erforderlich sind,

  1. informierendieSVAüberrückwirkendeAnspruchsveränderungen undverfügteRückerstattungenvonunrechtmässigausbezahltenLeis- tungen. b.Aufgaben der SVA

Art. 21

b.36 1 Die SVA nimmt folgende Aufgaben wahr:

Art. 21a

a. die Auszahlung des Betrags gemäss ELG an die Kranken- versicherer,

  1. das Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge,

Art. 21a

c. die Verrechnung zwischen den Beträgen nach den ausbezahlten individuellen Prämienverbilli 2 Sie erteilt den Durchführungsstellen Auskunf a. die Personen, für die sie Beträge für die o pflegeversicherung ausbezahlt hat, sowie die H b. die tatsächlichen Prämien, sobald sie ihr v ELG und gungen. t über: bligatorische Kranken- öhe dieser Beträge, on den Krankenversiche- rern mitgeteilt wurden.

Sie kann für die Auskunftserteilung eine elektronische Abfrage- möglichkeit einrichten.

Der Kanton entschädigt der SVA den Verwaltungsaufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Auszahlung der Beträge für die obliga- torische Krankenpflegeversicherung und dem Inkasso unrechtmässig ausbezahlter Beiträge entsteht. Die zuständige Direktion des Regie- rungsrates legt die Höhe fest.

Art. 22 Auszahlung

Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind gleichzeitig aus- zuzahlen.

  1. Aufgaben der Durchführungs- stellen

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.1.24 -123

DiezuständigeGemeindeoderbeiVorliegeneinerAnschlussver-

Art. 7a

einbarung gemäss lichen Raten des 3 Im Übrigen rich dem Ergänzungslei die SVA32 richtet die Zusatzleistungen in monat- Jahresbetreffnisses aus.18 tet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach stungsrecht des Bundes.14 Sicherung und Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Art. 23

1 Die Sicherung und Gewährleistung der Zusatzleistungen und ihre Auszahlung an Dritte richtet sich nach dem Ergänzungsleis- tungsrecht des Bundes.

Zusatzleistungen dürfen nicht mit Steuern oder öffentlichen Ab- gaben verrechnet werden.

Die Durchführungsorgane der Gemeinden können die Zusatz- leistungeninbesonderenFällenselberfürdieBefriedigungdringender Lebensbedürfnisse des Berechtigten verwenden. Fünfter Abschnitt: Verfahren

Art. 24

Gesuch gleichz

Das Gesuch um Ausrichtung von Beihilfe setzt voraus, dass eitig ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt wird.

Art. 25

§ V k e v –27.22 ollstreckbar- eit von Rück- rstattungs- erfügungen

Art. 28

Verfügungen und Einspracheentscheide über Rückerstat- tungen, die gemäss Art.54 ATSG5 vollstreckbar sind, sind vollstreck- barenGerichtsurteilenimSinnevonArt.80Abs.2Ziff.3SchKG3 gleich- gestellt. Ergänzende Vorschriften

Art. 29

1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Vor- schriften erlassen insbesondere über

  1. dasVerfahrenderFestsetzung,AusrichtungundRückforderungvon Zusatzleistungen,
  2. die Buchführung und Revision der Durchführungsstellen, in Ergän- zung zu den Bundesvorschriften,

Art. 33

c. die Aufteilung der Verwaltungskosten nach 2 SiehörtdabeivorgängigdieGemeindenunddenFach Abs.2. verbandfür Zusatzleistungen an. Sechster Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 30

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Art. 32

Siebenter Abschnitt: Finanzierung Kostentragung im Allgemeinen

Art. 33

Die Gemeinden gewähren die Zusatzleistungen aus allge- meinen Mitteln oder hiefür bestimmten besonderen Fonds.

Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten selber. Der Kanton richtet den Gemeinden mindestens zwei Drittel seines Anteils an den

Art. 24

Verwaltungskosten nach 3 Die Gemeinden tragen Bundesbeitrages andieVe Der Regierungsrat regel ELG aus.25 die durch sie verursachten Kürzungen des rwaltungskostengemässArt.24 Abs.2ELG. t die Einzelheiten.35 Beiträge des Kantons

Art. 34

1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil von

% an den anrechenbaren Teil der von ihnen ausbezahlten Zusatz- leistungen. Anrechenbar sind höchstens 125% der durchschnittlichen Bruttokosten pro Kopf der Gesamtbevölkerung.

Der Kanton kürzt oder verweigert den Kostenanteil für Zusatz- leistungen, die vorschriftswidrig ausbezahlt oder gegenüber dem Kan- ton nicht richtig abgerechnet wurden.38

Erfolgt der Vollzug oder die Abrechnung gegenüber dem Kanton nicht fristgerecht, kann der Kanton den Kostenanteil bis zur Behebung der Mängel zurückbehalten und nach erfolgloser Mahnung verweigern.38

Art. 36

Achter Abschnitt: Strafbestimmungen Tatbestände und Strafen

Art. 37

Die Bestrafung von Widerhandlungen gegen die Vorschrif- tenüberdieErgänzungsleistungenrichtetsichnachdemBundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 19.März 19658.

  1. Ergänzungs- leistungen

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.1.24 -123

Art. 38 b. Beihilfen benoderinande Beihilfe erwi terlassung ei bezieht, wird oder Vergehen Busse bis zu 2 Wer auskunf organ die Ert 200 Franken b 3 Bei Verletz tion des Regi

Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Anga- rerWeiseunrechtmässigfürsichodereinenanderneine rkt oder zu erwirken versucht, wer vorsätzlich durch Un- ner Änderungsmeldung unrechtmässig eine Beihilfe weiter , sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch4 vorliegt, mit 500 Franken bestraft. tspflichtig ist und vorsätzlich einem Durchführungs- eilung einer Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu estraft. ungderSchweigepflichtverhängtdiezuständigeDirek- erungsrates eine Ordnungsstrafe.

Art. 39 Strafanzeige Direktion des 2 Diese entsc falls nach Du

Die Gemeindeorgane melden Fehlbare der zuständigen Regierungsrates. heidet über die Erstattung einer Strafanzeige, nötigen- rchführung einer Untersuchung. Zuständigkeit und Ver- folgungs- verjährung bei Übertretungen

Art. 40

Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen nach den Vorschriften des Bundes und dieses Gesetzes sind die Statthalter- ämter zuständig.28

Art. 38

Die Verfolgung von Übertretungen im Sinne von Abs.1 und 2 verjährt in einem Jahr. Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Kantonale Weisungen

Art. 41

DiezuständigeDirektiondesRegierungsrateserlässtdieer- forderlichen Weisungen. Anpassung an die Bundes- vorschriften

Art. 42

SoferndieVorschriftendesBundesüberdieErgänzungsleis- tungen geändert oder ergänzt werden, ist der Regierungsrat ermächtigt, auf den vom Bund festgesetzten Zeitpunkt und in Anpassung an das ge- änderte Bundesrecht von diesem Gesetz abweichende Regelungen für die Ergänzungsleistungen zu treffen.

Erlässt der Bund besondere Vorschriften über die Gewährung von zusätzlichen Ergänzungsleistungen, deren Ausrichtung den Kantonen anheimgestellt ist, kann der Regierungsrat gemäss den Bestimmungen desBundeseinesolchezusätzlicheLeistungbeschliessensowieeineent- sprechende Regelung für die Beihilfen treffen.

Art. 9

Vorbehalten bleiben in jedem Fall die gemäss den § Gesetzes wegen eintretenden Anpassungen an das Bunde bis 11 von srecht.

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG) Wahrung bisheriger Rechte

Art. 43

Personen, die keine Rente der eidgenössischen Altersver- sicherung erhalten und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Alters- beihilfe beziehen, steht weiterhin ein Anspruch auf Altersbeihilfe zu, sofern und solange die übrigen Bezugsvoraussetzungen gegeben sind.

Ist für Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bei- hilfe beziehen, die Summe der Ansprüche auf Renten der eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlas- senen-undInvalidenversicherungvom24.September1970unddennach diesem Gesetz ermittelten kantonalrechtlichen Zusatzleistungen klei- ner als die Summe aus kantonalrechtlichen Zusatzleistungen und Ren- ten alter Ordnung, wird die Differenz als Beihilfe gewährt, sofern und solange ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu keiner Änderung ihres Leistungsanspruches führen. Aufhebung früherer Erlasse

Art. 44

Durch diesesGesetzwerdendas Gesetzüberdie Zusatzleis- tungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung vom 1.Juni 1969 sowie die darauf beruhenden Vollziehungs- vorschriften aufgehoben.

Art. 45

Inkrafttreten men,nachdemKan deramtlichenVe leistungen bet 1.Januar 1971 Übergangsbesti Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- tonsratsbeschlussüberdieErwahrungamTagenach röffentlichungderGenehmigungderdieErgänzungs- reffenden Vorschriften durch den Bund11 mit Wirkung ab in Kraft. mmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht.ImÜbrigenfindetdasneueRechtaufhängigeVerfahrenAnwen- dung.

Zusatzleistungsgesetz (ZLG) 831.3

.1.24 -123 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14.September 2020 (OS 75, 536) Für Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen, für die wäh- rend der dreijährigen Übergangsfrist gemäss den Übergangsbestimmun- gen zur Änderung vom 22.März 2019 des ELG das bisherige Bundes- recht gilt, entspricht der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen

Art. 10

während der Übergangsfrist dem Betrag gemäss ELG in der Fassung bis zum Inkrafttreten der 2019. Die Durchführungsstellen melden der SVA gangsfrist den monatlichen Pauschalbetrag für Abs. 3 Bst. d Änderung vom 22.März während der Über- die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung für diese Personen.

OS 44, 5 und GS VI, 330.

LS 831.5.

SR 281.1.

SR 311.0.

SR 830.1.

SR 830.11.

SR 831.3.

SR 831.30.

SR 0.142.112.681.

SR 0.632.31.

Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt.

Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1.April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1.Januar 1991 (OS 51, 350).

Aufgehoben durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7.März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).

Eingefügt durch G vom 7.Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1.Januar 2004 (OS 58, 267).

Fassung gemäss G vom 7.Juli 2003 (OS 58, 239). In Kraft seit 1.Januar 2004 (OS 58, 267).

AufgehobendurchGvom7.Juli2003(OS58,239).InKraftseit1.Januar2004 (OS 58, 267).

.3 Zusatzleistungsgesetz (ZLG)

Eingefügt durch G vom 29.November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1.April 2005.

Fassung gemäss G vom 29.November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1.April 2005.

Aufgehoben durch G vom 29. November 2004 (OS 60, 82). In Kraft seit 1.April 2005.

EingefügtdurchGüberdieAnpassungdeskantonalenRechtsandasBundes- gesetzüberdenAllgemeinenTeildesSozialversicherungsrechtsvom8.Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes- gesetzüberdenAllgemeinenTeildesSozialversicherungsrechtsvom8.Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun- desgesetzüberdenAllgemeinenTeildesSozialversicherungsrechtsvom8.Ja- nuar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9.Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Eingefügt durch G vom 1.Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Fassung gemäss G vom 1.Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 575; ABl 2007, 898). In Kraft seit 1.Januar 2008.

Aufgehoben durch G vom 1.Oktober 2007; Berichtigung (OS 63, 62; ABl 2007,